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Altersfreizeiten für AT-Mitarbeiter

O
oibreacha
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Manteltarifvertrag gibt es die Regelung, dass Arbeitnehmer ab ihrem 57. Lebensjahr eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit pro Woche erhalten. Die praktische Umsetzung sieht so aus, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen alle drei Wochen einen freien Tag bekommen.

Nun wurde von einigen Außendienstlern (die alle außertariflich, also AT eingestuft und damit von den tarifvertraglichen Regelungen ausgenommen sind) die Frage an uns herangetragen, ob diese Altersfreizeiten denn auch für sie gelten würden.

Eigentlich ist das ja nicht der Fall ( -> AT), allerdings soll es in einigen Firmen andere Regelungen/BVs geben.

Wie wird das bei euch gehandhabt? Gibt es spezielle Regelungen für eure Außendienste, oder gelten die dann für alle AT-Mitarbeiter des Unternehmens?

4.91706

Community-Antworten (6)

C
celestro

16.12.2016 um 16:23 Uhr

welcher TV gilt denn hier ?

Grundsätzlich wäre zu sagen ... wenn man eine Regelung für ATler macht, gilt Sie für alle ATler. Wenn man eine Regelung nur für Außendienstler hat, nur dafür.

O
oibreacha

16.12.2016 um 16:37 Uhr

Oh, das hätte ich erwähnen sollen, sorry...

Es gilt der MTV der IG Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung vom April 2008.

C
celestro

16.12.2016 um 17:25 Uhr

dann sollte geklärt werden, ob die unter den Manteltarif für akademisch gebildete Angestellte fallen. Da gibt es die Altersfreizeit auch, aber wenn ich mich recht entsinne nicht automatisch, sondern nur auf "Antrag" des MA.

G
gironimo

16.12.2016 um 17:42 Uhr

Wenn Du einen Blick in den Bundesentgelttarifvertrag wirfst, findest Du den Hinweis: Der Außendienst ist einzugruppieren.

Da liegt dann bei Euch wohl ein Fehler im Betrieb vor. Warum habt Ihr den AD nicht eingruppiert?

Ansonsten - wenn die Kollegen zum Tarif gehören, haben sie auch Anspruch auf die Altersfreizeit. Wendet Euch doch mal an die IG BCE.

G
gironimo

16.12.2016 um 17:53 Uhr

Ergänzend: § 7 BETV, letzter Absatz:

Die bei den einzelnen Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind nicht erschöpfend. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten beispielsweise im Außendienst, in der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, im Werkschutz und im hauptberuflichen Sicherheitswesen ausüben, sind nach der Art ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppen einzugruppieren. Dabei sind die Oberbegriffe der Entgeltgruppen mit ihren Anforderungsmerkmalen maßgebend und die Richtbeispiele vergleichend heranzuziehen.

C
celestro

19.12.2016 um 10:50 Uhr

Wenn hier von außertariflich gesprochen wird, dann funktioniert eine Eingruppierung ja nicht, weil die Leute zuviel Geld verdienen.

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