Erstellt am 18.10.2016 um 07:42 Uhr von HeyeBR
Wenn euch die 8 h von den Sitzungen fehlen, und ihr deswegen eure BR Arbeit nicht schafft, dann nehmt halt Freistellung nach §37 BetrVG. Da kann euer AG nicht so leicht reinreden......
Erstellt am 18.10.2016 um 07:57 Uhr von gironimo
Der Freistellungsanspruch nach § 38 BetrVG (nein - ich halte die Aufteilung absolut nicht für sinnvoll) hat nichts mit dem Anspruch nach § 37 BetrVG zu tun.
JEDES BR-Mitglied hat den Anspruch, für die "erforderliche" Zeit freigestellt zu werden - egal wie viele Stunden das sind.
Erstellt am 18.10.2016 um 08:27 Uhr von alterMann
Danke für Eure Antworten. Die BRM stellen sich zur Zeit für die erforderliche Arbeit frei. Wir hätten aber aus verschiedenen Gründen wesentlich lieber eine pauschale Mehrfreistellung nach § 38: Die Freistellung nach § 37 muss von den Kollegen durch Arbeitsverdichtung aufgefangen werden. Wir arbeiten dran.)
Erstellt am 18.10.2016 um 08:38 Uhr von Zappelmann
Ich denke, die Freistellung ist zur Erledigung der BR-Arbeit. Da ist nicht festgelegt, für welche, also gilt das für alle Arbeit. Somit auch für die Sitzung. Dass ihr da gleich drei mal auf einmal verbratet, liegt in eurer "blöden" Aufteilung der Zeit. Letztendlich kann sich jedes BR-Mitglied weiterhin für die benötigte Zeit freistellen.
Denkt nochmal über die Aufteilung nach, das ist der Knackpunkt.
Erstellt am 18.10.2016 um 09:00 Uhr von outofmemory
Wenn die eine Stelle auf drei Personen verteilt nicht reicht, dann kann man auch mehr als eine Stelle freistellen lassen. Dies ist doch nur eine Frage der Argumentatiuon. Die eine Stelle ist durch nur die Untergrenze....
Steht doch alles im §38 BetrVG.
Erstellt am 18.10.2016 um 09:35 Uhr von Zappelmann
Aber das muss auch ordentlich begründet werden.
Erstellt am 18.10.2016 um 17:19 Uhr von haudrauf
Hallo erst mal,
zunächst einmal beinhaltet §38 BetrVG lediglich eine MINDESTFREISTELLUNGSSTAFFEL.
Je nach Eigenart und Besonderheit Eueres Betriebes,können Euch noch weitere Teil- und/
oder Vollfreistellungen zustehen. Dies muß jedoch,worauf Zappelman schon hingewiesen hat,
konkret begründet werden.
Was meiner Auffassung nach jedoch überhaupt nicht geht ist, daß der AG die Dauer der
BR-Sitzungen einfach auf die "FReistellungsstunden" anrechnet.Fordert den AG doch mal schriftlich auf darzulegen,auf welcher Rechtsgrundlage dieses Ansinnen beruht.
Erstellt am 18.10.2016 um 17:24 Uhr von Pjöööng
Bei einer Teilfreistellung nach § 38 BetrVG muss man doch auch die zeitliche Lage der Freistellungen festlegen. Schlecht wenn man alle drei Teilfreigestellten am selben Tag freistellt und dann noch auf diesen Tag die BR-Sitzung legt. Aber da liegt dann der Fahler beim BR!
Erstellt am 18.10.2016 um 17:45 Uhr von celestro
"Bei einer Teilfreistellung nach § 38 BetrVG muss man doch auch die zeitliche Lage der Freistellungen festlegen. Schlecht wenn man alle drei Teilfreigestellten am selben Tag freistellt und dann noch auf diesen Tag die BR-Sitzung legt. Aber da liegt dann der Fahler beim BR!"
Richtig. Aber derzeit ist in diesem Thread nicht erkennbar, wo die Freistellungen liegen und ob der BR diesen Fehler auch gemacht hat.