Erstellt am 15.11.2017 um 00:16 Uhr von basilica
Eine betriebsinterne Ausschreibung freier Stellen muß der Arbeitgeber nur auf Verlangen des BR durchführen (§ 93 BetrVG). Sofern die Teamleiterstellen durch Leitende Angestellte besetzt werden, ist ebenfalls wenig zu machen. Der BR muß nur informiert werden (§ 105 BetrVG). Wenn allerdings unter Mißachtung der Mitbestimmung des BR nach § 99 BetrVG die Umbesetzungen vorgenommen worden sind, sind sie unwirksam. Der BR kann die Rückgängigmachung verlangen (§ 101 BetrVG). Solange die Zustimmung des BR zu einer Personellen Maßnahme aussteht, haben die zu versetzenden Kollegen Anspruch auf Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz. Wenn ihnen ein anderer Arbeitsplatz mit besseren Konditionen rechtswidrig zugesagt worden war und aus der Umbesetzung nichts wird, können sie - so vermute ich mal - auch Schadensersatz geltend machen.
Erstellt am 15.11.2017 um 18:49 Uhr von Ein Mitarbeiter
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.
Wie ist der Passus zu den "leitenden Angestellten" zu verstehen?
In unserem Fall wurde ein Teamleiter quasi "versetzt", seine alte Stelle, in einer anderen Vertriebseinheit, wird es zukünftig nicht mehr geben. Auf die zweite Stelle wurde ein Sachbearbeiter befördert.
Erstellt am 15.11.2017 um 20:18 Uhr von basilica
Wer "Leitender Angestellter" im Sinne des BetrVG ist, findet man in den Anleitungen zur Durchführung einer BR-Wahl oder in den Kommentaren zu den §§ 5 und 18a BetrVG beschrieben. Wichtigstes Kriterium ist die Befugnis, selbständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen zu dürfen. Weitere Krierien sind u.A. erhebliche eigene Entscheidungsbefugnis/Prokura oder z.B. Jahresgehalt über 100000,- Euro.
Erstellt am 15.11.2017 um 21:18 Uhr von Ein Mitarbeiter
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.
In diesem Fall sprechen wir von Teamleiterposten, die weisungsbefugt auf fachlicher Ebene sind und sog. Beratungs und Fördergespräche, also Bewertungen der Arbeitsleitung jährlich vornehmen. Die Befugnis Einzustellen bzw. zu Entlassen obligt dem Vertriebleiter in Abstimmung mit dem Geschäftsführer Vertrieb und dem Personalwesen. Handlungsvollmachten beschränken sich auf max. i.V.
Somit sprechen wir m.E. nicht von leitenden Angestellten im Sinne der genannten §§
Spielt es bei der Bewertung, ob der BR angehört hätte werden müssen noch ein Rolle, dass das Unternehmen aktuell "umstrukturiert" wird. D.h. die Vertriebseinheiten werden neu organisiert, in der gesamten Struktur werden neue Posten geschaffen, auch für die leidenden Angestellten im o.g. Sinne. Es des weiteren auch Geschäftsführerwechsel gibt?
Wenn nein, sehe ich es richtig, dass zu diesen hier diskutierten Teamleiterstellen der Betriebsrat gehört hätte werden müssen und da bei anderen Stellen üblich diese intern ausgeschrieben hätten werden müssen?
Wenn nun auf Einspruch, die Beförderungen/ Versetzungen ggf. rückgangig gemacht werden müssen und das Unternehmen im Nachgang die Stellen intern ausschreibt, dürften die Posten dann doch mit diesen konkreten Personen besetzt werden?
Erstellt am 19.11.2017 um 19:51 Uhr von basilica
Eine innerbetriebliche Ausschreibung hätte nur vorgenommen werden müssen, wenn der BR das verlangt hätte. Wenn der AG in der Vergangenheit lediglich freiwillig eine innerbetriebliche Ausschreibung vorgenommen hatte, verpflichtet ihn das mW nicht, so auch in Zukunft zu verfahren. Ohne das ausdrückliche Verlangen des BR nach einer innerbetrieblichen Ausschreibung gibt es auch kein Widerspruchrecht gem § 99 Abs 2 Punkt 5 BetrVG.
Gibt es aber dieses Verlangen, dann könnt Ihr dem AG aufgeben, die innerbetriebliche Ausschreibung nachzuholen. Allerdings können die Stellen auch dann mit den ursprünglich dafür vorgesehenen Leuten besetzt werden. Vielleicht meldet sich aber auch jemand, der viel besser geeignet ist als der ursprünglich eingeplante Kollege. Wenn Ihr Pech habt, kommt der viel besser Geeignete von außerhalb des Betriebes und Ihr habt Euch bei den zuerst für die Stelle vorgesehenen Kollegen nur unbeliebt gemacht.
"§ 93 verpflichtet den AG nicht, einen Bewerber aus dem Betrieb vorrangig zu berücksichtigen" (Erfurter Kommentar, § 93 BetrVG Rn 9)