Erstellt am 25.03.2023 um 19:57 Uhr von Challenger
Nur mal so zur allgemeinen INFO :
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 -
So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
Erstellt am 25.03.2023 um 23:26 Uhr von ganther
die allgemeine Info hat aber nichts mit der Fragestellung zu tun. e gibt zwar einzelne Juristen, die behaupten eine Freistellung nach 38 würde eine Freistellung nach 37 ausschließen, aber das ist nicht die herrschende Meinung und Urteile in die Richtung kenne ich auch nicht. Eine Freistellung nach §37 erachte ich als problemlos möglich
Erstellt am 26.03.2023 um 09:48 Uhr von Dackel
@ganther
Danke für die Antwort.
Es wäre bei mir auch betriebsbedingt nicht möglich.
Ich brauche Minimum einen Tag Vorlaufzeit, da eine Vertretung kommen muss.
Erstellt am 27.03.2023 um 10:35 Uhr von Muschelschubser
Theoretisch könnte man sogar §38 ausweiten, da er Mindestgrenzen definiert (sofern man das angemessen begründen kann).
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/BetrVG-38/BetrVG-38-1/index.php
Ist das nur schwer darstellbar, weil z.B.die Konstellation mit Teilfreistellungen dies verkompliziert, dann ist darüber hinaus eine zusätzliche Freistellung nach §37 immer möglich.
Alles andere würde auch überhaupt keinen Sinn machen. Denn über die regelmäßige Tätigkeit hinaus kann es immer besondere Konstellationen geben, die einen erhöhten Bedarf an Sitzungen, Recherche oder Sprechstunden bedeuteten. Diese Tür muss über §37 immer offen sein.