Erstellt am 25.11.2016 um 22:37 Uhr von alterMann
Ob das eine grobe Pflichtverletzng ist, wird nicht so wichtig sein: Welche Rechtsfolgen willst Du daraus schon stricken?
Aber es ist auf jeden Fall ein klarer Fehler. Solltet Ihr in der Sitzung Beschlüsse gefasst haben, sind diese sehr leicht angreifbar.
Als EBRM würde ich dem BRV schreiben, dass er einem Gremium vorsteht, dessen Mitglieder er sich nicht aussuchen kann. Er hat das Ergebnis der BR-Wahl zu akzeptieren.
Als BRM würde ich diesem BRV mal eine Diskussion ans Bein hängen, welche Funktion er im BR hat - und das sein rechtsfehlerfreies Handeln wesentlich ist für den rechtlichen Bestand von Beschlüssen. Wenn er das nicht einsieht, ist er auf dem Posten eine klare Fehlbesetzung.
Erstellt am 26.11.2016 um 07:17 Uhr von gironimo
An Rechtsmittel würde ich auch nicht denken. Das Gremium sollte klare Position beziehen. Ein BRV hat sich an die Regeln des BetrVG zu halten.
Also macht den Vorfall zum Gegenstand der nächsten Sitzung.
Erstellt am 27.11.2016 um 11:33 Uhr von Challenger
Tach auch alter Mann !
im Gegensatz zu Dir halte ich die grobe Amtspflichtverletzung durchaus für gravierend. Denn ganz davon abgesehen,daß eventuell gefaßte Beschlüsse mindestens rechtsunwirksam sind, kommt hier zweifellos eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit in Betracht. Darüber hinaus genießt ein Ersatzmitglied, daß zur Sitzung geladen wird in der Folgezeit für sechs? Monate
den besonderen Kündigungsschutz eines BR-Mitglieds, den es als Ersatzmitglied gerade nicht hat. Dieser besondere KS wurde durch das rechtswidrige Verhalten der BR-Vorsitzenden faktisch vereitelt. Vieleicht war dies von der Vorsitzenden auch so gewollt. Weiß mans ???
@PaulBreitner
An Deiner Stelle würde ich dem EM sogar empfehlen, über ein Verfahren nach §78 BetrVG nachzudenken.
Erstellt am 27.11.2016 um 14:22 Uhr von Catweazle
Das Ersatzmitglied kann an der Sitzung teilnehmen und muss sich nicht wegschicken lassen. Der Vorsitzende kann sich weder die einzelnen Mitglieder noch die Anzahl aussuchen.
Übrigens, auf den nachwirkenden Kündigungsschutz hat sein Verhalten keinen Einfluss. Das Ersatzmitglied rückt unabhängig einer Sitzung oder Einladung bei Verhinderung eines ordentlichen BRM nach.
Erstellt am 27.11.2016 um 15:44 Uhr von Challenger
Tach auch Catweazle,
Du hast vollkommen recht. Hier hatte ich zu kurz gedacht.Scheiße aber auch.
Erstellt am 27.11.2016 um 19:18 Uhr von alterMann
Hallo Challenger, Du hast ja grundsätzlich Recht.
Ich bin davon ausgegangen, dass das ein einmaliger Fall war, den man im Gremium klären muss und hoffentlich kann.
Wenn der BRV jetzt sein Verhalten wider besseres Wissens wiederholt, wäre ich ganz bei Dir.
Erstellt am 27.11.2016 um 21:58 Uhr von Pjöööng
Zitat (Catweazle):
"Übrigens, auf den nachwirkenden Kündigungsschutz hat sein Verhalten keinen Einfluss."
Anderer Auffassung:
BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 233/11