Erstellt am 28.10.2016 um 10:20 Uhr von Pjöööng
Den § 87 (1) Nr. 6 sehe ich hier eher als Notlösung. Mittel der Wahl wäre der § 94 BetrVG.
Möglicherweise handelt es sich hierbei auch um § 87 (1) Nr. 10 und 11. Auch den § 87 (1) Nr. 1 könnte man mit etwas Phantasie bemühen..
Erstellt am 28.10.2016 um 10:59 Uhr von gironimo
Ich sehe da auch und auf jeden Fall den § 94 BetrVG.
Übrigens auch bei den "Orientierungsgesprächen" selbst