Erstellt am 26.01.2012 um 22:50 Uhr von nicoline
Die Jungs und Mädels von Google haben dieses ausgespuckt:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/alttzg_1996/gesamt.pdf => kopieren und einfügen!
Erstellt am 27.01.2012 um 00:21 Uhr von DrUmnadrochit
JSA 0.1: Es kommt drauf an!
Erstellt am 27.01.2012 um 07:06 Uhr von nicoline
MartinWac
Sorry, mein Fehler, Altersfreizeit hatte ich noch nie gehört und war der Annahme, Du hättest Dich verklehrt ausgedrückt.
Erstellt am 27.01.2012 um 08:24 Uhr von Lernender
oft wird eine über Tarif liegende Bezahlung als außer Tarifliche Arbeit angesehen, ist das hier evtl. auch so?
Erstellt am 27.01.2012 um 08:51 Uhr von rkoch
Irgendwie fehlt mir der Faden bei diesen Antworten... Wurden welche gelöscht?
z.T. Altersfreizeit: Eine solche ist mir nur aus dem MTV BCE bekannt, also gehe ich mal davon aus das solches gemeint ist (d.h. eine Altersfreizeit die sich aus TV ergibt)
ATler haben grundsätzlich keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen, da sie ja eben "außer Tarif" entlohnt sind. AT nach TV bedeutet dabei i.d.R. das der ATler einen Lohn erhält welcher mindestens soundsoviel über der höchsten Entgeltgruppe liegt.
Dabei müssen aber grundsätzlich ALLE Lohnbestandteile berücksichtigt werden, sowohl was die Frage des Lohngegenwerts des höchsteingruppierten TV-AN als auch des Lohngegenwerts des AT-AN angeht.
Wenn also z.B. der ATler zwar gerade so vom Lohn her über dem Lohnabstandsgebot liegt, aber im Gegenzug nur 20 anstatt 30 Tage Urlaub erhält, so ist das Lohnabstandsgebot NICHT erfüllt, da der Gegenwert der geringeren Anzahl der bezahlten Urlaubstage negativ in die Rechnung eingeht. Damit das Lohnabstandsgebot in dem Fall erfüllt ist müssen also alle tariflichen Vergünstigungen welche als Lohnbestandteile angesehen werden können entweder in Natura mindestens auch erfüllt werden oder aber durch einen entsprechenden Geldgegenwert abbedungen werden.
Das könnte man auch bei der Altersfreizeit so sehen. Da ich davon ausgehe das diese "Freizeit" bezahlt wird, hätte ein ATler der diese nicht erhält einen Lohnnachteil, und sofern dieser nicht durch das mehr an Lohn ausgeglichen wird müsste der AG die Freizeit gewähren um das Lohnabstandsgebot zu erfüllen (oder aufzahlen). Dazu muss er natürlich den Geldgegenwert auf das AT-Gehalt nur dann zum Beginn des Anspruchs auf Altersfreizeit nochmal drauflegen, wenn das Abstandsgebot unter Berücksichtigung dieser Altersfreizeit dann nicht mehr erfüllt ist. Hat er schon vorher genug "zuviel", dann ändert sich nichts.
Das ganze gilt natürlich nur
- wenn wir überhaupt von einem TV reden
- wenn der ATler selbst GEW-Mitglied ist und der AG im AG-Verband (Tarifbindung)
- der TV ein Mindestabstandsgebot enthält
- wenn durch die Nichtgewährung überhaupt ein Lohnnachteil entsteht (also z.B. nicht wenn die Freizeit unbezahlt ist)
etc.
Dazu kommt noch das der AN seinen Anspruch einklagen müsste wenn er den AG nicht überzeugen kann.
Insofern hat DrUmnadrochid absolut Recht:
Es kommt darauf an! Wenn der ATler GEWM ist: dort nachfragen. Falls nicht, ......
Erstellt am 27.01.2012 um 09:24 Uhr von gironimo
ja - Altersfreizeit gibts bei der BCE - für Tarifangestellte. (Ich hatte schon befürchtet, das hier näher erklären zu müssen - aber es gibt ja rkoch - also siehe dort.
Erstellt am 27.01.2012 um 09:25 Uhr von Lexipedia
@ all
Altersfreizeit gibt es in der chemischen Industrie für tarifgebundene Mitarbeiter. Ab 57 Jahren arbeiten die Mitarbeiter in pro Woche 2,5 Stunden weniger.
So steht im MTV Chemie:
§1 Absatz 2 Geltungsbereich
p e r s ö n l i c h :
... nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff. BetrVG herausgenommen worden sind.
Somit gilt die im MTV geschriebene Altersfreizeit für AT-Mitarbeiter nicht!
Erstellt am 27.01.2012 um 09:31 Uhr von rkoch
> Somit gilt die im MTV geschriebene Altersfreizeit für AT-Mitarbeiter nicht!
Das ist bei allen TV so und etwas anderes habe ich auch nicht geschrieben... aber trotzdem muß diese Altersfreizeit u.U. bei einem Abstandsgebot Berücksichtigung finden. Es kann ja eben nicht sein, das man einen AT durch das Minimalgebot in den AT-Status erhebt und ihm dann mit Verweis auf den zitierten § aller anderen Vergünstigungen beraubt so das er am Ende zwar mit mehr Geld aber effektiv doch schlechter dasteht als wenn er kein AT wäre.