Erstellt am 18.07.2007 um 12:56 Uhr von Sternburg
1. Die einzige Maßgabe lautet: 'rechtzeitig' - das sollte in Deinem Fall ja gegeben sein. Das hört sich nach einer faulen Ausrede Eures BRV an...
2. Solche Sitzungen gibt es NICHT. Die Ersatzmitglieder nehmen bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern ALLE BR-Aufgaben wahtr, mit ALLEN Rechten und Pflichten.
Und ob die GL möchte, dass Ersatzmitglieder nicht an den Monatsgesprächen teilnehmen, oder ob sie vielleicht im August Schlitten fahren möchte - kann dem BR sch...egal sein. Für dem Zeitraum, in dem ein Ersatzmitglied nachgerückt ist, ist es als vollwertiges BR-mitglied anzusehen.
Erstellt am 18.07.2007 um 12:57 Uhr von RolfH
Wollte gerade antworten und sehe Sternburgs Eintrag.
Bleibt mir nur, ihm voll und ganz zuzustimmen!!
gruß
Erstellt am 18.07.2007 um 12:58 Uhr von Mona-Lisa
@Sternburg,
"lach!!!" und BINGO!
Erstellt am 18.07.2007 um 13:06 Uhr von Angi1
Hallo Ersatzmitglied,
hier noch ein Auszug aus dem Fitting zu § 25 RN 23 den du deinem Vorsitzenden zeigen kannst.
" Da das Nachrücken des Ersatzmitgliedes auch bei zeitweiliger Verhinderung von BR Mitgl. die volle Besetzung des BR sicherstellen soll, hat der Vorsitzende des BR die Pflicht, durch rechtzeitige Heranziehung der in Frage kommenden Ersatzmitglieder dafür zu sorgen, dass der BR stets mit der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der BR Mitglieder besetzt ist. Für BR Mitglieder deren Verhinderung ihm bekannt ist, hat er zur Erledigung der anffallenden BR Aufgaben die betreffenden Ersatzmitglieder heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an BR Sitzungen. Die Ladung des Vorsitzenden ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den BR Sitzungen, da das Ersatzmitglied automatisch mit dem Beginn der zeitweiligen Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes nachrückt und es hierzu keiner besonderen Berufung oder eines anderen nach außen hin erkennbaren Aktes bedarf."
MfG
Angi1
Erstellt am 18.07.2007 um 20:44 Uhr von Der alte Heini
Bei einer zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds tritt das entsprechende
Ersatzmitglied KRAFT GESETZ (§ 25 Abs. 1 BetrVG ) als ordentliches Betriebsratsmitglied
in den Betriebsrat ein.
Bis auf die Funktionen des Vertretenen übernimmt das Ersatzmitglied alle Rechte und
Pflichten eines Betriebsratsmitglieds und das gilt nicht nur für die Betriebsratssitzungen.
Dazu bedarf es keiner Benennung oder einer Beschlussfassung des Betriebsrats.
Ein Ersatzmitglied kann alle diese Aufgaben aber nur erfüllen, wenn es über
seinen Einsatz informiert wird. Diese Information gehört zu den Pflichten des Vorsitzenden.
Erstellt am 18.07.2007 um 20:51 Uhr von waschbär
Frank,
und schenke ihn bitte den Downlode unter "http://www.betriebsratgeber.de/software/screenshots2006/07-1-br-mitgl.htm".
Dann weis Er wann und wo er mit dir zu Rechnen hat :-)
Als erstes Ersatzmitglied , könntes du sogar Seminare bekommen können.
Und güsse deinen BRV mal schön vom mir , ich finde es toll das er so viel Rücksicht auf die AG/GF/GL nimmt .
p.s Arbeitet deine Frau in der Altenpflege ?
Erstellt am 19.07.2007 um 00:42 Uhr von Ersatzmitglied
Ich danke Euch allen für Eure Antworten.
Ich habe heute schon die Möglichkeit genutzt, das Gremium mit den ersten Tipps zu konfrontieren.
Der BRV will meine Aussagen jetzt nochmal rechtlich gegenprüfen. Ich hoffe, dass ich mich nicht noch einmal an Euch wenden muss. Und ich hoffe, dass meinen Kollegen jetzt endlich bewußt geworden ist, dass ich bei einem Ausfall zwingend zu laden bin.
Vielen, vielen Dank nochmal
Ersatzmitglied
@ waschbär: Nein, meine Frau arbeitet nicht in der Altenpflege.