BDSG 2018 – § 68: Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Teil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter


§ 68:Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.