W.A.F. LogoSeminare

Sonderzahlung freiwillig

D
Dotty1
Nov 2023 bearbeitet

Frage dazu, ist das so rechtens? Wie in den Vorjahren weisen wir aus rechtlichen Gründen daraufhin, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist, auf deren Gewährung auch bei mehrmaliger Leistung kein Rechtsanspruch besteht. Das Weihnachtsgeld wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt für den Fall, dass der betreffende Mitarbeiter vor dem 01.04.2024 auf Grund eigener Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet oder ein wichtigen Grund zur Kündigung zur Kündigung des Arbeitsverhältnis gibt. Insoweit gilt das Wheinachtsgeld als Vorschuss.

32305

Community-Antworten (5)

C
celestro

15.11.2023 um 17:32 Uhr

Sehe nicht ,was daran problematisch sein sollte. Eine rechtssichere Antwort wird Dir aber nur ein RA geben können.

M
Moreno

16.11.2023 um 09:32 Uhr

Dotty nicht auf Antwort2 reagieren dieser Troll ist es nicht wert sich aufzuregen! Celestro hat Recht letztendlich müsste man abwarten ob der AG mal nicht zahlt und dann versuchen das Weihnachtsgeld individuell einzuklagen! Bei solchen AG würde es von mir auch nur noch Dienst nach Vorschrift geben ;-)

R
RudiRadeberger

16.11.2023 um 10:38 Uhr

"Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mit seiner Rechtsprechung einige Grundregeln aufgestellt, damit Arbeitgeber nicht unangemessen benachteiligt werden. So darf Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu 100 Euro grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Einmalzahlungen, die weniger als ein Monatsgehalt betragen, darf der Arbeitgeber ansonsten nur zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31. März des Folgejahres verlässt. Die Bindung über das erste Quartal des Folgejahres hinaus ist nur dann zulässig, wenn das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt beträgt." advocat

Das dürfte deine Frage beantworten. Im Übrigen ist WG kein Vorschuss. Denn diesen muss man in jedem Fall zurückzahlen. WG nur siehe oben. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass am 01.12. stapelweise Kündigungen eintrudeln, weil man die Sonderzahlung noch abgreifen wollte. Halte ich moralisch nicht für verwerflich.

C
celestro

16.11.2023 um 12:45 Uhr

"Halte ich moralisch nicht für verwerflich."

Ich auch nicht ... aber dann kündigt die Person halt zum 01.04. und gut ist. Also ob man damit die Leute wirklich abschrecken kann?

R
RudiRadeberger

16.11.2023 um 13:30 Uhr

"aber dann kündigt die Person halt zum 01.04. und gut ist. Also ob man damit die Leute wirklich abschrecken kann?"

Aber dann erhalte ich als AG noch eine 4-monatliche Arbeitsgegenleistung.

Ihre Antwort