Erstellt am 15.08.2013 um 11:48 Uhr von polybär
@Rebenblüte,
Die Frage ist WAs wird dort abgefragt? Personaldaten? und zu welchen Zweck.
§ 95 Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.....
Erstellt am 15.08.2013 um 11:49 Uhr von Snooker
Ich würde sagen nach § 94 Abs 1 ja
Nicht der Fragebogen an sich, sondern über deren Inhalt müsste man sich einigen.
Erstellt am 15.08.2013 um 13:35 Uhr von Polybär
@Rebenblüte,
ein habe ich noch :-)
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):[Allein schon..]
Thema Auswahlrichtlinien
Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs "Auswahlrichtlinien". Hierunter sind die Regeln zu verstehen, die bei der personellen Einzelmaßnahme zugrunde gelegt werden. Auswahlrichtlinien sind üblicherweise abstrakt und generell formuliert und legen fest, welche Voraussetzungen bei personellen Einzelmaßnahmen vorliegen müssen oder nicht vorliegen dürfen. Sie können sich auch auf nur einen konkreten betrieblichen Anlass (z. B. eine bestimmte Betriebsänderung) beziehen. Je nach Vollständigkeit werden personelle Einzelmaßnahmen mehr oder weniger vorherbestimmt.
Auch die Vereinbarung eines bloßen Negativkatalogs, in dem festgelegt wird, welche Voraussetzungen bei der Durchführung der Maßnahme nicht vorliegen dürfen oder außer Betracht zu bleiben haben, stellt eine Auswahlrichtlinie dar.
Der BR wird, insbesondere wenn er kein Initiativrecht hat, sorgfältig zu prüfen haben, ob auch ohne schriftliche Fixierung Auswahlrichtlinien angewendet werden.
Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift ist auch bei Personalinformationssystemen gegeben, die durch entsprechende Verknüpfung von Daten eine personelle Entscheidung vorbereiten, da hierbei vorausgesetzt ist, dass die für die Auswahl maßgebenden Kriterien und Anhaltspunkte im Einzelnen festgelegt worden sind.
Neben § 95 kommen bei Personalinformationssystemen vor allem Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 94 BetrVG in Betracht.
Weiterführende Quellen
bundesrecht.juris.de - Betriebsverfassungsgesetz
Erstellt am 15.08.2013 um 16:29 Uhr von gironimo
wobei ja §§ 94 und 95 BetrVG zusammenwirken. Erst kommt die Frage: was wird gefragt und wer wird alles gefragt und dann - wie gehen wir mit den Antworten um.
So gesehen - ja der Interviewbogen ist mitbestimmungspflichtig.