Erstellt am 13.02.2024 um 10:10 Uhr von rtjum
das ist eine interessante Frage.
Nach meiner Logik ist die Wiedereingliederung ja um zu schauen ob die Arbeit wieder funktioniert also müsste es auch so sein, dass ein freigestelltes BRM dann BR-Arbeit macht und dazu gehören auch Sitzungen.
Ist aber meine Logik, lasse mich gerne durch Urteile etc auch anderweitig überzeugen, auch wenn ich mir irgendwie nicht vorstellen kann, dass ein solcher Fall schon vor Gericht gelandet ist.
Erstellt am 13.02.2024 um 10:20 Uhr von Erbsenzähler
Ich würde mal bezweifeln, ob das BRM überhaupt eine Wiedereingliederung machen darf:
Zitat: "BetrVG eindeutig entschieden: Ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied ist im Falle einer attestierten Arbeitsunfähigkeit immer auch amtsunfähig und darf daher sein Betriebsratsamt in dieser Zeit nicht ausüben (BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19)."
https://www.arbeitsrecht.koeln/2021/06/04/arbeitsunf%C3%A4higkeit-eines-freigestellten-betriebsratsmitglieds-bedeutet-amtsunf%C3%A4higkeit/#:~:text=1%20BetrVG%20eindeutig%20entschieden%3A%20Ein,1%20ABR%205%2F19).
Erstellt am 13.02.2024 um 10:27 Uhr von Muschelschubser
Gegen rtjum's Theorie spricht, dass man während der Wiedereingliederung ja nach wie vor krank geschrieben ist. "Normale" BRM können hier ja entscheiden, ob sie trotzdem BR-Tätigkeiten wahrnehmen können, auch wenn die vertraglich geschuldete Leistung gesundheitlich nicht erfüllbar ist.
Bei voll freigestellten BRM verhält es sich anders. Während der Wiedereingliederung ist er AU, und an der Ausübung seiner ordentlichen Tätigkeit gehindert. Und die ist in dem Fall die BR-Tätigkeit (vgl. BAG v. 28. Juli 2020 – 1 ABR 5/19).
Insofern wäre aus meiner Sicht weiterhin nach §29 Ersatz für die Sitzungen zu laden. Das wäre auch richtig im Sinne rechtssicherer Beschlussfassungen.
Das freigestellte BRM könnte die Wiedereingliederung evtl. in der Form gestalten, dass es sich im Betriebsratsbüro aufhält und sich für sonstige Betriebsratsarbeit bereithält (administrative Dinge, Sprechstunden, Selbststudium etc).
Sollten die Sitzungen tatsächlich dazu zählen, wäre es über Umwege darstellbar.
Muss das BRM z.B. nach 2 Stunden die Sitzung verlassen, würde man lediglich für die verbleibende Zeit ein EBRM einladen. Aber wie gesagt, m.E. wäre das ein Widerspruch zu o.g. Urteil.
Erbsenzählers Vermutung liegt nahe da hierzu keine Regelungen zu finden sind.
Aber irgendwie kann (bzw. will) ich mir nicht vorstellen, dass man als freigestelltes BRM hier durch's Raster fällt.
Erstellt am 13.02.2024 um 10:42 Uhr von rtjum
Muschelschubser, deswegen schreibe ich ja auch meine Logik und dass ich gerne überzeugen lasse.
Dann kann es aber auch nicht sein, dass ich das hier mache:"Das freigestellte BRM könnte die Wiedereingliederung evtl. in der Form gestalten, dass es sich im Betriebsratsbüro aufhält und sich für sonstige Betriebsratsarbeit bereithält (administrative Dinge, Sprechstunden, Selbststudium etc).".
Entweder ich darf das mit Krankschreibung nicht oder doch.
für mich zählt bei der Wiedereingliederung der Gedanke, dass ich
a.) schaue kann ich überhaupt schon wieder
b.) mich langsam wieder ans Arbeiten "gewöhnen" kann, was nach einem sehr langen Ausfall ja durchaus schwierig sein kann (auch wenn bestimmt gleich jemand hier behauptet freigestellte BRMs arbeiten ja eh nicht).
Daher würde ich das auf jeden Fall versuchen, das Problem vorab mit dem AG erörtern und klären.
Erstellt am 13.02.2024 um 11:03 Uhr von Muschelschubser
Der letzte Satz ist der wichtigste, weil wir das naheliegendste oft vergessen: schnacken (wie wir Muschelschubser sagen).
Ja, rechtlich ist es kein Unterschied ob man BR-Arbeit mit oder ohne Sitzung macht.
Ich hatte bei meiner Idee nur die Rechtssicherheit der Beschlüsse im Hinterkopf, und da würde ich kein freigestelltes BRM mit AU-Bescheinigung in der Sitzung dabei haben wollen.
Erstellt am 13.02.2024 um 12:51 Uhr von xyz68
Die Wiedereingliederung dient ja dem Zweck, zu prüfen, ob ich wieder meiner Tätigkeit nachkommen kann. Also als erstes mit dem Arzt sprechen, welche Vorgaben er im Rahmen der Wiedereingliederung machen möchte, dabei ausdrücklich auf das Amt hinweisen. Wenn der Arzt sagt, ja ist so angedacht, grade auch Teilnahme an Sitzungen, dann ja.
Mir ist die Rechtsprechung bewusst, dass ich als freigestelltes BR nicht eigenständig entscheiden darf: Ich bin zwar krank, kann aber BR-Arbeit erledigen. Hier erfolgt das ganze aber in Absprache mit dem Arzt zur Erprobung.
Sonst wäre ja eine Wiedereingliederung für freigestellte BR-Mitglieder überhaupt nicht machbar.
Erstellt am 13.02.2024 um 14:08 Uhr von Muschelschubser
Nur dass der Arzt den betriebsverfassungsrechtlichen Rattenschwanz nicht kennen kann.
Aus meiner Sicht wäre das dann immer noch ein Ladungsfehler.
Oder aber man dreht sich das so zurecht, dass z.B. die ersten 2 Stunden der Sitzung in seiner Anwesenheit nur diskutiert wird und die anderen inkl. EBRM dann anschließend die TOPs mit Beschlussfassung bearbeiten.
Nur, ist das Sinn der Sache? Da kann er ja - ganz platt gesagt- lieber 2 Stunden Schönfelder sortieren, das wäre zumindest rechtlich nicht so heikel. ;-)
Erstellt am 13.02.2024 um 14:17 Uhr von moreno
Ich bin da eher bei xyz auch freigestellte BRM haben das Anrecht auf eine Widereingliederung und üben in dieser Zeit ihr Amt aus! Ob dadurch die Beschlüsse nicht rechtssicher sind kann man nur spekulieren weil es dazu ja noch keine Rechtsprechung gibt.
Erstellt am 13.02.2024 um 14:21 Uhr von Muschelschubser
Damit bin ich zwar überstimmt, aber weiterhin skeptisch ;-)
Erstellt am 13.02.2024 um 14:35 Uhr von celestro
Das Urteil des BAG ist dahingehend mehr als eindeutig. Sonstige BR-Arbeit ist o.k. ... offizielles wie Sitzung nicht. Punkt!
Erstellt am 13.02.2024 um 14:39 Uhr von Dummerhund
Ich halte es hier mit Erbsenzähler und den benannten Urteil.
Erstellt am 13.02.2024 um 14:59 Uhr von moreno
Bei dem Urteil geht es zwar um eine AU aber nicht um die Möglichkeit der Widereingliederung!
Erstellt am 13.02.2024 um 15:58 Uhr von Muschelschubser
Hat der TE denn keinen Gewerkschaftssekretär oder Fachanwalt mit kurzem Draht?
Mich würde die Auflösung brennend interessieren.