W.A.F. LogoSeminare

"Mitnahme" von Betriebsvereinbarungen bei Versetzung in einen BR-losen Betrieb?

F
FrageVomBr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wie haben hier den Fall das unsere Außendiensttechniker die bisher unserem Betrieb betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet sind, in mehrere neue Regionalstandorte versetzt werden sollen, die als eigenständige Betriebe zu sehen sind (haben wir schon prüfen lassen, dort können dann z.B. auch Betriebsräte gegründet werden :-))

Für die Kollegen im Außendienst ändert sich eigentlich nichts, sie betreuen im Großen und ganzen die bisherigen Kunden in ihren Gebieten, hier und da kommt es zu Neuzuschneidungen der Gebiete...

Was sich ändert ist die Tatsache das im bisherigen Betrieb Betriebsvereinbarungen gelten die z.B. bestimmte Zuschläge an Samstagen gewähren, im aufnehmenden Betrieb sind mangels BR natürlich noch keine BVen abgeschlossen worden, so dass nun lt. AG automatisch die Betriebsvereinbarungen des Hauptbetriebes (Unternehmenszentrale in Süddeutschland) gelten würden, die diese Zuschläge nicht vorsehen!

Ist es tatsächlich so dass nur beim Betriebsübergang die Arbeitnehmer ihr aktuell gültigen BVen mitnehmen in den aufnehmenden Betrieb, nicht aber bei Versetzungen in einen Betrieb ohne BVen?

Schöne Grüße

Marcus

1.04505

Community-Antworten (5)

G
gironimo

11.11.2016 um 16:17 Uhr

Das kann man so sehen. Ihr könnt natürlich auf Änderung der Betriebsorganisation erkennen und damit auf § 111 BetrVG. Wäre zu prüfen, ob die Zahl der Betroffenen ausreicht.

Dann könntet Ihr einen Interessenausgleich und Sozialplan schmieden.

ändert sich eigentlich nichts< - eben doch. U.U. weniger Geld

G
ganther

12.11.2016 um 01:25 Uhr

Also das wort Betriebsübergang befremdet mich. Sehe hier nichts was dafür spricht

G
gironimo

12.11.2016 um 10:24 Uhr

Es ist ja auch kein Betriebsübergang. Aber eine Betriebsänderung kann es schon sein.

  • Die Betriebsorganisation wird geändert.

  • Nachteile sind zu befürchten .

  • Die Zahl der betroffenen AN wäre zu prüfen (vergleichend die Tabelle aus dem § 17 KSchG anwenden); und zwar:

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

G
ganther

12.11.2016 um 19:51 Uhr

Dann verwundert mich deine erste Aussage aber : das kann man so sehen

P
Pjöööng

13.11.2016 um 14:39 Uhr

ganther,

vielleicht solltest Du die Frage nocheinmal in Ruhe lesen...

Ihre Antwort