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Ersatzmitglied als AG-Vertreter

K
KörperKlaus
Jan 2018 bearbeitet

AG möchte, dass der BR die Verhandlungen zu einer BV-Urlaub mit einem arbeitgebernahen Ersatzmitglied (Inhouse Consultant!) durchführt.

Wir im Gremium sehen das grundsätzlich recht skeptisch, was aber nicht ganz wichtig ist. Wichtiger ist die Frage, ob das rechtlich i.O. ist, im Bezug auf das Ersatzmitglied? Das Ersatzmitglied ist natürlich kein Leitender Angestellter, hat weder ppa., noch eine Generalvollmacht.

Grundsätzlich ist es so (und hier setzt ein weiteres Problem für uns als 3er Gremium an), dass wir solche BVs gerne direkt mit dem AG verhandeln würden, da sich die Verhandlungen so natürlich in die Länge ziehen (was der AG natürlich forciert!) und viel Stille Post gespielt wird, was alles nicht wirklich erleichtert...

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

03.04.2017 um 19:13 Uhr

Wenn der AG diesen Menschen mit den entsprechenden Vollmachten ausstattet, darf er ihn auch in seinem Namen verhandeln lassen.

Wenn ihr merkt, dass das unfruchtbar ist, liegt es an euch. Druck zu machen, und - falls erforderlich - auch die E-Stelle schnell ins Spiel zu bringen.

K
KörperKlaus

03.04.2017 um 22:47 Uhr

Was sind denn die entsprechenden Vollmachten? Prokura oder Generalvollmacht? Oder reicht doch das einfache Deligieren?

R
rsddbr

05.04.2017 um 11:35 Uhr

Ich zitiere mal ein anderes BR-freundliches Portal: "Der Arbeitgeber ist außerdem Organ der Betriebsverfassung und damit Ansprechpartner des Betriebsrats und gleichberechtigter Betriebspartner im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzesregelungen. Bei Entscheidungen des Arbeitgebers in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat im Rahmen der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Regelungen mitzuwirken oder mitzubestimmen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber, möglichst selbst mit dem Betriebsrat zu beraten und zu verhandeln. Er kann eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person beauftragen, ihn zu vertreten. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers im Hinblick auf die zu beratende Angelegenheit sachkundig und berechtigt ist, die notwendigen Auskünfte zu erteilen (BAG v. 11.12.91 - 7 ABR 16/91). Im Falle von Verhandlungen muss diese Person entscheidungsbefugt sein."

P
Pjöööng

05.04.2017 um 12:02 Uhr

Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt. Es erscheint mir widersinnig dass ein BR-(Ersatz-)Mitglied hier die Arbeitgeberfunktion einnimmt. Ich denke dass der Arbeitgeber vor Gericht mit diesem Ansinnen Schiffbruch erleiden würde.

Man könnte natürlich darübner nachdenken, die Verhandlungen wenig kompromissbereit und mit hoher Schlagzahl zu führen um möglichst Rasch die Einigungsstelle ins Gespräch zu bringen.

Das Marketing für den BR könnte hier unbezahlbar sein.

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