Erstellt am 07.05.2017 um 15:05 Uhr von Pjöööng
Möglicherweise ist das Absicht, öglicherweise auch nicht.
Wann Sitzungen stattfinden entscheidet der BR in pflichtgemäßem Ermessen. Insofern kann der BR auch Sitzungen ausfallen lassen wenn nichts Wichtiges ansteht.
Primär dient das Nachrücken von sfähig ist, ist das wohl nicht zubeanstanden.dazu,die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates zu erhalten. Sofern der BR mit seiner Sitzungsplanung arbeit
Erstellt am 07.05.2017 um 18:36 Uhr von AlterMann
Hallo lockenjoggel,
aus Deiner zweiten Anfrage entnehme ich, dass Du dem BR eher kritisch gegenüber stehst.
Als Ersatzmitglied rückst Du ja nicht nur zu den Sitzungen nach, sondern für die gesamte Zeit, in der andere BRM verhindert sind. In dieser Zeit bist Du dann also z.B. auch berechtigt, dem BRV die Abhaltung einer Sitzung vorzuschlagen. TOP: Vorbereitung einer Betriebsversammlung. Vieleicht findest Du ja sogar genug BRM, um eine solche Sitzung zu erzwingen.
Erstellt am 08.05.2017 um 09:38 Uhr von celestro
Außerdem kannst Du bei Urlaub anderer BRM auch Einblick in die Unterlagen des BR nehmen.
Erstellt am 08.05.2017 um 21:01 Uhr von lockenjoggel
Aber doch nicht generell? Nur wenn ich auch zu einer Sitzung geladen werde, oder?
Erstellt am 08.05.2017 um 21:20 Uhr von UliPK
Natürlich "generell" nach § 25 Abs. 1 BetrVG.
"(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats."