Erstellt am 04.07.2006 um 14:13 Uhr von pit47
Hallo Werner,
im Gegensatz zur Zielvorgabe durch den AG ist der BR bei einer Zielvereinbarung, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder eine BV besteht, mitbestimmungspflichtig.
Die Überwachung der Zielvereinbarung ist eine Verhaltens- und Leistungskontrolle, auch wenn sie manuell angefertigt wird.
Erstellt am 04.07.2006 um 21:57 Uhr von w-j-l
@ pit47
Worauf stützt Du Deine Meinung? Ich kann dasso nicht nachvollziehen.
@ Werner
Mitbestimmung bei Leistungs- und Verhaltenskontrolle besteht nur nach §87 (1) Nr. 6. Bei manuell geführten Listen zieht das nicht.
Erstellt am 05.07.2006 um 07:07 Uhr von pit47
@ w-j-l,
ich stütze meine Meinung mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 1.
Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung eines Wissenmanagements mit Hilfe arbeitsbegleitender Papiere (Tätigkeitsberichte, Tagesnotizen, Arbeitsbericht).
Siehe auch Kommentar von Däubler zu § 87 Rn 50 oder Fitting Rn 72.
Erstellt am 18.07.2006 um 14:03 Uhr von w-j-l
@pit47
dann würde ich aber an Deiner Stelle den Begriff "Zielvereinbarung" vermeiden. Dieser Begriff ist belegt.
In eurem Fall scheint mir das alles nicht auf einer "Vereinbarung" zwischen AN und AG zu beruhen, sondern eher auf einer Vorgabe.
Zielvereinbarungen werden i.d.R. mit "Anreizsystemen" verbunden. Warum sonst sollte sich ein AN freiwillig auf eine Vereinbarung zur Erfüllung irgendwelcher Ziele einlassen, wenn er nichts davon hat, und wo er doch arbeitsvertraglich lediglich zur Erbringung einer "objektiv zufriedenstellenden Leistung" verpflichtet ist?
Und deshalb bleibe ich dabei, dass ich für den Einsatz von (echten) Zielvereinbarungen bisher noch keine Mitbestimmung sehe.
Erstellt am 18.07.2006 um 15:08 Uhr von pit47
@w-j-l
weiterhin sehe ich die Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen nach § 94 (Beurteilungsgrundsätze) und § 95 (Auswahlrichtlinien) BetrVG.
Auch greifen noch bei der Vorbereitung für Zielvereinbarungen folgende §§ des BetrVG.
§ 89 Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 6 ArbSchG
§ 92 Personalplanung
§ 93 Ausschreibung
§ 97 Einführung von Qualifizierungsmassnahmen
§ 98 Durchführung von Qualifizierung, Auswahl der MA
Erstellt am 18.07.2006 um 15:09 Uhr von pit47
@w-j-l
weiterhin sehe ich die Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen nach § 94 (Beurteilungsgrundsätze) und § 95 (Auswahlrichtlinien) BetrVG.
Auch greifen noch bei der Vorbereitung für Zielvereinbarungen folgende §§ des BetrVG.
§ 89 Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 6 ArbSchG
§ 92 Personalplanung
§ 93 Ausschreibung
§ 97 Einführung von Qualifizierungsmassnahmen
§ 98 Durchführung von Qualifizierung, Auswahl der MA