W.A.F. LogoSeminare

Homeoffice und Arbeitsschutz

U
UdoWoe
Feb 2022 bearbeitet

Hallo ihr Allwissenden. Wir sind gerade an der Erstellung eine "GBV Homeoffice". Unsere Personalabteilung besteht darauf, dass der MA der im Homeoffice arbeitet, dem AG zutritt zur Wohnung geben MUSS. Meiner Ansicht nach stehen sich hier zwei Gesetze gegenüber. Einerseist der Arbeitsschutz, wonach der AG die Einhaltung der Gesetzlichen Vorgaben prüfen muss. Also Räumlichkeiten, Lichtverhältnisse, Datenschutz und allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Auf der anderen Seite das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung. Nun meine Frage an euch. Wie wird das bei euch geregelt? Kommt der AG zu dem MA nach Hause und schaut sich den Homeoffice-Arbeitsplatz an? Wie sind da eure Erfahrungen bzw. wie läuft das bei euch ab? Wie habt ihr das geregelt? Bin über jeder Hinweis dankbar. Bleibt gesund....

31004

Community-Antworten (4)

S
stehipp

01.02.2022 um 09:42 Uhr

Bei uns ist Homeoffice eine freiwillige Regelung. Wir haben geregelt,

  • dass der MA grundsätzlich mal dafür Sorge tragen muss, dass die Vorgaben für den Arbeitsschutz eingehalten werden müssen. Hierzu haben wir ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt.
  • dass der MA dem AG die Möglichkeit einräumt, nach ausreichender Voranmeldung, die Einhaltung der Bestimmungen zu kontrollieren.

Mir ist allerdings bisher kein Fall bekannt, indem der AG dies auch durchgeführt hat.

Wer damit nicht einverstanden ist, kann "Homeoffice" nicht in Anspruch nehmen.

R
rtjum

01.02.2022 um 09:42 Uhr

Neben den Kosten für die Ausstattung der Home Office-Arbeitsplätze der Hauptgrund wieso unser AG nur eine "mobiles Arbeiten" mit uns gemacht hat.

R
Relfe

01.02.2022 um 10:10 Uhr

Der AN MUSS den AG nicht in die Wohnung lassen. Der AG MUSS den AN auch kein HO anbieten (von den COVID-Regelungen abgesehen) Eine GBV zu HO wird ja eine freiwillige HO-Möglichkeit und da müssen AN und AG sich an die vereinbarten BV-Regelungen halten.

Dass der AG ein Recht auf Kontrolle haben möchte ist nachvollziehbar, ebenso das der AN den AG nicht unvorbereitet im Haus ahaben möchte.

Also sollte man in der BV dem AG das Recht auf Kontrolle für x-mal im Jahr einräumen unter Einhalt einer Ankündigungsfrist von x-Tagen. Auch kann man definieren, das dieses nur für den HO-Raum gilt (was logisch sein sollte) und ggf. die Länge des "Besuches" max x-Std andauern darf. Zusätzlich noch einen Passus, was passiert wenn der AN den angekündigten AG-Besuch ablehnt bzw. den Termin verschieben möchte. Und: während Urlaub, Krankheit, etc und außerhalb der AZ sind diese Kontrollen nicht gestattet.

das ist so das, was wir im Entwurf eine HO/MO-BV aktuell einplanen, wobei wir auch noch nicht komplett fertig sind mit dem Entwurf

I
IlkaB

01.02.2022 um 11:41 Uhr

Bei uns wird es zwei Varianten geben: Es gibt bereits eine BV Telearbeit (mit den ganzen o.g. Themen wg. technischer Ausstattung, Räumlichkeiten etc.) und eine BV Mobiles Arbeiten ist in Arbeit für gelegentliches Arbeiten außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten.

Ihre Antwort