Erstellt am 14.06.2017 um 14:47 Uhr von celestro
Wenn der AN ein Hausverbot hat, wieso glaubt dieser AN dann, der AG würde einen Bevollmächtigten "ins Haus lassen" ?
ansonsten schau mal hier:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-urteil-9-azr-791-1-personalakte-einsicht-mit-anwalt/
Erstellt am 14.06.2017 um 14:56 Uhr von Stefan_Dortmund
Hallo Celestro,
wenn ich dann den drittletzten Absatz richtig deute könnte man das auch auf das Hausverbot beziehen. Der AN kann sein Recht auf Einsicht dort nicht wahrnehmen und muss deshalb einen Bevollmächtigten schicken um die Akte einsehen zu können... Ob das nun wegen Krankheit oder wegen Hausverbot nicht möglich ist würde ich da erst einmal als egal ansehen...
oder?
Viele Grüße
Stefan
Erstellt am 14.06.2017 um 15:04 Uhr von gironimo
Der AN kann z.B. ein BR Mitglied die Vollmacht erteilen. Dazu reicht ein formloser 3-Zeiler.
Erstellt am 14.06.2017 um 15:17 Uhr von Stefan_Dortmund
Und was ist, wenn der AN sich dann mit Datenschutz rausreden will?
-> "Ihrem Wunsch können wir leider nicht nachkommen, da Personalakten dem Datenschutz unterliegen und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen."
Dieser Dritte hat aber eine Vollmacht des AN vorgelegt, in dem der AN ihn bevollmächtigt ihn gegenüber dem AG zu vertreten, alle Informationen zum Arbeitsverhältnis einzuholen und auch die Einsichtnahme in die Personalakte inkl. Erstellung von Fotos und Kopien derselben erlaubt.
Erstellt am 14.06.2017 um 16:05 Uhr von stehipp
Was sagt denn Euer AG dazu?
Ist doch eigentlich ein Thema zw. dem AG und seinem freigestellten Mitarbeiter.
Ich könnte mir als Lösung vorstellen, dass man einen Termin vereinbart, der freigestellte Kollegen durch Gebäude begleitet (von wem kann der AG ja gerne bestimmen) wird und er seine Personalakte einsehen kann.
Danach wird er wieder aus dem Gebäude hinausbegleitet und freundlich verabschiedet.
Ich sehe hier jetzt kein wirkliches Problem.
Erstellt am 14.06.2017 um 16:08 Uhr von Stefan_Dortmund
In der Theorie ist alles sehr einfach... Bis dann persönliche Befindlichkeiten mit dazu kommen, die das kompliziert machen. Der AG ist an keiner Einigung interessiert, der AN aber schon, und der will auch die ganze Sache möglichst schnell möglichst sauber geregelt haben.
Erstellt am 14.06.2017 um 17:05 Uhr von Pjöööng
So weit ich mich erinnere ist die Einsicht in die Personalakte ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers das dieser nicht einfach übertragen kann.
Also wird dem AN nichts anderes übrigbleiben als persönliche Einblicknahme zu verlangen, der Arbeitgeber darf diese nicht verweigern. Ob der Arbeitgeber dann den AN zum Personalbüro und zurück begleiten lässt, oder ein Festzelt vor dem Werksgelände aufbauen lässt um die Einsichtnahme zu ermöglichen ist dann Angelegenheit des Arbeitgebers.
Den Blödsinn mit der Vollmacht sollte man erst gar nicht anfangen. Der Bevollmächtigte könnte ja auch gar nicht beurteilen ob der Inhalt der Personalakte richtig ist.
Erstellt am 14.06.2017 um 19:24 Uhr von gironimo
Der Blödsinn mit der Vollmacht ist gang und gebe und durch die Rechtsprechung gedeckt.
Erstellt am 14.06.2017 um 22:12 Uhr von DummerHund
Ich gebe hier gironimo vollkommen Recht. Ich selbst habe meiner Lebensgefährtin(Verlobten) eine Generalvollmacht augestellt die besagt das sie in alle persönlichen und rechtlichen Dingen vollumfänglich in meinem Sinne frei handeln kann. Bisher hat es bei rechtlichen Intitutionen oder auch sonstigem noch nie Probleme gegeben. Aktuell gerade mit Rechtsanwalt in einer rechtlichen Sache. Sie kennt meinen Anwalt besser als ich selber.Aktuell konnte sie auch gerade mal meine EC Karte sperren und wieder entsperren lassen auf der Bank. Habe zwar in meiner Firma kein Hausverbot, bin aber die ganze Woche unterwegs. Hier kann es dann im Fernverkehr schon mal sein das ich schlafen muss wenn Rechtsanwälte oder Gerichte gerade auf haben. Alles andere ist Mumpitz
Erstellt am 14.06.2017 um 22:54 Uhr von Pjöööng
Na gironimo, gilt mal wieder "Frech behauptet ist halb gewonnen!"?
Dann schauen wir doch in die Rechtsprechung (die Du zu zitieren vermutlich ganz bewusst unterlassen hast):
"Der im bestehenden Arbeitsvertrag nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete Anspruch auf Personalakteneinsicht, den die Klägerin mit ihrer Klage zunächst geltend gemacht hat, steht nur dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm."
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.04.2014, Az.: 5 Sa 385/13
Und dem Arbeitgeber gegenüber damit zu argumentieren, dass iregndein Dummer Hund seiner Lebensgefährtin eine Generalvollmacht erteilt hat, dürfte einen nicht wesentlich weiter bringen.
Erstellt am 15.06.2017 um 17:05 Uhr von DummerHund
Über den Tellerrand geschaut sollte ein so erfahrener BR wie Pjöööng jedoch wissen das ein höherrangiges Recht; und hier kann man bein BGB eigentlich von ausgehen, den Vorang hat Dazu mal den §164. Einfach ein Urteil ein zu stellen das den Kern nicht trifft, kann dann nur einemPjöööng helfen; nicht aber einer breiten Gemeinschaft.
Erstellt am 15.06.2017 um 17:44 Uhr von Ernsthaft
Naja, wollen wir doch mal die Kirche im Dorf lassen.
Wenn hier schon der § 164 BGB bemüht wird, sollte man zumindest auch wissen, worauf sich dieser bezieht und welche Auswirkungen er auf Arbeitsverhältnisse hat.
Dass es nicht unbedingt ein höherrangiges Recht sein muss, ergibt sich schon aus nachstehendem Kommentarauszug.
Grundsatzauszug aus einem Kommentar:
Die Grundzüge der rechtsgeschäftlichen Vollmacht sind in den §§ 164 ff. BGB hinterlegt. Nur dort, wo ein höchstpersönliches Tätigwerden erforderlich ist, kommt keine Stellvertretung in Betracht. Das ist beispielsweise regelmäßig bei der vertraglich vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit der Fall.
Und wer sich das von @Pjöööng hier eingestellte Urteil des LAG S.H. und auch das Nachstehende des LAG Nürnberg einmal näher reinzieht, dürfte auch darauf kommen, was hier gemeint ist.
LAG Nürnberg Urt. v. 10.10.2014, Az.: 8 Sa 138/14
Erstellt am 15.06.2017 um 19:22 Uhr von DummerHund
na dann @Ernsthaft gehen wir die Sache doch mal im einzelnen an.Welche von dir benannten Auswirkungen hat der benannte § denn nicht? Du sagst man müsste dies wissen wenn man ihn benennt. Anders herum musst du dies ja auch erklären können wenn du die Rechtpyramiede in Frage stellst. Ist höchstpersönliches Tätigqwerden denn auch tatsächlich persönliches Erscheinen bei der Einsichtsnahme in der Persoakte erforderlich. Ich sage nein, denn so wie bei privatrechtlichen Dingen kann ich einer bevollmächtigten Peron genau sagen auf was sie achten soll. Man beachte.... beispielsweise regelmäßig. Das ist sowas von Schwammig; zumal es von einem LAG ist und nicht von einem BAG:
Erstellt am 16.06.2017 um 13:23 Uhr von Pjöööng
Dummer Hund,
gegenüber was ist das BGB ein höherrangiges Recht?
Den § 164 BGB hast Du gelesen? Hast Du ihn auch verstanden? Der § 164 BGB beschreibt doch nur, welche Wirkung eine Bevollmächtigung hat,, nämlich dass innerhalb derVollmachtsbefugnis abgegebene Willenserklärungen wirken als hätte sie der Vollmachtgeber direkt abgegeben. Nicht geregelt ist dort, welche Bevollmächtigung von der Gegenseite anerkannt werden muss.
Und inwiefern das von mir genannte Urteil "den Kern nicht trifft", kannst Du uns sicherlich auch erläutern?
Erstellt am 16.06.2017 um 16:23 Uhr von Ernsthaft
@DummerHund
Ich würde jetzt einmal versuchen dem Nick nicht gerecht zu werden, sondern mal meinen Verstand einschalten.
„zumal es von einem LAG ist und nicht von einem BAG:“
Was überhaupt nichts bedeutet.
Bei den meisten Fällen ist sowieso bei einem LAG Endstation.
Und nur weil das BAG seinen Senf nicht dazugegeben hat, bedeutet noch lange nicht, dass die Entscheidungen der LAG zu ignorieren sind.
Würde man deinen Argumenten folgen, könnte man sich diese ja auch ersparen.
Achte mal auf Folgendes: „Nur dort, wo ein höchstpersönliches Tätigwerden erforderlich ist, kommt keine Stellvertretung in Betracht.“
Und wenn du dir jetzt die hier benannten LAG Entscheidungen einmal näher anschaust, dürftest du dort glatt genau das finden, was hiermit gemeint ist.
Das hat mit einer Rechtspyramide infrage stellen auch überhaupt nichts zu tun. Eher damit, dieses einer derartigen Pyramide auch korrekt zuzuordnen.
Erstellt am 16.06.2017 um 20:12 Uhr von DummerHund
Nach einer Schichtzeit von 15 Stunden fällt mir heute leider ein bischen die Konzentration um detailiert auf die ganze Sache ein zu gehen.
@Pjöööng. Für den Fall der dort verhandelt wurde mag dasergangene Urteil ja auch un Ordnung sein(obwohl ich persönlich nicht verstehe das bei einer Einsichtnahme ein BRM erlaubt ist, ein RA aber nicht und man dies mit dem Datenschutz verknüpft. Wäre für mich ein Anfechtungsgund. Ist aber hier nicht das Thema.
Für mich passt es nicht wegen folgendem Satz unter Rechtliche Einordnung:----Das Recht auf Einsicht des Arbeitnehmers ist insoweit beschränkt, als er nicht verlangen kann, dass ihm die Personalakten zur Verfügung gestellt werden oder er sie außerhalb des Betriebsgeländes einsehen kann. Ferner kann er nicht verlangen, dass ihm unentgeltlich Kopien überlassen -----Und hier sehe ich, oder sie aber ausßerhalb des Betriebsgeländes einsehen kann.
Im hier vorliegendem Fall hat der MA ein Hausverbot und kann die Akte nicht persönlich einsehen. Außerhalb des Geleändes kann er es aber auch nicht verlagen. In dem Fall sind ihm auf jedem Fall rechlich die Hände gebunden. Von daher ist dein eingestelltes Urteil doch von Nutzen.
Watt@Ernsthaft betrifft, der bekommt in so weit keine Antwort von mir. Ich werde ihn allenfalls wegen des ersten Satzes beim Betreiber des Forums melden und dann hat sich das für mich.
Erstellt am 17.06.2017 um 10:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (DummerHund):
" ich persönlich nicht verstehe das bei einer Einsichtnahme ein BRM erlaubt ist, ein RA aber nicht"
Das ist aber leicht nachvollziehbar in dem Urteil erläutert. Wer bereits solche einfachen Sachverhalte nicht versteht, der sollte sich mit Urteilskritik und Ratschlägen in jurisitisch angehauchten Foren vielleicht besser zurückhalten.
Zitat (DummerHund):
"man dies mit dem Datenschutz verknüpft"
Die Stelle mit dem Datenschutz habe ich in dem Urteil nicht gefunden. Wo steht das denn bitte?
Zitat(DummerHund):
" Wäre für mich ein Anfechtungsgund."
Was? Die Tatsache dass Dunicht in der Lage bist es zu verstehen?
Zitat (DummerHund):
"Für mich passt es nicht wegen folgendem Satz ..."
Keine Ahnung wo Duden Satz vorgekramt hast.Im Urteil ist er jedenfalls nicht zu finden. Dukritisierst also ein Urteil wegen eines Satzes welcher gar nicht dort drin steht?
Da fällt mir nun gar nichts mehr zu ein...
Zitat (DummerHund):
"Im hier vorliegendem Fall hat der MA ein Hausverbot und kann die Akte nicht persönlich einsehen"
Der Arbeitgeber kann die gesetzlich zustehende Einsichtnahme in die Personalakte nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf ein von ihm verhängtes Hausverbot verweigern. Er wird sich etwas überlegen müssen wie er den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf persönliche Einsichtnahme erfüllt.
Zitat (DummerHund):
" Ich werde ihn allenfalls wegen des ersten Satzes beim Betreiber des Forums melden"
Gähn!
Du bewegst Dich halt ihm Rahmen Deiner intellektuellen Möglichkeiten.
Erstellt am 19.06.2017 um 22:25 Uhr von DummerHund
Ist schon Interessant. Ein User setzt ein Urteil rein. Ein Zweiter Kopiert den Link in seinem Browser rein und zitiert aus der sich auftuhenden Seite. Setzt dies hier rein und gibt sogar noch Hinweis darauf wo genau es sich befindet. Ich glaube über interllekt brauch man sich hier auf der Seite nicht mehr Unterhalten; oder liegt es eher an den Möglichkeiten wie sie an Namen und Land mit der politischen Ausrichting geht. Diese meinen nämlich des öfteren...... ich muss nur scharf schiessen, auch wenn ich eigentlich nicht die Stärke besitze. Goog well.
Hoffe der Fragesteller schaut was er meint was zutreffen könnte und forscht dem weiter nach.
Erstellt am 20.06.2017 um 00:06 Uhr von Pjöööng
Sorry DummerHund,
außer Dir hat hier vermutlich keiner eine Ahnung, wo Du dieses Zitat gefunden haben willst und in welchem Zusammenhang es steht. Ist aber auch egal! Lerne erstmal mit Urteilen zu arbeiten und nicht nur irgendwelche Kommentierungen oder Urteilskritiken zu verdrehen.
Und da Du ja auf Urteile des Bundesarbeitsgerichtes stehst: Das von Ernsthaft zitierte Urteil des LAG Nürnberg ist übrigens in die Revision gegangen und wurde vom BAG bestätigt. Und "staun", "staun": Das BAG hat sich sogar mit dem Thema "Zutritt zum Betrieb" beschäftigt.
Aber Du hast Recht: Sich mit Dir über "interllekt" zu unterhalten ist etwa so sinnstiftend wie sich mit D.T. über die Erderwärmung auseinanderzusetzen.
Und dass Du, der hier meinte sich als Gewerkschaftssekretär aufspielen zu können, dabei an an seiner eigenen Unfähigkeit gescheitert ist, Urteile über andere Teilnehmer zum Besten gibst, das ist schon irgendwie surreal!
Aber gut dass Du Deine Verlobte die Rechtsangelegenheiten für Dich regeln lässt, sie ist sicherlich die intelligentere in Eurer Beziehung.
Erstellt am 20.06.2017 um 21:13 Uhr von DummerHund
@ennen Pjöööng
Eigentlich sollte ich gerade an dem Punkt sagen, es lohnt nicht und es ist es nicht Wert Dir zu Antworten. Ich werde mich demnach auch versuchen kurz zu halten; lange Texte verträngt so manches Hirn nicht.
Ich fange mal hinten an. In einer Partnerschaft, wo die eine Person von Sonntag Nacht biss evtl, Samstag in der Früh der eine unterwegs ist, sollte es eigentlich normal sein das Person Zwei zu hause alle Vollmachten hat rechtlich und private Dinge von Person 1 erledigen kann. Dies aber, da wohl in deinem Bereich nie praktiziert, sollte dir in der Praxis wohl fremd sein. Deshalb nur mal ein Tipp.. zu bestimmten Themen sollten manche User einfach mal die Klappe halten.
Was einen Gewerkschaftssekretär oder nicht betrifft. Dies hier zu benennen, alleine damit dibst Du schon deinen interllekt selber preiß. Was hatv dies mit der gestellten Frage zu tun. Pjöööng ist also auch nur drauf aus wie Millionen andere sich als was besseres zu proffelieren und dar zu stellen.
Das Wichtigste, und das gehört zum eigentlichem Thema. Gibst Du ein Urteil hier ein, solltest Du eigentlich wissen, das t-online z:b. was ganz anderes auswerfen kann wie google oder sonst eine andere Seite. Dann ist eher der Link gefragt und nicht nur das Urteil. Merke also, vor gebrauchen der Tastertur... Gehirn einschalten.
( Mal Angemerkt privat: Deine Art wie du hier versuchst auf zu treten, ... Ich beehaupte was... deskreditiere den Anderen und nenne mal eben ein Urteil, errinnert mich immer an aufstebende Führungskräfte, oder BRV´S die nichts neben sich duldeten. Dies muss nicht stimmen , ist aber mein eindruck).
Erstellt am 20.06.2017 um 21:27 Uhr von DummerHund
http://www.deutscheranwaltspiegel.de/einsichtnahme-in-die-personalakte-kein-hoechstpersoenliches-recht/
Noch mal für rechliche Hohlköppe, ...rechtliche einordnung kommt unten....nee Pjöööng. Lesen und verstehen und nichjt ich möchte nur meine Sicht bestätigt haben.