Kenntnisnahme der Freiwilligkeit einer Sonderzahlung - muss man widersprechen?
Hallo liebe Kollegen,
folgende Situation kommt bei uns alle Jahre wieder: Ein Zettel geht herum, auf welchem steht, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Zahlung darstellt, auf welche kein Rechtsanspruch besteht und die vom Arbeitnehmer zurückerstattet werden muss, wenn er freiwillig oder durch verhaltensbedingte Kündigung vor dem März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Dem Zettel angeheftet ist eine Liste der Mitglieder der jeweiligen Abteilung. Neben seinem Namen soll man dann unterschreiben, dass man die Mitteilung zur Kenntnis genommen hat. So weit ist das m.E. ok, da für die meisten das Weihnachtsgeld tatsächlich freiwillig gezahlt wird. Manche (wie ich) haben aber in ihren Arbeitsverträgen einen Passus stehen, der besagt, dass das 13. Monatsgehalt zur Hälfte als Weihnachtsgeld (zur anderen Hälfte als Urlaubsgeld) ausgezahlt wird. Ich könnte also Gefahr laufen, durch die Unterzeichnung der Mitteilung ein halbes meiner 13 Monatsgehälter in eine freiwillige Leistung umzuwandeln. Daher unterschreibe ich den Zettel nicht. Aber muss ich der Mitteilung evtl widersprechen?
Dank & Gruß Digo
Community-Antworten (9)
23.11.2005 um 14:32 Uhr
Alle Jahre wieder der gleiche Zettel lässt Zweifel aufkommen, ob das 13. nicht doch schon zur betrieblichen Übung geworden ist - Vorbehalt der Freiwilligkeit hin oder her.
Ob sich durch Unterzeichnung, die als Kenntnisnahme ausgewiesen ist, eine Änderung vertraglicher Vereinbarungen ableiten läßt, vermag ich nicht zu sagen. Hier sollteset Du mal einen Fachanwalt befragen.
23.11.2005 um 22:15 Uhr
"Alle Jahre wieder der gleiche Zettel lässt Zweifel aufkommen, ob das 13. nicht doch schon zur betrieblichen Übung geworden ist - Vorbehalt der Freiwilligkeit hin oder her."
Wie das denn?
Kannst Du das bitte mal erklären?
24.11.2005 um 10:12 Uhr
Es lohnt sich zu prüfen, ob eine gebetsmühlenartige Wiederholung, eine Zahlung sei freiwillig und könne jeder Zeit entfallen, während die Zahlung aber jedes Jahr erfolgt, als ernsthafter Vorbehalt anzuerkennen ist. Vielmehr kann trotzdem eine betriebliche Übung entstanden sein, weil der Arbeitnehmer annehmen konnte, der Einwand sei lediglich retorischer Natur und es sei lediglich Wille des Arbeitgebers, seine Großzügigkeit zu unterstreichen. Dies insbesondere dann, wenn diese Vorgehensweise über einen längeren Zeitraum so praktiziert wurde. Maßgeblich ist:" ... wie der Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte"
Ein ersprießliches Thema, über das man trefflich diskutieren kann. Meiner Meinung nach lohnt in diesen Fall der Gang zum Fachanwalt, sollte der AG plötzlich die Idee haben, er wolle gar nicht mehr zahlen (was hier aber nicht gefragt ist)
25.11.2005 um 01:10 Uhr
Sorry Viktor,
ich weiss ja das die betriebliche Übung hier in diesem Forum in durchaus ungewöhnlicher Auslegung diskutiert wird. Aber diese Argumentation ist mir doch etwas zu abstrus.
Ich stelle mir gerade die Gerichtsverhandlung vor: "Wieso sind Sie der Auffassung dass der AG hier Ihnen gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat?" "Herr Richter, mein AG hat den Widerruf immer wieder in so gebetsmühlenhafter Art wiederholt, dass ich darauf vertrauen durfte dass er das nicht ernst meint."
Aber warum soll es im Gerichtssaal nicht auch einmal lustig zugehen?
25.11.2005 um 09:43 Uhr
Wie wäre es mit einem der im grünen Balken oben angepriesenen Seminare zu diesem Thema. Ich schöpfe meine Mutmassungen in dieser Frage auch nur aus Wissen, das Fachanwälte und Arbeitsrichter in derartigen Seminaren vermitteln.
25.11.2005 um 10:19 Uhr
Hallo zusamen, danke erst mal für die Antworten. Anscheinend habe ich mich nicht ganz deutlich ausgedrückt. Bei uns im BR sehen wir das so: 1.Unstrittig ist, dass aus der immer wieder folgenden Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. 2.Ebenso unstrittig ist, dass der Arbeitgeber dies abwendet, indem er jedes Mal die Freiwilligkeit der Zahlung unterstreicht und sich dies auch noch quittieren läßt. 3.Wir nehmen an, dass auch arbeitsvertraglich nicht als freiwillige Zahlung festgelegtes Weihnachtsgeld durch mehrmalige, schriftlich bestätigte Kenntnisnahme der Freiwilligkeit der Leistung in eine freiwillige, jerzeit widerrufbare Leistung umgewandelt werden kann. 4.Wir befürchten nun, dass die Nichtunterzeichnung der Kenntnisnahme nicht ausreicht, sondern ein ausdrücklicher Widerspruch notwendig ist.
25.11.2005 um 13:05 Uhr
Hallo Digo, habe im Netz eine Seite gefunden, die dieses Thema sehr umfassend aufgreift und zu allen Aspekten die entsprechenden Urteile hinterlegt hat. www.rechtsrat.ws/lexikon/weihnachtsgeld.htm
Kritisch sehe ich, dass sich der AG die Freiwilligkeit seiner Zahlung individuell hat quittieren lassen. Daher würde ich Euch dringend empfehlen, eine entsprechende BV abzuschliessen. Gruß Fayence
25.11.2005 um 13:58 Uhr
Hi Fayence,
guter Tipp, vielen Dank!
Grüße Digo
26.11.2005 um 01:10 Uhr
@ Viktor:
Wenn der Schüler etwas falsches gelernt hat, dann muss das nicht unbedingt am Lehrer liegen. Wenn ich jedenfalls hier die immer wieder niedergeschriebenen Abstrusitäten zum Thema betriebliche Übung lese, dann kann ich mir nicht vorstellen dass Fachanwälte und Arbeitsrichter tatsächlich solchen Unsinn verbreiten.
Häufig wird zum Beispiel von im Arbeitsrecht unerfahrenen Personen der Freiwilligkeitshinweis mit dem Widerrufsvorbehalt verwechselt.
Der Link von Fayence ist übrigens sehr gut und gibt insgesamt wieder was man zum Thema betriebliche Übung wissen muss.
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