Zweites Buch: Krankenversicherung
Vierter Abschnitt: Verfassung
IV.: Angestellte und Beamte
§ 356
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.