Arbeitsschutz Schimmelbefall
Guten Abend. Auf Grund der aktuellen Grundwasserlage zieht in meiner Kita Wasser in sämtliche Wände. Die Leitung weiß diesbezüglich Bescheid, der Träger und die Gemeinde. Bis dato passiert nicht viel außer das ein Luftreinigungsgerät im großen Flurtrakt steht um dem Geruch ein wenig entgegen zu wirken. Ansonsten läuft die Fußbodenheizung auf voller Auslastung und es wird zwischendurch immer wieder gelüftet um die hohe Luftfeuchtigkeit entweichen zu lassen. Ich habe mich mit einer Kollegin aus dem Hauswirtschaftsbereich unterhalten das ich Sorge habe, dass sich Schimmel bildet. Daraufhin habe ich die Antwort bekommen das schon Schimmel existieren würde. Sie zeigte mir die Toilette und den Umkleideraum unserer Hauswirtschaftskräfte in denen sich schwarzer Schimmel befindet. Die schockierende Aussage war jedoch „Das haben wir schon seit zwei Jahren und jetzt ist es schlimmer geworden.“ Ich war wie vom Blitz erschlagen. Leitung und Gemeinde wüssten aber allerdings schon seit zwei Jahren Bescheid aber passiert ist nicht wirklich was. Ob unser Träger informiert ist, wusste meine Kollegin allerdings nicht. Die Umkleidekammer befindet sich direkt in der Küche wo jeden Tag für alle Kinder gekocht wird. Die Arbeitskleidung und die private Kleidung befindet sich natürlich in der Umkleidekammer. Welche Maßnahmen kann ich jetzt sinnvoll ergreifen? Mein erster Plan ist es auf jeden Fall mit unserer ASA Kraft darüber zu reden, mit der Leitung ins Gespräch zu gehen und mit dem Betriebsrat. Ich selber bin Betriebsratmitglied - allerdings noch nicht sehr lange aber würde das gerne mit dem Gremium besprechen. Hat jemand dazu Erfahrungen? Irgendwelche hilfreichen Tipps?
Community-Antworten (3)
06.01.2024 um 02:12 Uhr
Nur mal so zur INFO :
Fürsorgepflicht: Definition Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander. Der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht konkret in einem Gesetz geregelt. Er beruht teils auf Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und teils auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben". Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber insoweit für seine Arbeitnehmer sorgen muss, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen von anständig denkenden Menschen zu erwarten ist. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der stets im Sinne des Arbeitgebers handeln und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten unterlassen soll. Gesetzliche Regelungen zur Arbeitgeber-Fürsorgepflicht Im BGB §618 Abs. 1 wird die Fürsorgepflicht folgendermaßen definiert: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.” Diese Verpflichtung darf nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden – entsprechende Regelungen wären ungültig. Wie die Fürsorgepflicht konkret umzusetzen ist, wird in zahlreichen weiteren Gesetzen näher beschrieben: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Regelwerke der Berufsgenossenschaften Arbeitszeitgesetz (JArbSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eine abschließende Auflistung aller Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers ist nicht möglich. Was gemäß „Treu und Glauben” dazugehört, kann zum Beispiel von lokalen und kulturellen Gegebenheiten abhängen, oder sich im Laufe der Zeit durch technische Entwicklungen verändern. Quelle :
Bei Google eingeben : Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was schließt sie ein? Personio
08.01.2024 um 09:28 Uhr
Der erste Plan ist auf jeden Fall mal richtig. Wenn das BR Gremium agiert ist es immer besser, als wenn du alleine dastehst. Wenn der Arbeitgeber gar keine Einsicht zeigt könnt ihr euch auch an das Gesundheitsamt wenden.
08.01.2024 um 11:21 Uhr
Schimmelbefall in der Küche (da sich dort die Umkleide befindet) ist ein Fall für die Inspektoren des Gesundheitsamtes. U.u. darf die Küche nämlich gar nicht benutz werden Man kann eine Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt auch anonym machen. Schimmelbefall in Sozialräume (und das sind Umkleideräume) gehört in der zuständigkeit des Gewerbeaufsichts. Auch hier kann man eine Meldung machen.
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