Geheimhaltungspflicht bei Entfristungen
Hallo,
ich habe eine Frage zur Geheimhaltungspflicht bei Entfristungen. Unser AG stellt uns regelmäßig Listen mit Entfristungen von Mitarbeiter zu. Darunter der Hinweis, dass das geheimhaltungspflichtig ist.
Dass man anderen Kollegen nicht sagt, wer entfristet wird, und wer nicht, ist natürlich klar.
Aber wie sieht das aus, wenn ich von jemanden weiß, dass er entfristet wurde und er fragt mich, ob ich es ihm sagen kann?
Mir hat mal ein Anwalt gesagt, dass man das theoretisch schon machen kann, weil die Geheimhaltungspflicht besteht nicht der Person gegenüber,die es betrifft und es ja eine positive Meldung wäre.
(Wir wollen sowas ja trotzdem nicht machen, weil dann natürlich alle Mitarbeiter kämen und es schon vorher wissen wollen würden)
Aber es geht mir nur um das Rechtliche: Würden uns Konsequenzen drohen, wenn wir das der Person, die es betrifft, erzählen?
Community-Antworten (10)
21.07.2020 um 14:56 Uhr
Du fragst als BR?
21.07.2020 um 15:00 Uhr
ja, ich bin im BR
21.07.2020 um 15:06 Uhr
Wieso bekommt der BR Listen mit Entfristungen? Wenn mich jetzt mein Gedächtnis nicht verlässt, dann fallen auch Entfristungen unter Personelle Einzelmaßnahmen und sind vom BA bzw. BR abzustimmen. In deinem Fall (auch wenn ich dafür wieder Prügel bekomme), würde ich es sagen, aber nur dann wenn der Betroffene Kollege oder Kollegin mich ansprechen würde. Wirklich nur dann. Nicht hingehen und es erzählen, sonder nur auf Nachfrage erzählen. Ich bin sowieso der Ansicht, dass die BRs mehr aus ihrer Arbeit kommunizieren sollten (zumindest dass, was Sie auch erzählen sollten).
21.07.2020 um 15:49 Uhr
Als erstes sollte es doch der betroffene Kollege wissen. Oder werden bei euch alle entfristet selbst wenn sie es gar nicht wollen?
21.07.2020 um 16:01 Uhr
"ja, ich bin im BR"-> dann hast Du hoffentlich schon die Grundlagenschulungen durchlaufen. Wenn nicht, dann bin ich ganz bei UdoWoe: Eine Umwandlung eines befristeten AV in ein AV kommt einer Einstellung gleich und fällt somit unter die Mitbestimmung des § 99 BetrVG. Und so wie Catweazle schreibt: der Mitarbeitende muss es zwangsläufig erfahren, spätestens mit er Änderung seines Arbeitsvertrages.
21.07.2020 um 16:06 Uhr
Es wird niemand entfristet, wenn er es nicht möchte. Die Verträge laufen dann einfach aus. Ein Entfristeter müsste dann natürlich einen neuen Vertrag unterschreiben, der dann eben unbefristet ist. Also wir bekommen eben regelmäßig Listen von den Entfristeten zugesendet, müssen dann zustimmen oder eben nicht und dort gibt es dann eben diesen Hinweis der Geheimhaltungspflicht.
21.07.2020 um 16:13 Uhr
Die Frage war, würden uns Konsequenzen drohen, wenn wir das der Person, die es betrifft, erzählen?
Wenn bei den Listen vom AG steht, dass es Geheimhaltungspflichtig ist. Mitarbeiter bekommen cirka innerhalb 1-2 Wochen bescheid, nachdem das von uns zugestimmt wurde. Die Frage ist, wie oben genannt, würden Konsequenzen drohen, wenn man es der Person schon vorher mitteilt, weil wir vom AG den Hinweis erhalten, es sei geheimhaltungspflichtig.
Ich selbst finde auch, die Kollegen sollten es als aller erstes erfahren, aber das läuft bei uns alles über den BR - und wir haben eben den Hinweis, dass sei Geheimhaltungsbedürftig. Somit dürften wir es theoretisch, auch wenn uns jemand fragt, nichts erzählen.
Aber nichts für ungut, ich denke, da brauchen wir nochmal rechtlichen Beistand.
Danke für eure Mühe.
21.07.2020 um 16:38 Uhr
Nicht alles was der AG als Geheimhaltungspflichtig deklariert ist automatisch auch geheim. Aber )ein kleines aber) Bei der Anhörung des BR nach § 99 BetrVG geht es zunächst mal um das Verhältnis AG - BR und ist nur eine Absichtserklärung des AG - die er nachher ja so gar nicht durchführen muss. Wenn der BR das jetzt dem MA vorher kundtut - ist der BR und der AG in Erklärungsnot. Zum anderen möchte der Chef eine solch freudige Mitteilung mit jedem einzelnen MA selbst mitteilen und nicht hören - Ach Chef weis ich doch schon lange vom BR.
Rein rechtlich wird der AG da wenig machen können - wenn ihr es vorher dem MA bekannt gebt - der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird es weniger dienlich sein.
21.07.2020 um 16:47 Uhr
@Kjarrigan: Deiner Argumentation kann ich mich natürlich anschließen. Die reale Welt sieht halt so aus: Der BR darf die schlechten Nachrichten überbringen, der AG die tolle. Man sollte sich als BR mit dem AG absprechen wie man mit diesen Informationen umgeht. Man kennt ja seine Pappenheimer (also den AG) und weis ob er seine angekündigten Personalmaßnahmen umsetzt oder nicht.
22.07.2020 um 01:21 Uhr
Was der AG da sagt ist natürlich absoluter Kappes. Eine allgemeine Geheimhaltungspflicht der Betriebsratsmitglieder besteht nicht. Es muss sich erstens um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Dafür muss objektiv ersichtlich sein, dass die Angelegenheit nicht verbreitet werden soll. Beispielweise wenn dem Arbeitgeber durch die Bekanntgabe ein erheblicher materieller Schaden entstehen würde. Wie aber @Kjarrigan oben schon schreibt ist eine Anhörung nach 99 erst mal eine Absichtserklärung. Es kann ja also immer noch sein das er der Person dann doch keinen Arbeitsvertrag anbietet. Deshalb würde ich hier raten das wenn ein AN beim BR anfragt ob sein AV verlängert wird, das dieser sagt, wir haben der Anhörung zum unbefristeten AV zu gestimmt. Ssagen das der AG es sich noch trotzdem ander überlegen kann, aber da habt ihr keinen Einfluss mehr drauf.
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