RVO – § 349

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

IV.: Angestellte und Beamte


§ 349

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.