Leistungs und Verhaltenskontrolle bei Zielvereinbarung - mitbestimmungspflichtig?
Hallo, um eine Zielvereinbarung zwischen AG und AN zu überwachen, sollen Aufgaben in einer manuell geführten Liste erst mal als ‚offen’ erfasst werden und nach Erledigung mit dem Status ‚Fertig’ kennzeichnet werden. Aufgrund eines hinterlegten dynamischen Stichtages wird die Statusanzeige ‚offen’ oder ‚fertig’ visualisiert ausgegeben. Der BR wurde noch nicht dazu gehört.
Ist der Vorgang eine Verhaltens- und Leistungskontrolle und Bedarf der Zustimmung des BR? und sollte man eine solche Erfassung/Auswertung zustimmen? (§§ ?)
(Viel offen = Zielvereinbarung nicht erreicht =mündlich bzw. schriftliche Abmahnung)
Gruß, Werner
Community-Antworten (6)
04.07.2006 um 16:13 Uhr
Hallo Werner, im Gegensatz zur Zielvorgabe durch den AG ist der BR bei einer Zielvereinbarung, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder eine BV besteht, mitbestimmungspflichtig. Die Überwachung der Zielvereinbarung ist eine Verhaltens- und Leistungskontrolle, auch wenn sie manuell angefertigt wird.
04.07.2006 um 23:57 Uhr
@ pit47 Worauf stützt Du Deine Meinung? Ich kann dasso nicht nachvollziehen.
@ Werner
Mitbestimmung bei Leistungs- und Verhaltenskontrolle besteht nur nach §87 (1) Nr. 6. Bei manuell geführten Listen zieht das nicht.
05.07.2006 um 09:07 Uhr
@ w-j-l, ich stütze meine Meinung mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 1. Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung eines Wissenmanagements mit Hilfe arbeitsbegleitender Papiere (Tätigkeitsberichte, Tagesnotizen, Arbeitsbericht). Siehe auch Kommentar von Däubler zu § 87 Rn 50 oder Fitting Rn 72.
18.07.2006 um 16:03 Uhr
@pit47
dann würde ich aber an Deiner Stelle den Begriff "Zielvereinbarung" vermeiden. Dieser Begriff ist belegt. In eurem Fall scheint mir das alles nicht auf einer "Vereinbarung" zwischen AN und AG zu beruhen, sondern eher auf einer Vorgabe.
Zielvereinbarungen werden i.d.R. mit "Anreizsystemen" verbunden. Warum sonst sollte sich ein AN freiwillig auf eine Vereinbarung zur Erfüllung irgendwelcher Ziele einlassen, wenn er nichts davon hat, und wo er doch arbeitsvertraglich lediglich zur Erbringung einer "objektiv zufriedenstellenden Leistung" verpflichtet ist?
Und deshalb bleibe ich dabei, dass ich für den Einsatz von (echten) Zielvereinbarungen bisher noch keine Mitbestimmung sehe.
18.07.2006 um 17:08 Uhr
@w-j-l
weiterhin sehe ich die Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen nach § 94 (Beurteilungsgrundsätze) und § 95 (Auswahlrichtlinien) BetrVG. Auch greifen noch bei der Vorbereitung für Zielvereinbarungen folgende §§ des BetrVG.
§ 89 Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 6 ArbSchG § 92 Personalplanung § 93 Ausschreibung § 97 Einführung von Qualifizierungsmassnahmen § 98 Durchführung von Qualifizierung, Auswahl der MA
18.07.2006 um 17:09 Uhr
@w-j-l
weiterhin sehe ich die Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen nach § 94 (Beurteilungsgrundsätze) und § 95 (Auswahlrichtlinien) BetrVG. Auch greifen noch bei der Vorbereitung für Zielvereinbarungen folgende §§ des BetrVG.
§ 89 Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 6 ArbSchG § 92 Personalplanung § 93 Ausschreibung § 97 Einführung von Qualifizierungsmassnahmen § 98 Durchführung von Qualifizierung, Auswahl der MA
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