"Mitnahme" von Betriebsvereinbarungen bei Versetzung in einen BR-losen Betrieb?
Hallo zusammen,
wie haben hier den Fall das unsere Außendiensttechniker die bisher unserem Betrieb betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet sind, in mehrere neue Regionalstandorte versetzt werden sollen, die als eigenständige Betriebe zu sehen sind (haben wir schon prüfen lassen, dort können dann z.B. auch Betriebsräte gegründet werden :-))
Für die Kollegen im Außendienst ändert sich eigentlich nichts, sie betreuen im Großen und ganzen die bisherigen Kunden in ihren Gebieten, hier und da kommt es zu Neuzuschneidungen der Gebiete...
Was sich ändert ist die Tatsache das im bisherigen Betrieb Betriebsvereinbarungen gelten die z.B. bestimmte Zuschläge an Samstagen gewähren, im aufnehmenden Betrieb sind mangels BR natürlich noch keine BVen abgeschlossen worden, so dass nun lt. AG automatisch die Betriebsvereinbarungen des Hauptbetriebes (Unternehmenszentrale in Süddeutschland) gelten würden, die diese Zuschläge nicht vorsehen!
Ist es tatsächlich so dass nur beim Betriebsübergang die Arbeitnehmer ihr aktuell gültigen BVen mitnehmen in den aufnehmenden Betrieb, nicht aber bei Versetzungen in einen Betrieb ohne BVen?
Schöne Grüße
Marcus
Community-Antworten (5)
11.11.2016 um 16:17 Uhr
Das kann man so sehen. Ihr könnt natürlich auf Änderung der Betriebsorganisation erkennen und damit auf § 111 BetrVG. Wäre zu prüfen, ob die Zahl der Betroffenen ausreicht.
Dann könntet Ihr einen Interessenausgleich und Sozialplan schmieden.
ändert sich eigentlich nichts< - eben doch. U.U. weniger Geld
12.11.2016 um 01:25 Uhr
Also das wort Betriebsübergang befremdet mich. Sehe hier nichts was dafür spricht
12.11.2016 um 10:24 Uhr
Es ist ja auch kein Betriebsübergang. Aber eine Betriebsänderung kann es schon sein.
-
Die Betriebsorganisation wird geändert.
-
Nachteile sind zu befürchten .
-
Die Zahl der betroffenen AN wäre zu prüfen (vergleichend die Tabelle aus dem § 17 KSchG anwenden); und zwar:
-
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
-
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
-
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
12.11.2016 um 19:51 Uhr
Dann verwundert mich deine erste Aussage aber : das kann man so sehen
13.11.2016 um 14:39 Uhr
ganther,
vielleicht solltest Du die Frage nocheinmal in Ruhe lesen...
Verwandte Themen
Gewohnheitsrecht bezüglich Mitnahme eines Hundes am Arbeitsplatz
Hallo, folgende Frage: Eine Mitarbeiterin bringt seit 8 Jahren mit Kenntnis und Duldung aller anderen des Personals und des AG ihren Hund mit zum Arbeitsplatz. Es gab zwar eine Dienstanweisung, die
Vorgang in der Einigungsstelle
Hallo Zusammen, mal wieder ein verzwickter Fall. Eine Versetzung ist in der Eingigungsstelle seit 30.03.12 - wegen mehreren Gutachten und weiteren Behandlungen (Reha usw.) ist der Fall bis heute
Beschluss zu ohne angeforderten Gewerkschaftsvertreter - ist der rechtsgültig?
Hallo, ich habe ein Problem. Von 11 BR mitgliedern haben 5 die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters "vor Unterzeichnung" einer Betriebsvereinbarung schriftlich verlangt. § 31 Betr.VG1 Der Vor
Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen bei Neustruktrurierung - wie lange gelten die alten BVs?
Hier auch noch mal ein Betriebsvereinbarungs-Frage. Vor 3 Monaten wurden durch Neustruktrurierung unseres Unternehmens mit verkleinerten Geschäftsstellen, auch kleinere Betriebsräte gewählt. Nun bemer
Persönlicher Geltungsbereich übergegangener Betriebsvereinbarungen
Vor einiger Zeit wurde von unserer damaligen Firma ein Geschäftsbereich abgespalten (ca. 30 Mitarbeiter an zwei Standorten) und als ein Betrieb an eine andere Firma verkauft. Im entsprechenden Interes