BDSG 2018 – § 53: Datengeheimnis
Teil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten § 53: Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Teil 1: Gemeinsame BestimmungenKapitel 1: Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenKapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener DatenKapitel 3: Datenschutzbeauftragte öffentlicher StellenKapitel 4: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die InformationsfreiheitKapitel 5: Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen UnionKapitel 6: RechtsbehelfeTeil 2: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679Kapitel 1: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener DatenAbschnitt 1: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen ZweckenAbschnitt 2: Besondere VerarbeitungssituationenKapitel 2: Rechte der betroffenen PersonKapitel 3: Pflichten der Verantwortlichen und AuftragsverarbeiterKapitel 4: Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche StellenKapitel 5: SanktionenKapitel 6: RechtsbehelfeTeil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680Kapitel 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener DatenKapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener DatenKapitel 3: Rechte der betroffenen PersonKapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und AuftragsverarbeiterKapitel 5: Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale OrganisationenKapitel 6: Zusammenarbeit der AufsichtsbehördenKapitel 7: Haftung und SanktionenTeil 4: Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten