Erstellt am 31.01.2017 um 08:45 Uhr von gironimo
Arbeitet ihr ansonsten am Feiertag? Da wäre ja ansonsten eure Zustimmung erforderlich.
Wenn sie während ihrer üblichen Arbeitszeit fährt, ist es immer auch Arbeitszeit. Ansonsten : Wie reist sie denn?
Erstellt am 31.01.2017 um 09:12 Uhr von Pitter
Danke für die schnelle Antwort.
Ansonsten arbeiten wir an diesem Feiertag nicht. Also haben die restlichen AN alle frei.
Sie würde mit dem Zug reisen. Die Veranstaltung findet in Österreich statt.
LG
Pitter
Erstellt am 31.01.2017 um 09:27 Uhr von Pjöööng
Zuerst einmal wäre hier der Arbeitsvertrag zu prüfen. Enthält dieser (oder ein anzuwendender Tarifvertrag) Regelungen zu Mehrarbeit? Ist die AN-in grundsätzlich verpflichtet Mehrarbeit zu leisten?
Falls sie grundsätzlich verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber Mehrarbeit auch nur nach billigem Ermessen und den Grundsätzen von Treu und Glauben ansetzen. Dies bedeutet im Wesentlichen dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden müssen. Wir kennen hier die berechtigten Interessen beider Seiten nicht.
Erstellt am 31.01.2017 um 10:13 Uhr von Kölner
Zu Bedenken gilt, bei den gewichtigen Argumenten gegen diese Entsendung:
Wie wirkt sich eine Weigerung auf die zukünftige Zusammenarbeit aus?
Erstellt am 31.01.2017 um 10:31 Uhr von gironimo
Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht. Darum sollte der BR seine Möglichkeiten nutzen, um die Kollegin gar nicht im Regen stehen zu lassen.
Und ob der BR seine Zustimmung zur Arbeit am Feiertag gibt oder nicht, ist abgehoben von der Überlegung, ob die Kollegin arbeiten müsste, wenn der BR ja sagt.
Erstellt am 31.01.2017 um 10:36 Uhr von Pitter
Vielen Dank.
Die Kollegin will zunächst mal ihren Arbeitsvertrag prüfen bezügl. der Verpflichtung zu Mehrarbeit...
Im ArbZG habe ich nur gefunden, dass der AG die Arbeit an einem Feiertag nicht nur nicht anordnen darf, sondern auch nicht zulassen, bzw. dulden darf.
All das natürlich nur dann, wenn es tatsächlich so ist, dass die Kollegin an diesem Feiertag nicht arbeiten muss.
Hinzu kommt ja das Problem mit der Anrechnung von Arbeitszeit (auch an den beiden Tagen, die kein Feiertag sind).
LG
Pitter
Erstellt am 31.01.2017 um 10:44 Uhr von gironimo
Aus meiner Sicht der falsche Weg.
Ihr arbeitet an diesem Feiertag nicht. Also braucht der AG erst einmal die Zustimmung des BR, bevor er überhaupt der AN die Anweisung geben dürfte.
Also meldet Euch beim Arbeitgeber zu Wort und fordert ihn auf es zu unterlassen, die Kollegin ohne Eure Zustimmung an diesem Tag dort arbeiten zu lassen.
Und dann redet Ihr über die Konditionen und macht - wenn überhaupt Eure Zustimmung davon abhängig, dass alle "Unklarheiten" beseitigt sind.
Vielleicht sagt Ihr aber auch "Familie und Beruf" und wir stimmen gar nicht zu .......
Erstellt am 31.01.2017 um 10:47 Uhr von Kölner
?
Ich vermute mal stark, dass am Erfüllungsort gar kein Feiertag ist!
Erstellt am 31.01.2017 um 10:59 Uhr von Pitter
...soweit ich weiß, ist aber der Dienstort maßgeblich und nicht der Erfüllungsort. Von daher gilt der Feiertag auch als arbeitsfreier Tag.
LG
Pitter
Erstellt am 31.01.2017 um 13:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pitter):
"...soweit ich weiß, ist aber der Dienstort maßgeblich und nicht der Erfüllungsort. Von daher gilt der Feiertag auch als arbeitsfreier Tag."
Genau! Deshalb haben die Hertie-Kaufhäuser in Bayern auch an vielen Feiertagen geöffnet. Der Dienstort der Mitarbeiter ist nämlich in Niedersachsen.
Erstellt am 01.02.2017 um 10:20 Uhr von Pitter
Heute teilte mir die Kollegin mit, dass sie mehrere Zusätze zu ihrem Arbeitsvertrag erhalten hat. U.A. steht in einem davon folgendes:
"Überstunden können angeordnet werden und diese werden nicht ausgezahlt"
Unterschrieben hat das der Vorstand sowie die Kollegin selbst.
Da frage ich mich allen Ernstes, ob eine solche Klausel überhaupt rechtens ist. Immerhin wurde der BR nicht einbezogen und darüber hinaus muss der BR doch bei Überstunden auch seine Zustimmung geben.
Wie seht Ihr das?
Und... was würdet Ihr tun?
LG
Pitter
Erstellt am 01.02.2017 um 10:28 Uhr von Pjöööng
Zusätze zum Arbeitsvertrag? Das ist ein undankbares Thema weil die Rechtswirksamkeit unter anderem davon abhängt, ob das individuell ausgehandelt wurde, oder ob das ein Formular ist welches der Arbeitgeber regelmäßig verwendet.
Sollte es sich um eine Formularvereinbarung handeln, dann sehe ich gute Chancen für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung.
Deuten würde ich diese kryptische Formulierung dahingehend dass Mehrarbeit grundsätzlich nicht vergütet wird, sondern durch Freistellung ausgeglichen wird. Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht seklbstverständlich weiter udn wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.