Erstellt am 19.10.2017 um 09:21 Uhr von moreno
Das versteh ich nicht: ,,Drei Wochen vor der Umsetzung wurde diese durch den Betriebsrat auf Grund eines Formfehlers bei einem anderen Bewerber abgelehnt" wenn der AG Bewerber A auf diese Stelle umsetzen will wo ist dann der Ablehnungsgrund wenn bei einem anderen Bewerber ein ;;Formfehler" vorliegt?
Erstellt am 19.10.2017 um 09:29 Uhr von sportbob
Es gab mehrere Bewerber. Bei einem der Bewerber wurde vergessen zu fragen, ob er einen Behindertenvetreter beim Bewerbungsgespräch dabei haben möchte.
Der Betriebsrat hat die Umsetzung damit gestoppt um das das alles neu zu bewerten.
Erstellt am 19.10.2017 um 09:42 Uhr von celestro
"Bei einem der Bewerber wurde vergessen zu fragen, ob er einen Behindertenvetreter beim Bewerbungsgespräch dabei haben möchte."
Fragt man das bei allen Bewerbern, oder war das wirklich ein Schwerbehinderter ? Also sofern Du das weißt.
Was ich aber nicht verstehe:
"Dem anderen Bewerber werden gute Chancen eingeräumt beim zweiten Gespräch die Stelle zu erhalten."
Wenn Du Dich gegen diesen Bewerber durchgesetzt hast (man also Dich "genommen" hat), wieso sollte der Bewerber jetzt gute Chancen haben ?
Kannst Du nachweisen, daß man Dir die Stelle "versprochen" hat ?
Erstellt am 19.10.2017 um 09:54 Uhr von sportbob
Ich gehe davon das einer der Bewerber Behindert. Sonst hätte der BR das wohl nicht auf Grund dessen verhindert.
Eine Email vom Personalmanagement hat der Bewerber das die beabsichtigte Umsetzung durch den Beriebsrat gestoppt und der Auswahlprozess nochmals durchgeführt wird.
Der Abteilung des angenommen Bewerbers wurde über Umsetzung bereits vor einiger Zeit in einem Meeting mitgteilt.
Erstellt am 19.10.2017 um 09:56 Uhr von Pjöööng
Aus welchem Grunde der BR widersprochen hat und aus welchem Grunde der Arbeitgeber diesem Widerspruch nachkommt ist eigentlich unerhablich.
Die Situation ist doch diese: Der Arbeitgeber hat eine Stelle (vermeintlich?) zugesagt und nun bekommt er die Zustimmung des BR nicht.
Entweder er kann die Zustimmung des BR noch nachholen, dann ist alles in Ordnung, oder er bekommt sie endgültig nicht, dann hat der erste Bewerber hier ein Problem.
Da der Arbeitgeber dann kollektivrechtlich daran gehindert ist, die Versetzung vorzunehmen ist er faktisch nicht in der Lage den ersten Bewerber zu versetzen. Bleibt diesem also nur die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern. Dies dürfte zumindest für den bezifferbaren Schaden (Kosten der Wohnungswechsel) durchsetzbar sein, sofern die Zusage beweisbar ist.
Was kann man im Vorfeld tun? Am besten mit dem Arbeitgeber reden, er entscheidet nach wie vor, wer die Stelle bekommt.
Erstellt am 19.10.2017 um 10:49 Uhr von moreno
Na der BR hat ja mit dem AG gesprochen und darauf hingewiesen, dass dem behinderten Mitarbeiter nicht die Möglichkeit gegeben wurde eine SBV ins Bewerbungsgespräch mitzunehmen. Da könnte der AG Schadensersatzpflichtig werden. Dies wird jetzt wohl nach geholt warum dies die Aussichten auf die wohl schon versprochene Stelle verringert weiß ich aber nicht.
Erstellt am 24.10.2017 um 21:13 Uhr von sportbob
@calestro Wenn die die Fachlichen Qualifikationen ähnlich sind und selbst wenn ein Behinderter geringfügig schlechter ist, wird dieser bevorzugt,soweit wie ich das mitbekommen habe.
"Kann er nachweisen das er die Stelle zugesprochen hat?" Seine Abteilung wurde vom Chef darüber informiert. Auch hat er vom Personalmanagement eine Email das seine Umsetzung vom Betriebsrat gestoppt wurde. Der Umsetzungantrag wurde ja schon vom alten und neuen Chef unterschrieben. Ich denke das sollten genug Beweise sein.
Wie sieht es denn mit Schadensersatz aus? Der Angenomene hätte auf die Stelle zwei Tarifgruppen höher bekommen. Wohungwechsel? Sofern er in einer Großstadt schnell eine Wohnung bekommt,wird die Miete wwahrscheinlich nicht mehr die gleiche sein. Bedeutet das er dann wesentlich mehr bazahlen muss als vorher.
Erstellt am 25.10.2017 um 09:52 Uhr von moreno
,,selbst wenn ein Behinderter geringfügig schlechter ist, wird dieser bevorzugt" wer sagt das Euer Chef? Einen Anspruch auf diese Stelle wegen der Schwerbehinderung ergibt sich nicht.
Erstellt am 25.10.2017 um 10:02 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber die Kriterien so für sich festgelegt hat, dann darf er das auch so sagen und darf die Stelle auch (unter Beachtung der Mitbestimmung) so vergeben.
Der BR könnte natürlich auch die Büchse der Pandorra öffnen und Auswahlrichtlinien vereinbaren. Eine Schlechterstellung der Schwerbehinderten wird er aber auch dort nicht vereinbaren (können / wollen /dürfen). Letztendlich legt auch der Arbeitgeber fest, wen er für eine Stelle für geeignet hält und wen nicht.