Folgender Sachverhalt: sachgrundlose Befristung, innerhalb der Laufzeit erfolgt eine Änderung der Arbeitszeit, befristet bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
Dann erfolgt ein Anschlussvertrag, ebenfalls sachgrundlos, aber mit der, innerhalb des ersten Vertrages geänderten Arbeitszeit.
Handelt es sich hierbei um eine Entfristung? Nach TzbfG dürfen doch Anschlussverträge keinen anderen Inhalt haben?