Errichtung eines Wirtschaftsausschusses

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundlagen
  • Im Betrieb oder in einem gleichen Betrieb mehrerer Unternehmen (nur wenn der der Betriebsteil die Beschäftigtenzahl von sich aus alleine nicht erreicht) müssen ständig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt sein
  • Keine Betriebe die der Meinungsäußerung oder der Berichterstattung dienen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder
  • Unternehmen die von wissenschaftlicher, erzieherischer, karitativer, politischer, künstlerischer oder konfessioneller Bestimmung sind (Tendenzschutz §118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
  • Generell verwendbarer Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG)
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
  • Die Mitgliederanzahl des Wirtschaftsausschusses liegt zwischen 3 und 7 Personen
  • Der Betriebsrat legt die genaue Anzahl fest
  • Mindestens ein Mitglied des Betriebsrats muss im Wirtschaftsausschuss vertreten sein
  • Folgende Personen dürfen im Wirtschaftsausschuss sitzen
  • Leitende Angestellte
  • Mitarbeiter aus ausländischen Unternehmen
  • Arbeitnehmer des Betriebs, die sich persönlich dafür eignen bzw. fachlich qualifiziert sind
  • Es gilt: Pro Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen
  • Gewählt wird vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat mittel Stimmenmehrheit
Bestellung des Wirtschaftsausschusses
  • Eine Bestellung auf Konzernbetrieb ist nicht möglich
  • Die Bestellung erfolgt über den Gesamtbetriebsrat, wenn der Betrieb aus mehreren Unternehmen mit einem Betriebsrat existiert. (Kein Wirtschaftausschuss darf gegründet werden, wenn der Gesamtbetriebsrat trotz Verpflichtung nicht besteht)
  • Die Bestellung erfolgt über den Betriebsrat, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb existiert und diese gleich sind
Amtszeit
  • Für die Amtszeitperiode des Betriebsrats, bzw. mit dem Amtszeitende der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die bei der Bestellung beteiligt waren