Zweites Buch: Krankenversicherung
Vierter Abschnitt: Verfassung
IV.: Angestellte und Beamte
§ 350
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.