Erstellt am 30.09.2009 um 13:26 Uhr von VIONÄR
Die einfachste Form wäre aus meiner Sicht, dass der Betreffende sich nach Ablauf der vereinbarten täglichen BR- Arbeit bei seinem Vorgesetzten zu weiterer BR- Arbeit abmeldet! Und das geschieht so lange, wie Ihr es als nötig erachtet.
Wenn Ihr eine vorübergehende Vollfreistellung nach § 38 BetrVG wollt, so müsst Ihr diese ordnungsgemäß beschließen. Damit würde ich mich aber beeilen, denn wenn erst Herr Guido W. mit seinem gelben Schal am regieren ist, so werden Arbeitgeber ganz schnell auf seinen Zug aufspringen und sich mit Händen und Füßen der Mitbestimmung erwehren wollen.
Der einfachste Weg ist deshalb die Berufung auf § 37/2 BetrVG, aus meiner Sicht jedenfalls!
Erstellt am 30.09.2009 um 18:06 Uhr von nicoline
VIONÄR
*Damit würde ich mich aber beeilen, denn wenn erst Herr Guido W. mit seinem gelben Schal am regieren ist, so werden Arbeitgeber ganz schnell auf seinen Zug aufspringen und sich mit Händen und Füßen der Mitbestimmung erwehren wollen. *
NOCH IST ES NICHT SO WEIT!!!!!!!
Und sollte sich andeuten, dass es in die Richtung gehen sollte:
Es gibt die Sprache (dann möglichst laut)
Es gibt Füße (dann hoffentlich viele)
Es gibt die Straße (davon ganz sicher viele)
Es gibt Transparente (dann hoffentlich viele, große und bunte)
Wer sich nicht wehrt, landet am Herd!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 01.10.2009 um 12:13 Uhr von DeWalt
...denn wenn erst Herr Guido W. mit seinem gelben Schal am regieren ist...
Ich möcht gar nicht dran denken.
@ donald
Ich schließe mich da VIONÄR an. Ein teilfreigestelltes BR Mitglied ist nicht gehindert, auch BR Arbeit über die freistellung hinaus zu machen, wenn dies erforderlich ist.
Soviel Freistellung, wie es die BR Arbeit erfordert!!