Geschäftsführung des Wirtschaftsausschusses

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Vorbereitung der Sitzung
  • Die Vorbereitung erfolgt durch den Vorsitz oder den Sprecher, sofern vorhanden
  • Ansonsten muss dies intern geregelt werden
  • Vor- und Nachbereitungssitzungen für Mitglieder
  • Einmal im Monat findet eine Sitzung statt (§ 108 Abs. 1 BetrVG)
  • Zu den Aufgaben zählen die Koordination eines Termins, das ausfertigen einer Tagesordnung und den Versand einer Einladung
Teilnehmer
  • Vertrauenspersonen Schwerbehinderten haben ein Recht auf Teilnahme im beratenden Sinne
  • Beauftrage einer Gewerkschaft haben ein Recht auf Teilnahme gemäß § 31 BetrVG
  • Laut § 80 Abs. 3 BetrVG sind auch Sachverständige zugelassen
  • Unternehmer haben eine Pflicht zur Teilnahme nach § 108 Abs. 2 BetrVG
    • Eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses ist auch ohne einen Vertreter des Arbeitgebers möglich (wenn notwendig)
    • Ist der Unternehmer verhindert muss ein fachkundiger Vertreter mit entsprechender Erlaubnis entsendet werden, zur Übermittlung der erforderlichen Informationen
  • Arbeitnehmer mit entsprechenden Kenntnissen und leitende Angestellte
Die Sitzung
  • Die Sitzung findet während der Arbeitszeit statt und ist nicht öffentlich
  • Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses übernimmt in der Regel die Leitung (siehe oben)