RVO – § 350

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

IV.: Angestellte und Beamte


§ 350

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.