Altersfreizeiten für AT-Mitarbeiter
In unserem Manteltarifvertrag gibt es die Regelung, dass Arbeitnehmer ab ihrem 57. Lebensjahr eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit pro Woche erhalten. Die praktische Umsetzung sieht so aus, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen alle drei Wochen einen freien Tag bekommen.
Nun wurde von einigen Außendienstlern (die alle außertariflich, also AT eingestuft und damit von den tarifvertraglichen Regelungen ausgenommen sind) die Frage an uns herangetragen, ob diese Altersfreizeiten denn auch für sie gelten würden.
Eigentlich ist das ja nicht der Fall ( -> AT), allerdings soll es in einigen Firmen andere Regelungen/BVs geben.
Wie wird das bei euch gehandhabt? Gibt es spezielle Regelungen für eure Außendienste, oder gelten die dann für alle AT-Mitarbeiter des Unternehmens?
Community-Antworten (6)
16.12.2016 um 16:23 Uhr
welcher TV gilt denn hier ?
Grundsätzlich wäre zu sagen ... wenn man eine Regelung für ATler macht, gilt Sie für alle ATler. Wenn man eine Regelung nur für Außendienstler hat, nur dafür.
16.12.2016 um 16:37 Uhr
Oh, das hätte ich erwähnen sollen, sorry...
Es gilt der MTV der IG Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung vom April 2008.
16.12.2016 um 17:25 Uhr
dann sollte geklärt werden, ob die unter den Manteltarif für akademisch gebildete Angestellte fallen. Da gibt es die Altersfreizeit auch, aber wenn ich mich recht entsinne nicht automatisch, sondern nur auf "Antrag" des MA.
16.12.2016 um 17:42 Uhr
Wenn Du einen Blick in den Bundesentgelttarifvertrag wirfst, findest Du den Hinweis: Der Außendienst ist einzugruppieren.
Da liegt dann bei Euch wohl ein Fehler im Betrieb vor. Warum habt Ihr den AD nicht eingruppiert?
Ansonsten - wenn die Kollegen zum Tarif gehören, haben sie auch Anspruch auf die Altersfreizeit. Wendet Euch doch mal an die IG BCE.
16.12.2016 um 17:53 Uhr
Ergänzend: § 7 BETV, letzter Absatz:
Die bei den einzelnen Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind nicht erschöpfend. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten beispielsweise im Außendienst, in der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, im Werkschutz und im hauptberuflichen Sicherheitswesen ausüben, sind nach der Art ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppen einzugruppieren. Dabei sind die Oberbegriffe der Entgeltgruppen mit ihren Anforderungsmerkmalen maßgebend und die Richtbeispiele vergleichend heranzuziehen.
19.12.2016 um 10:50 Uhr
Wenn hier von außertariflich gesprochen wird, dann funktioniert eine Eingruppierung ja nicht, weil die Leute zuviel Geld verdienen.
Verwandte Themen
Warum wird meine Altersfeizeit bei Teilzeit arbeit gestrichen
ÄlterIch gehe im Dezember in Teilzeit. Durch die neue Berechnung fallen meine Altersfreizeiten weg. Warum ? Müsste ich nicht wenigstens anteilig mäßig bekommen ? Welche Vorteile habe ich denn dann gegenübe
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?
ÄlterGuten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit
Callcenter in Not - Hilfe bei uns bricht das Mittelalter aus
ÄlterHallo allerseits, ich arbeite in einem Callcenter in Niedersachsen als Teamleiter. Unser Betrieb ist ca. 500 Mitarbeiter groß und hat keinen Betriebsrat. Ein paar Mitarbeiter hatten nun versucht e
Mitarbeiter müssen ihre Arbeitszeit intern verkaufen
ÄlterIn unserem Unternehmen müssen die Mitarbeiter ihre Zeit auf verschiedenen Kostenpositionen verbuchen. Die Mitarbeiter müssen mehr oder weniger selbst dafür sorgen, dass sie ausreichend in verschiedene