Erstellt am 15.11.2023 um 16:32 Uhr von celestro
Sehe nicht ,was daran problematisch sein sollte. Eine rechtssichere Antwort wird Dir aber nur ein RA geben können.
Erstellt am 16.11.2023 um 05:28 Uhr von Tagträumer_5
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 16.11.2023 um 08:32 Uhr von moreno
Dotty nicht auf Antwort2 reagieren dieser Troll ist es nicht wert sich aufzuregen!
Celestro hat Recht letztendlich müsste man abwarten ob der AG mal nicht zahlt und dann versuchen das Weihnachtsgeld individuell einzuklagen!
Bei solchen AG würde es von mir auch nur noch Dienst nach Vorschrift geben ;-)
Erstellt am 16.11.2023 um 09:38 Uhr von RudiRadeberger
"Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mit seiner Rechtsprechung einige Grundregeln aufgestellt, damit Arbeitgeber nicht unangemessen benachteiligt werden. So darf Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu 100 Euro grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Einmalzahlungen, die weniger als ein Monatsgehalt betragen, darf der Arbeitgeber ansonsten nur zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31. März des Folgejahres verlässt. Die Bindung über das erste Quartal des Folgejahres hinaus ist nur dann zulässig, wenn das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt beträgt."
advocat
Das dürfte deine Frage beantworten. Im Übrigen ist WG kein Vorschuss. Denn diesen muss man in jedem Fall zurückzahlen. WG nur siehe oben. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass am 01.12. stapelweise Kündigungen eintrudeln, weil man die Sonderzahlung noch abgreifen wollte. Halte ich moralisch nicht für verwerflich.
Erstellt am 16.11.2023 um 11:45 Uhr von celestro
"Halte ich moralisch nicht für verwerflich."
Ich auch nicht ... aber dann kündigt die Person halt zum 01.04. und gut ist. Also ob man damit die Leute wirklich abschrecken kann?
Erstellt am 16.11.2023 um 12:30 Uhr von RudiRadeberger
"aber dann kündigt die Person halt zum 01.04. und gut ist. Also ob man damit die Leute wirklich abschrecken kann?"
Aber dann erhalte ich als AG noch eine 4-monatliche Arbeitsgegenleistung.