RVO – § 356

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

IV.: Angestellte und Beamte


§ 356

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.