Zitat : Ich bin in einem 7-Gremium und mir geht es im Moment um Schulungen. Leider bin ich die einzige wo diese Schulungen machen möchte. Die anderen wollen nicht oder haben Angst vor Ärger mit dem Chef.
Fordere den BR auf Dich per Beschluss auf ein Seminar zu entsenden. Unterlässt er dies, erfüllt er meiner Auffassung nach den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Das Störungs- und/oder Behinderungsverbot richtet sich gegenüber jedermann, also nicht nur gegen den AG.Vergleich :
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. November 2013 – 7 TaBV 74/13:
“Der Begriff der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitgehend: Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, wobei ein Verschulden oder eine Absicht zur Behinderung nicht erforderlich ist. Hieraus folgt, dass Anweisungen der Arbeitgeberin, die sich nicht im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Normen halten, in der Regel als Störung der Betriebsratsarbeit zu qualifizieren sind.
Zitat : Ich muss dazu sagen, unser Chef ist da sehr schwierig was Betriebsrat-Arbeit angeht. Bisher ist es so, daß der Rat gar kein Mitspracherecht hat und eigentlich nichts macht. Er ist halt da, mehr auch nicht.
Der BR ist verpflichtet, sein MBR auch gegen den Willen des AG durchzusetzen, notfalls mit gerichtlichen Zwangsmaßnahmen, z.B. §23 BetrVG.
Zitat : Also habe ich Angebote eingeholt, da kam gleich die Antwort" das zahlt der Chef nie". Was kann ich als einzelner Betriebsrat machen um doch die Seminare zu bekommen?
Auch als einzelnes BR'mitglied kannst Du gegen die Störung und/oder Behinderung seitens des AG oder BR vorgehen. Vergleich :
Betriebsverfassungsgesetz
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.