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Kein Ersatzmitglied mehr als Vertretung zur Verfügung

M
medsions
Jan 2018 bearbeitet

Einen guten Abend in die Runde. Ich stehe vor einem kleinen Problem und hoffe das Ihr mir hier helfen könnt. WIr haben einen Betriebsrat mit einer Person. Unsere Unternehmensgröße gibt kein größeres Gremium her. Als Ersatzmitglied bin ich nach Ausscheiden des einzigen Betriebsratsmitglieds unseres Betriebsrats nachgerückt. Jetzt gibt es kein Ersatzmitglied mehr da nur 2 PErsonen zur Wahl standen. Ich habe nicht vor aus dem Unternehmen auszuscheiden oder zurückzutreten. Bin also als BR handlungsfähig. Was ist aber wenn ich in den URlaub oder gar für längere Zeit krank werden sollte? Dann kann ich niemanden als Ersatz bestimmen. Allerdings passt ja der Satz:

Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, so muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden.

nicht, da ich ja nicht dauerhaft ausscheide. Kann ich jemanden als Ersatz für mich bestimmen?

1.98407

Community-Antworten (7)

S
Schwalbennest

09.10.2014 um 21:30 Uhr

Nein, ganz so einfach ist das natürlich nicht.

Du musst zwar nicht, solltest aber doch auf eine Neuwahl hinarbeiten, zumindest dann, wenn Du die nächsten drei Jahre nicht den Alleinunterhalter spielen willst.

Dieses kannst Du, indem du gegenüber deinem Chef erklärst, auch bei Urlaub - was natürlich bedeutet, dass dieser dann Daheim stattfinden sollte – und Krankheit für BR Arbeiten zur Verfügung stehst.

Allerdings kannst Du von deinem Chef nicht verlangen, dass er dann alles zu dir nach Hause schickt oder dich dort kontaktiert. Du könntest dir aber eine/n im Betrieb aussuchen, der für dich als Bote tätig wird.

Ob man sich dieses aber wirklich antun sollte?????

G
gironimo

09.10.2014 um 21:55 Uhr

Ich würde da aber auch nichts übers Knie brechen. Wenn Du jemanden findest, der mit Dir bei einer Neuwahl kandidieren würde, kannst Du ja Neuwahlen in die Wege leiten.

Sonst bleibst Du einfach im Amt. Mit der Folge, dass im Zweifelsfall niemand da ist, der Dich vertritt. Aber einfach benennen geht nicht.

M
Medsions

10.10.2014 um 06:55 Uhr

Danke schon mal für die Antworten. Gibt es dazu Gesetzestexte?

D
Dezibel

10.10.2014 um 08:38 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz?

M
Medsions

10.10.2014 um 09:17 Uhr

Genau. Und wo da? Der von mir oben genannte Paragraf gibt das ja nicht her.

B
blackjack

10.10.2014 um 10:16 Uhr

Sind keine Ersatzmitglieder (mehr) vorhanden, so führt die lediglich zeitweilige Verhinderung des einzigen Betriebsrats dazu, dass vorübergehend kein Betriebsrat besteht, ohne dass jedoch ein Neuwahlgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Angelegenheiten, in denen Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen, zurückzustellen, soweit dies zumutbar ist.

Quelle: http://www.haufe.de/personal/personal-office-standard/heise-v-steinau-steinrueck-thuesing-tillmanns-u-a-5-nachruecken-beim-einkoepfigen-betriebsrat_idesk_PI78_HI611938.html

M
medsions

10.10.2014 um 11:33 Uhr

Genu das hab ich gebraucht. Perfekt. DANKE.

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