Erstellt am 13.09.2022 um 09:45 Uhr von Kjarrigan
Das steht doch in § 2a des Manteltarifvertrages drin.
DER AG und der BR sollen sich auf eine Regelung einigen.
Vorrangig sollen Di, Mi , Do sein.
Aber auch jede andere Regelung ist möglich.
Gibt es keine Regelung oder AG und BR einigen sich nicht - so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.
und zur Handhabung.
An dem Tag (oder auch den Tagen der Festlegung der Altersfreizeit, z.B. bei Verteilung auf mehre Tage) verringert sich die Sollarbeitszeit z.B. Mittwoch von 8 std auf 5,5
Urlaub wird aber Tageweise gewährt, d.h. für den Mittwoch ist 1 Tag Urlaub weg egal ob man da 8 Std oder 5,5 hätte abreiten müssen.
Erstellt am 13.09.2022 um 09:49 Uhr von PieTor
Uns geht es explizit darum: Wir sollen im Dezember des laufenden Jahres uns festlegen, wann wir im Folgejahr unsere AFZ-Tage nehmen sollen. Gehen wir davon aus, dass ich immer Dienstag den AFZ-Tag nehme und in dieser Woche nun meinen Urlaub einreiche - werden mir 4 oder 5 Tage von meinem Urlaubskonto abgezogen?
Erstellt am 13.09.2022 um 11:29 Uhr von fantil
Es werden dir 5 Urlaubstage abgezogen.
Dies hatte Kjarrigan doch auch schon geschrieben.
Erstellt am 13.09.2022 um 11:44 Uhr von Thomas63
MTV Chemie §2 Abs6. Die AF entfällt wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet.
Der MTV hat das sehr deutlich beschrieben.
Erstellt am 13.09.2022 um 12:51 Uhr von PieTor
aber wie ist das dann mit dem Urteil? Da hat das BAG ja anders entschieden.
Urt. v. 25.01.2022, Az. 9 AZR 230/21
Erstellt am 13.09.2022 um 12:58 Uhr von Relfe
" .. weil dieser Tag bereits wegen eines zusammengefassten Altersfreizeittags gemäß § 2a Nr. 2 Satz 3 MTV für ihn arbeitsfrei sei .."
der Tag war sowieso frei, weil der AN die AFZ "gesammelt" hat und immer ganze Tage fei macht, anstatt nur 2,5 Stunden pro Woche
--> andere Konstellation
Merke: wenn du eigentlich arbeiten müßtest, musst Du Urlaub nehmen, sonst nicht.
Erstellt am 13.09.2022 um 13:05 Uhr von PieTor
Wieso andere Konstellation? Wir müssen im Dez. unsere AFZ-Tage bereits festlegen. Der Urlaubsplan wird erst im Januar gemacht. Also stehen die AFZ schon fest. Wir "sammeln" die STunden auch.
Erstellt am 13.09.2022 um 13:27 Uhr von Relfe
wäre nicht schlecht gewesen, wenn Du das vorher schon mal geschrieben hättest, das Du den ganzen Tag meinst?
weil AFZ-Tag nehmen bedeutet nicht das der ganze Tag frei ist, sondern das an dem Tag die 2,5 Stunden genommen werden.
hattest du jetzt den ganzen Tag AFZ oder nur 2,5 Std AFZ?
und hattest du für diesen AFZ-Tag Urlaub beantragt oder nur die anderen 4 Tage Urlaub beantragt?
Erstellt am 13.09.2022 um 13:41 Uhr von PieTor
dann kam das nicht Richtig rüber in meiner Darstellung.
Der AFZ ist ganztägig. Als Bsp.: nächste Woche Dienstag habe ich meinen AFZ-Tag (komplett frei) und ich nehme am Montag Urlaub sowie Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Da der AFZ bereits seit Anfang des Jahres feststeht, dürfen mir hierfür nur 4 Tage berechnet werden und nicht 5?
Erstellt am 13.09.2022 um 13:44 Uhr von Relfe
gem dem Urteil dürfen Dir dann nur 4 Tage abgezogen werden, weil der AFZ-Tag nicht als Urlaub beantragt wurde.
Wenn für den AFZ-Tag "versehentlich" Urlaub beantragt wurde, dann würden 5 Tage abgezogen.
bzgl. Betriebsurlaub würde dann mMn auch Urlaub abgezogen (wenn es bei euch Betriebsurlaub gibt)
Erstellt am 13.09.2022 um 14:11 Uhr von celestro
"und ich nehme am Montag Urlaub sowie Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Da der AFZ bereits seit Anfang des Jahres feststeht, dürfen mir hierfür nur 4 Tage berechnet werden und nicht 5?!"
Natürlich nur 4 Tage ... Du hast ja
Zitat: "ich nehme am Montag Urlaub sowie Mittwoch, Donnerstag und Freitag" für 4 Tage Urlaub beantragt ... nicht für 5 Tage.
Erstellt am 07.08.2023 um 09:57 Uhr von Tomato
In einer noch frischen Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der Urlaub für den Montag und Dienstag einer Woche sowie für den Donnerstag und Freitag der gleichen Woche beantragt hatte, aber nicht für den Mittwoch, an dem sein bereits seit Langem feststehender, regelmäßiger Altersfreizeittag lag, keinen Urlaub für diesen Tag beantragen müsse. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass Altersfreizeittage nicht im Zusammenhang mit Urlaubswochen genommen werden können. Er hatte dem Arbeitnehmer daher für die Woche fünf Tage vom Urlaubskonto abgezogen. Der Arbeitnehmer trug dagegen vor, dass er für die betreffende Woche lediglich Urlaub für Montag und Dienstag sowie Donnerstag und Freitag beantragt hatte, da am Mittwoch sein seit langer Zeit vorher festgesetzter Altersfreizeittag angefallen sei und er an diesem Tag bereits von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, sodass eine weitere Freistellung vom Erholungsurlaub nicht möglich gewesen sei.
Das Unternehmen hatte sich in seiner Argumentation auch auf den Manteltarifvertrag der IG BCE bezogen, demzufolge Altersfreizeit insbesondere wegen Urlaub des Arbeitnehmers entfalle. Das Bundesarbeitsgericht erklärte hierzu, dass der Kläger für den Mittwoch ja gerade eben keinen Urlaub beantragt hätte und damit auch kein wirksamer Urlaub für diesen Tag erteilt werden konnte. Die tarifvertragliche Regelung, dass der Anspruch auf Altersfreizeit während des Urlaubs ausfällt, könne daher keine Anwendung finden.