Moinsen,
Frage zur Freistellung eines BR Mitgliedes.
1. Leiharbeiter sind zwar wahlberechtigt, aber zählen nicht für die Zahl der Arbeitnehmer aufgrund welcher die Freistellung zulässig ist. Laut Kommentar ist damit zu rechnen, das die Gerichte ihre Rechtsprechung dahingehend abändern, das Leiharbeiter doch mitzuzählen sind. Hat schon jemand Kenntnis von einem aktuellen Gerichturteil?

2.In unserem Betrieb arbeiten ausländische MA aus Konzernfilialen. Diese sind meistens 5 Jahre bei uns tätig und gehen dann zurück. Die GL meint das sind sogenannte Entsendungsverträge und zählen für die Freistellung nicht mit. Ist das richtig?

Gruß

Stefan