Frage dazu, ist das so rechtens?
Wie in den Vorjahren weisen wir aus rechtlichen Gründen daraufhin, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist, auf deren Gewährung auch bei mehrmaliger Leistung kein Rechtsanspruch besteht.
Das Weihnachtsgeld wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt für den Fall, dass der betreffende Mitarbeiter vor dem 01.04.2024 auf Grund eigener Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet oder ein wichtigen Grund zur Kündigung zur Kündigung des Arbeitsverhältnis gibt. Insoweit gilt das Wheinachtsgeld als Vorschuss.