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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ersatzmitglied durfte nicht an Betriebsratssitzung teilnehmen

P
PaulBreitner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

In unseren letzten Betriebsratssitzung war ein BR-Mitgiied urlaubsbedingt verhindert. Unser BR-Vorsitzender hat kein Ersatzmitglied eingeladen. Jedoch ist ein Ersatzmitglied des BR welches in der Reihenfolge dran gewesen wäre zur BR-Sitzung erscheinen und wollte teilnehmen. Dieser Nachrücker wusste, dass ein BR-Mitglied wegen Urlaub verhindert war.

Unsere BR-Vorsitzende hat dieses Ersatzmitglied weggeschickt mit der Begründung er könne nicht teilnehmen der Betriebsrat wäre vollständig. Unsere Vorsitzende hat ein persönliches Problem mit diesem Ersatzmitglied und wollte nicht dass er teilnimmt. Das finde ich nicht gut, und das habe ich ihr auch gesagt.

Das Ersatzmitglied ist ziemlich sauer, und will sich wehren - Versteh ich gut.

Welche Rechte hat das Ersatzmitglied? Hat das Ersatzmitglied Rechtsansprüche die er gegenüber dem Betriebsrat durchsetzen kann? Hat unsere Vorsitzende eine grobe Pflichtverletzung begangen, weil das Ersatzmitglied nicht eingeladen wurde und/oder das Ersatzmitglied an seiner Betriebsratsarbeit gehindert wurde?

Besten Dank schonmal für eure Hilfe

PaulBreitner

2.10007

Community-Antworten (7)

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AlterMann

25.11.2016 um 23:37 Uhr

Ob das eine grobe Pflichtverletzng ist, wird nicht so wichtig sein: Welche Rechtsfolgen willst Du daraus schon stricken? Aber es ist auf jeden Fall ein klarer Fehler. Solltet Ihr in der Sitzung Beschlüsse gefasst haben, sind diese sehr leicht angreifbar. Als EBRM würde ich dem BRV schreiben, dass er einem Gremium vorsteht, dessen Mitglieder er sich nicht aussuchen kann. Er hat das Ergebnis der BR-Wahl zu akzeptieren. Als BRM würde ich diesem BRV mal eine Diskussion ans Bein hängen, welche Funktion er im BR hat - und das sein rechtsfehlerfreies Handeln wesentlich ist für den rechtlichen Bestand von Beschlüssen. Wenn er das nicht einsieht, ist er auf dem Posten eine klare Fehlbesetzung.

G
gironimo

26.11.2016 um 08:17 Uhr

An Rechtsmittel würde ich auch nicht denken. Das Gremium sollte klare Position beziehen. Ein BRV hat sich an die Regeln des BetrVG zu halten. Also macht den Vorfall zum Gegenstand der nächsten Sitzung.

C
Challenger

27.11.2016 um 12:33 Uhr

Tach auch alter Mann ! im Gegensatz zu Dir halte ich die grobe Amtspflichtverletzung durchaus für gravierend. Denn ganz davon abgesehen,daß eventuell gefaßte Beschlüsse mindestens rechtsunwirksam sind, kommt hier zweifellos eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit in Betracht. Darüber hinaus genießt ein Ersatzmitglied, daß zur Sitzung geladen wird in der Folgezeit für sechs? Monate den besonderen Kündigungsschutz eines BR-Mitglieds, den es als Ersatzmitglied gerade nicht hat. Dieser besondere KS wurde durch das rechtswidrige Verhalten der BR-Vorsitzenden faktisch vereitelt. Vieleicht war dies von der Vorsitzenden auch so gewollt. Weiß mans ??? @PaulBreitner An Deiner Stelle würde ich dem EM sogar empfehlen, über ein Verfahren nach §78 BetrVG nachzudenken.

C
Catweazle

27.11.2016 um 15:22 Uhr

Das Ersatzmitglied kann an der Sitzung teilnehmen und muss sich nicht wegschicken lassen. Der Vorsitzende kann sich weder die einzelnen Mitglieder noch die Anzahl aussuchen. Übrigens, auf den nachwirkenden Kündigungsschutz hat sein Verhalten keinen Einfluss. Das Ersatzmitglied rückt unabhängig einer Sitzung oder Einladung bei Verhinderung eines ordentlichen BRM nach.

C
Challenger

27.11.2016 um 16:44 Uhr

Tach auch Catweazle, Du hast vollkommen recht. Hier hatte ich zu kurz gedacht.Scheiße aber auch.

A
AlterMann

27.11.2016 um 20:18 Uhr

Hallo Challenger, Du hast ja grundsätzlich Recht. Ich bin davon ausgegangen, dass das ein einmaliger Fall war, den man im Gremium klären muss und hoffentlich kann. Wenn der BRV jetzt sein Verhalten wider besseres Wissens wiederholt, wäre ich ganz bei Dir.

P
Pjöööng

27.11.2016 um 22:58 Uhr

Zitat (Catweazle): "Übrigens, auf den nachwirkenden Kündigungsschutz hat sein Verhalten keinen Einfluss."

Anderer Auffassung:

BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 233/11

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