Erstellt am 27.02.2012 um 16:18 Uhr von petrus
Guckst Du §84(2) SGB IX. Mit "zuständige Interessenvertretung" ist z.B. der BR gemeint.
Erstellt am 27.02.2012 um 16:30 Uhr von Bakunin
@ petrus
Du verwechselst das betriebliche Eingliederungmanagement mit der stufenweisen Wiedereingliederung. Beim BEM ist mir die Rolle des BR klar.
Erstellt am 27.02.2012 um 16:46 Uhr von petrus
Ich verwechsele da nichts. Gucken wir da einfach mal in den angegebenen Paragraphen:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen ... arbeitsunfähig, ..."
Du hast was von 5 Monaten erzählt. Bedingung erfüllt.
"... klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93..."
also nicht ohne den BR!
"... die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden (kann)"
_Eine_ Möglichkeit ist sicherlich das Hamburger Modell. Ob das eine _geeignete_ Möglichkeit ist, wäre im Rahmen eines BEM vorab mit dem BR zu klären...
> Beim BEM ist mir die Rolle des BR klar.
Nur nehmt ihr sie scheinbar nicht wahr! Ein BEM ist eben _kein_ Krankenrückkehrgespräch!
Erstellt am 27.02.2012 um 17:04 Uhr von Irmgard
Ich würde es so laufen lassen! und die "Rechte" des BR nicht "über" die Interessen des Arbeitnehmers hängen!
Erstellt am 27.02.2012 um 17:05 Uhr von Streikposten
Hier muss man unterscheiden. Der § 84 (2) SGB IX besagt, der AG mnuss BEM anbieten und den BR über Betroffene nach § 84 (2) SGB IX informoieren.
Die Stufenweise Wiedereingleiderung kann dann eine Maßnahme aus dem BEM sein. Wer am BEM-Gespräch teilnimmt liegt in dem Willen des AN. Er kann BR beteikigen muss aber nicht.
Ob eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen soll und wie bestimmt der beahndelnde Arzt. Der AG kann dann zustimmen muss aber nicht, ein BEM zwingend durchführen sofer AN und Arzt wollen gibt es nur bei Schwerbehinderten auf Grudn § 81 Abs. 4 SGB IX.
Weiter:
Sinn und Zweck des BEM und somit Aufgabe des Arbeitgebers ist es, möglichst umgehend zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, um Fehlzeiten zu verringern. Er muss feststellen, mit welchen Hilfestellungen sich eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorbeugen lässt, der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann bzw. die Fähigkeiten des Mitarbeiters weiterhin genutzt werden können.
Dabei bedarf es immer der Zustimmung des Betriebsrates, da das BEM
als Maßnahme des Gesundheitsschutzes dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. Kollektivrechtlich hat der Betriebsrat (bei schwerbehinderten
Menschen die Schwerbehindertenvertretung) die Möglichkeit, die Einführung
eines BEM gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beanspruchen und auch einzuklagen.
http://hr-roundtable.de/hr-roundtable/aktuell/hraktuell-3quartal/betriebliches-eingliederungsmanagement-ist-pflicht.html
Erstellt am 27.02.2012 um 18:00 Uhr von gironimo
Streikposten hat ja schon auf die Mitbestimmung im Sinne des § 87 BetrVG hingewiesen. Der BR kann also von seinem Initiativrecht gebrauch machen und eine BV zur Umsetzung von BEM und Wiedereingliederung im Betrieb fordern.