Erstellt am 29.11.2022 um 11:51 Uhr von moreno
Ausnahmen:
Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden lang ruht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden. Quelle Lexware
Da wäre meine Frage an den AG willst du den Feiertag vor oder zurück verlegen oder hast Du eine Ausnahmegenehmigung?
Erstellt am 29.11.2022 um 12:51 Uhr von MCBetriebsrat
@moreno
Der Arbeitgeber möchte nichts vorverlegen oder zurückverlegen, er ist der Meinung. Nach Aussagen seines Anwalts hätten Schichtarbeiter mit einer entsprechenden Klausel in den Arbeitsverträgen keinen Anspruch auf Feiertags frei, er könnte Arbeit anordnen und durcharbeiten lassen, wenn ein Mitarbeiter doch freihaben will, soll er sich Urlaub nehmen.
"Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden. Quelle Lexware"
Das würde bedeuten, die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) gibt seine Zustimmung also eine Ausnahmegenehmigung und die gesetzlichen Feiertage, an denen ich freihätte, sind nun auf einmal nicht mehr frei.
Erstellt am 29.11.2022 um 13:05 Uhr von celestro
"Das würde bedeuten, die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) gibt seine Zustimmung also eine Ausnahmegenehmigung und die gesetzlichen Feiertage, an denen ich freihätte, sind nun auf einmal nicht mehr frei."
Das ist richtig ... wenn der AG eine Genehmigung der Behörde hat, das an solchen Tagen gearbeitet werden darf, dann muss der MA auch arbeiten. Simple as that.
Nur diese Genehmigung kann sich der BR ja mal zeigen lassen ....
Erstellt am 29.11.2022 um 15:47 Uhr von paula
so sind die Gesetze halt... Das ist nicht nur der böse AG
Erstellt am 29.11.2022 um 15:51 Uhr von Relfe
@MCBetriebsrat
Zitat:
" Nach Aussagen seines Anwalts hätten Schichtarbeiter mit einer entsprechenden Klausel in den Arbeitsverträgen keinen Anspruch auf Feiertags frei, er könnte Arbeit anordnen und durcharbeiten lassen, wenn ein Mitarbeiter doch freihaben will, soll er sich Urlaub nehmen."
den AV hat aber ja auch der AN unterschrieben und sich damit einverstanden erklärt.
Warum also die Aufregung?
Wer als AN die "Feiertagsklausel" nicht möchte, unterschreibt einfach den AV nicht und schon hat man Feiertage frei.
Wo ist das Problem?
Erstellt am 29.11.2022 um 16:03 Uhr von moreno
relfe Du meinst also ein unterschriebener Arbeitsvertrag hebelt das Arbeitszeitgesetz aus?
Erstellt am 29.11.2022 um 17:46 Uhr von GabrielBischoff
@McBetriebsrat
Der AG kann ja so manches meinen und sein Anwalt wird sicher in das gleiche Horn blasen.
Prüfen: Was steht zu Feiertagsarbeit / Arbeitszeiten in euren Verträgen?
Prüfen: Ist die Feiertagsarbeit bei der Aufsichtsbehörde angemeldet / genehmigt?
Erstellt am 29.11.2022 um 19:06 Uhr von EDDFBR
Moin,
um nochmal die grundsätzliche Frage des TE zu beantworten:
Das Vorhandensein eines Schichtbetriebs alleine erlaubt keine Sonn- bzw. Feiertagsarbeit. Hierzu benötigt der AG wie schon von meinen Vorrednern ausgeführt eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Liegt diese Genehmigung vor, und hat der AN in seinem Arbeitsvertrag eine Regelung, welche die Aufnahme der Arbeit auch an Sonn- oder Feiertagen vorsieht, dann kann der AG tatsächlich an Feiertagen arbeiten lassen.
Wie läuft das dann mit freien Tagen? Grundsätzlich kann der AG regeln, dass man wenn man einem Wochenende nicht arbeiten möchte hierfür genau wie für jeden anderen Tag Urlaub nehmen muss. Damit der AN aber gegenüber anderen AN mit 5-Tage Woche nicht benachteiligt wird, müssen auch entsprechend mehr Urlaubstage zur Verfügung gestellt werden. Unterste Grenze ist dabei laut Gesetz, dass AN an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben müssen. Üblich sind aber mehr freie Wochenend- und Feiertage. Es gibt da Modelle mit z.B. 55 oder 60 Urlaubstagen im Jahr. Dann muss aber grundsätzlich jeder Tag entsprechend beantragt werden.
Was das Arbeitszeitgesetz regelt kannst du hier nachlesen:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a120-arbeitszeitgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Erstellt am 29.11.2022 um 20:22 Uhr von Dummerhund
"Das würde bedeuten, die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) gibt seine Zustimmung also eine Ausnahmegenehmigung und die gesetzlichen Feiertage, an denen ich freihätte, sind nun auf einmal nicht mehr frei."
Das ist richtig ... wenn der AG eine Genehmigung der Behörde hat, das an solchen Tagen gearbeitet werden darf, dann muss der MA auch arbeiten. Simple as that.
Das ist richtig ist so nicht ganz richtig.
Hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt, so heißt es lediglich erst einmal das er es darf und nicht das er es per Direktionsrecht durchsetzen kann.
Zumindest pauschal nicht.
Ist in Arbeitsverträgen nicht expliziert erwähnt das man auch Feiertags arbeiten muss, sind und bleiben Feiertageerst einmal Arbeitsfrei.
Ist ein BR im Betrieb muss der AG diesen mit ein beziehen und einen Antrag auf Feiertagsarbeit stellen. Und erst wenn dies dann zustimmt ist alles in Butter. Und selbstverständlich sollte der BR sich der BR das Schreiben der Aufsichtsbehörde dazu vorlegen lassen.
Hier auch mal was zum einlesen:
https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/sonntags-feiertags-nachtarbeit-diese-
regeln-gelten-bei-der-abrechnung-von-lohn-und-gehalt/
Erstellt am 30.11.2022 um 09:29 Uhr von MCBetriebsrat
@ Dummerhund
Zitat: Das ist richtig ist so nicht ganz richtig.
Hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt, so heißt es lediglich erst einmal das er es darf und nicht das er es per Direktionsrecht durchsetzen kann.
Zumindest pauschal nicht.
Ist in Arbeitsverträgen nicht expliziert erwähnt das man auch Feiertags arbeiten muss, sind und bleiben Feiertageerst einmal Arbeitsfrei.
Ist ein BR im Betrieb muss der AG diesen mit ein beziehen und einen Antrag auf Feiertagsarbeit stellen. Und erst wenn dies dann zustimmt ist alles in Butter. Und selbstverständlich sollte der BR sich der BR das Schreiben der Aufsichtsbehörde dazu vorlegen lassen.
Das schmeißt ja wieder alles um.
Zitat: "Das würde bedeuten, die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) gibt seine Zustimmung also eine Ausnahmegenehmigung und die gesetzlichen Feiertage, an denen ich freihätte, sind nun auf einmal nicht mehr frei."
Das ist richtig ... wenn der AG eine Genehmigung der Behörde hat, das an solchen Tagen gearbeitet werden darf, dann muss der MA auch arbeiten. Simple as that.
Ich finde die Gesetze was Arbeitszeit angeht in Deutschland total bescheuert, es wird alles so kompliziert gemacht, manchmal hat man kein Durchblick mehr.
Die Gewerkschaften sollten sich auch mal dafür starkmachen, dass diese Gesetze etwas transparenter werden, damit die Betriebsräte etwas besser da stehen.
Erstellt am 30.11.2022 um 09:49 Uhr von Dummerhund
Gesetze lassen sich leichter verstehen wenn man sie unvoreingenommen betrachtet. Eigene Meinungen sollte man da nach Möglichkeit ganz hinten an stellen und nur die die Sache betrachten. Da das leider nicht jedem gelingt ist es oftmals schwerer die Sache objektiv zu betrachten und zu verstehen.
Erstellt am 30.11.2022 um 09:52 Uhr von Relfe
@moreno
"relfe Du meinst also ein unterschriebener Arbeitsvertrag hebelt das Arbeitszeitgesetz aus? "
habe ich nicht geschrieben,
Wenn der AV eine solche "Feiertagsklausel" enthält, dann muss der AN damit leben dass der AG im Rahmen der geltenen VO und Gesetze "Feiertagsarbeit" ansetzen kann und er arbeiten muss.
Und wer das nicht möchte, unterschreibt den AV nicht - ist ja kein "Geheimwerk" der AV, den bekommt man ja ausgehändigt zur Prüfung und kann sich ggf. vor Unterschrift beraten lassen.
Man unterschreibt keinen Vertrag, auch keinen AV, ohne diesen vorher gelesen und verstanden zu haben, ggf. läßt man sich beraten - von daher wundere ich mich immer wieder, wenn AN sagen: wie, was, das wollte ich so aber nicht
Erstellt am 30.11.2022 um 10:00 Uhr von Dummerhund
@Relfe
Du glaubst gar nicht was Menschen heute alles unterschreiben würden um überhaupt erst mal eine Arbeit zu haben. Und nicht jede Formulierung hebelt gleich Gesetze aus.
Erstellt am 30.11.2022 um 10:12 Uhr von celestro
"Ist in Arbeitsverträgen nicht expliziert erwähnt das man auch Feiertags arbeiten muss, sind und bleiben Feiertageerst einmal Arbeitsfrei."
Ist zwar richtig ... geht aber mMn am Thema völlig vorbei:
"Nach Aussagen seines Anwalts hätten Schichtarbeiter mit einer entsprechenden Klausel in den Arbeitsverträgen keinen Anspruch auf Feiertags frei, er könnte Arbeit anordnen und durcharbeiten lassen, wenn ein Mitarbeiter doch freihaben will, soll er sich Urlaub nehmen."
und der TE hat nicht geschrieben "so eine Klausel habe ich aber nicht". Also muss ich davon auszugehen, das er die Klausel drin hat.
"Ist ein BR im Betrieb muss der AG diesen mit ein beziehen und einen Antrag auf Feiertagsarbeit stellen. Und erst wenn dies dann zustimmt ist alles in Butter. Und selbstverständlich sollte der BR sich der BR das Schreiben der Aufsichtsbehörde dazu vorlegen lassen."
Auch richtig, aber der TE nennt sich: "MCBetriebsrat" also sollte er entweder im BR sitzen und die Dienstpläne mitbekommen, oder es gibt vielleicht auch gar keinen BR. Dann dürfte der AG eben die Arbeit einfach so anordnen.
Erstellt am 30.11.2022 um 10:32 Uhr von moreno
Na dann sind wir uns ja einig... :-)
Im Arbeitsvertrag muss die Möglichkeit der Feiertagsarbeit enthalten sein.
Dann braucht der Ag die Ausnahmegenehmigung.
Mit der muss er zum Betriebsrat und dessen Zustimmung einholen.
Dann kann er Kraft seines Direktionsrecht die Arbeit anordnen.
Erstellt am 30.11.2022 um 10:43 Uhr von Dummerhund
@moreno
Bin ich voll bei dir.
Auf der Antwort davor gehe ich mal nicht mehr ein. Ist mir zu viel Ich will mir ein Haus bauen, aber ne Hütte im Wald tut es auch.
Erstellt am 30.11.2022 um 13:02 Uhr von celestro
"Ist mir zu viel Ich will mir ein Haus bauen, aber ne Hütte im Wald tut es auch."
Ganz im Gegenteil! Mich nervt eher die ganze Zeit das "aber es könnte auch sein, dass das Haus 10 m hoch ist", wenn vorher schon gesagt wurde, das es nur 5 m hoch ist.
Erstellt am 30.11.2022 um 13:31 Uhr von Dummerhund
Also baut man 7,50 m hoch
Erstellt am 30.11.2022 um 14:43 Uhr von celestro
"Also baut man 7,50 m hoch"
Nein ... man nimmt die 5 m als fix hin und kümmert sich um andere Punkte.
Erstellt am 30.11.2022 um 16:06 Uhr von Dummerhund
Oder man entscheidet sich doch noch um und nimmt die 10 m.
Erstellt am 30.11.2022 um 16:36 Uhr von celestro
Nein, denn das Haus steht ja schon. Die Diskussion um die Höhe ist also bloß verschwendete Zeit. Denn die Info war ja schon da (nämlich 5 m). Also braucht es keine Überlegung, ob man bei 7,5 oder 10 m ein Gelände gegen Absturz einbauen müsste.
Erstellt am 30.11.2022 um 16:55 Uhr von Dummerhund
Irrtum. Ich bewohnte mal ein Haus, wo der Eigentümer sagte, mach was du willst und wenn du willst bau dir noch ein Stockwerk drauf.
Erstellt am 30.11.2022 um 17:19 Uhr von celestro
Falsch! Denn wir reden hier nicht über Dich, sondern über jemanden, der deutlich gemacht hat, dass das Haus 5 m hoch ist und das NIEMAND etwas daran ändern wird.
Erstellt am 30.11.2022 um 17:38 Uhr von Dummerhund
@Celestro
Dann hast du meine Antworten einfach nicht verstanden mit dem Haus im Wald und schreibst daher irgendwas nur um was zu schreiben. Dabei kann ich dir dann nicht helfen.
Erstellt am 01.12.2022 um 07:19 Uhr von wdliss
Ich hab das Gefühl es gibt hier nur einen, der hier einfach irgendwas schreibt nur um was zu schreiben. Dabei geht es dann gerne auch um Hütten im Wald statt irgendwas zum Thema beizutragen ...
Erstellt am 01.12.2022 um 09:45 Uhr von celestro
@wdliss
Danke! Sehe ich genauso.
Erstellt am 01.12.2022 um 09:51 Uhr von Dummerhund
Eure Auffassungen und Meinungen sollen eure Auffassungen und Meinungen bleiben uns soll euch keiner nehmen.
Erstellt am 01.12.2022 um 11:30 Uhr von ganther
@Dummerhund
"Eigene Meinungen sollte man da nach Möglichkeit ganz hinten an stellen und nur die die Sache betrachten."
dann halte Dich doch selber mal daran....
Erstellt am 01.12.2022 um 12:44 Uhr von Dummerhund
@ganther
auf meinem Grabstein wird mal stehen" Er war steht´s bemüht" ;-)