Erstellt am 20.06.2014 um 12:01 Uhr von Tulpe
Möglich sind auch Teilfreistellungen. Dabei ist das Arbeitszeitvolumen eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde zu legen. Steht beispielsweise dem Betriebsrat eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG zu, gibt es insbesondere folgende Varianten:
völlige Freistellung eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds
halbe Freistellung eines vollzeitbeschäftigten und die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds, das in Teilzeit (halbes Arbeitszeitvolumen) arbeitet
Freistellung zweier teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder (jeweils halbes Arbeitszeitvolumen).
Wichtig ist: Der Arbeitgeber hat nicht mit zu entscheiden, und zwar weder bei der Frage, wer freigestellt werden soll, noch bei der Überlegung, ob eine Vollfreistellung aufgeteilt werden soll. Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, vor dem Freistellungsbeschluss den Arbeitgeber zu hören, muss aber dessen Einwendungen nicht berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Betriebsrat die Namen der Freizustellenden mitgeteilt hat, die Einigungsstelle anzurufen, sofern er die Freistellung eines bestimmten Betriebsratsmitglieds für sachlich nicht vertretbar hält.
Erstellt am 20.06.2014 um 12:49 Uhr von Hartmut
Hallo Coolidge, die Idee mit der 'Vierteilung' der Freistellung ist so unsinnig nicht. Ein Wochentag Freistellung entspricht ja (bei einer Fünf-Tage-Woche, klar) gerade 20%. Wenn Ihr also zB dem Arbeitgeber sagt, schau mal lieber AG, Herr Müller ist Montags freigestellt, Herr Schulze dienstags, Frau Maier Mittwochs und Frau Mustermann, die BRV, donnerstags und freitags, welches Problem sollte der AG dann noch haben.
Und ja, es ist grundsätzlich so, dass man mit dem AG beraten, sich aber nicht nach ihm richten muss. Da solltet ihr euch aber trotzdem versuchen zu verständigen, und nicht Energie in der Einigungsstelle zu verschwenden. Meine Meinung. ;)
Erstellt am 20.06.2014 um 13:45 Uhr von Stoni
Ich sehe das Problem anders. Jedes BRM stellt sich bei Bedarf und Notwendigkeit selbst frei. Für den administrativen Aufwand macht es m.E. Sinn ein BRM, meist der Vorsitzende, komplett frei zu stellen.
Ich kann nur betonen, BR Arbeit geht vor arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen und unterschätzt den administrativen Aufwand nicht.
Erstellt am 20.06.2014 um 15:19 Uhr von gironimo
Im § 38 BetrVG heißt es: "Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen." (wie Tulpe ja schon schreibt. Das war es dann. Ruft er die E-Stelle nicht an, läuft es so, wie ihr es Euch vorstellt.
Obwohl Du es nicht hören willst, solltet Ihr allerdings das Thema noch einmal intern beraten. Vielleicht ist einigen BR-Mitgliedern nicht bewusst, dass sie aus § 37 BetrVG jede Zeit der Welt zur Verfügung haben, die aus ihrer Sicht notwendige Zeit für die BR-Arbeit in Anspruch zu nehmen. Der § 38 BetrVG ist ja dann zusätzlich.