Guten Morgen, der Arbeitgeber hat den BR am 26.04.2019 informiert, dass er die Beschäftigung vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 BetrVG durchführt. Wann endet für den Arbeitgeber die dreitagesfrist für die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens?
Er hat am 03.05.2019 das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht eingereicht.
Betriebsrat hatte am 29.04.2019 die Zustimmung zur vorläufigen Einstellung verweigert.
Hat er das AG nicht zu spät informiert? Dann würde ich das Verfahren nach § 101 BetrVG einreichen.
LG