Erstellt am 21.08.2014 um 14:26 Uhr von gironimo
Nein - das betroffene (Ersatz-) BR-Mitglied meldet sich bei Bedarf beim Vorgesetzten ab und an; wie alle anderen BR-Mitglieder auch.
Erstellt am 21.08.2014 um 15:27 Uhr von Dezibel
Bei dauerhaftem Nachrücken würde ich den AG auf alle Fälle informieren, denn ich denke, er hat ein Recht zu wissen, wer auf der "Gegenbank" sitzt. Genau so, wie er nach der Wahl über die BR-Mitglieder informiert wird.
Erstellt am 23.08.2014 um 21:58 Uhr von Stoni
Nachrücken kann ein EBRM doch nur wenn ein BRM seinen Verzicht auf das Amt erklärt. Das bedeutet m.E. Das sich die Zusammenstzung des Gremiums ändert, es ändert sich ja der Status des EBRM, das bedeutet für mich, information an den AG über den Einstieg des neuen und Ausstieg des alten BRM.
Erstellt am 24.08.2014 um 09:05 Uhr von Hoppel
Ach Stoni ...
Es ist doch vollkommener Quatsch, dass ein Ersatzmitglied nur nachrücken kann, wenn ein BRM seinen Verzicht auf das Amt erklärt!
Außerdem rückt ein E-BRM auch zeitweilig im Falle der Verhinderung eines ordentlichen BRM nach!
@ Langstrumpf
Geht um die zeitweilige Vertretung meldet sich das Ersatzmitglied beim Vorgesetzten ab- und zurück.
Ist ein E-BRM endgültig in den BR nachgerückt, sollte es selbstverständlich sein, dass darüber alle KollegInnen und auch der AG informiert werden.