Erstellt am 09.09.2016 um 08:55 Uhr von Kölner
Ganz ehrlich: Du brauchst ein wenig mehr als eine Antwort hier
Erstellt am 09.09.2016 um 09:46 Uhr von celestro
Grundsätzlich stimme ich Kölner zu, aber eine kleine Anmerkung habe ich dennoch:
"sodass wir noch nicht einmal wissen, ob Verdi uns unterstützen würden wenn wir versuchen, den Kollegen zumindest von seiner Freistellung zu entheben."
Wofür genau meint Ihr, hier die Gewerkschaft zu benötigen ? Das kann (und sollte) der BR ganz alleine erledigen.
Erstellt am 09.09.2016 um 09:55 Uhr von Irminsul
Bei der Gerwerkschaft nachzufragen halte ich erstmal nicht für falsch wenn man alleine nicht weiter weiß. Schließlich betreuen die Gewerkschaften viele Betriebe und haben einen ähnlichen Fall vielleicht schon einmal erlebt.
Aber es ist auch Richtig das ihr das am Ende alleine regeln müsst und euch die Gewerkschaft höchstens Anregungen geben kann was ihr tun könnt.
Erstellt am 09.09.2016 um 10:02 Uhr von UliPK
Na aber beraten kann die Gewerkschaft doch wohl schon und die Kollegen nicht im Regen stehen lassen. Ist mir von meiner Gewerkschaft jedenfalls noch nicht passiert.
Nun zu der eigentlichen Frage:
Was kann man tun? Sehe hier nur die Möglichkeit der Abberufung . Natürlich wenn mit dem BRM vorher auch darüber gesprochen worden ist.
"
Amtsniederlegung, Abberufung
Die Freistellung setzt Freiwilligkeit voraus. Daher kann ein freigestelltes Betriebsratsmitglied sein Einverständnis zur Freistellung jederzeit widerrufen. Freigestellte können aus dieser Funktion vom BR abberufen werden. Die Abberufung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurde, erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird (§ 38 Abs. 2 S. 8 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Für die Abberufung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wurde, reicht die einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder). In diesem Falle ist die geheime Stimmabgabe gesetzlich nicht vorgeschrieben. In Anwendung der entsprechenden Vorschrift zur Abwahl von Ausschussmitgliedern (§ 27 Abs. 1 BetrVG) ist die Neuwahl des nachrückenden Betriebsratsmitglieds ohne die Abberufung des früher und wirksam gewählten Ausschussmitglieds nichtig (BAG v.13.11.1991 - 7 ABR 18/91
"
Edit: Natürlich könnte man auch nach § 23 Abs. 1 in Erwägung ziehen aber das ist dann schon recht hart. Sehe aber hier eine grobe Pflichtverletzung, er nutzt seine Freistellung nicht für das warum sie ihm laut Gesetz gewährt wurde.
Erstellt am 09.09.2016 um 10:40 Uhr von nicoline
Anmerkung:
Und auch die Stellvertretung kann man abwählen und neu wählen. Ob es gelingt hängt von den Mehrheitsverhältnissen im BR ab.
Erstellt am 09.09.2016 um 11:50 Uhr von Marsu
Eine weitere Anmerkung: Auch die Freistellung wird vom Gremium beschlossen - wenn die Mehrheitsverhältnisse es hergeben, sollte die Freistellung vom sBRV auf ein Mitglied übertragen werden, dass seine Aufgaben ernst nimmt
Erstellt am 09.09.2016 um 12:07 Uhr von Challenger
Tach auch,
von UliPK und nicoline wurde zu Deinem/Euerem Problem alles wesentliche geschrieben.
Es wäre meiner Auffassung nach sogar noch zu prüfen, ob der Kollege in der von Dir
geschilderten Art nicht sogar den Tatbestand der GROBEN AMTSPFLICHTVERLETZUNG
erfüllt, da er seine Verpflichtung als freigestelltes BR-Mitglied nicht in dem vom Gesetz
erforderlichen Umfang nachkommt, sich ausschließlich Betriebsratsaufgaben zu widmen.
An Euerer Stelle würde ich ein erbeitsgerichtliches Ausschlußverfahren nach §23 Abs.1
BetrVG in Betracht ziehen. Neben dem BR sind auch (mindestens) ein viertel der wahl -
berechtigten Arbeitnehmer antragsberechtigt.
Darüber hinaus kannst Du für Dich selbst mal einschätzen, inwieweit Dein Stellfix Dich
in Deiner Betriebsratstätigkeit stört und/oder behindert, wenn er seine Freistellung
rechtmißbräuchlich und zweckentfremdet dazu ausnutzt, unternehmeriche Aufgaben in
Deiner Anwesenheit auszuüben. Vergleich §78 BetrVG. In einem solchen Verfahren bist
Du ALLEINE antragsberechtigt.
Desweiteren könnt Ihr ja darüber nachdenken, eine weitere Freistellung zu beschließen,
denn nach §38 BetrVG handelt es sich lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel. Da
es Dein Stellfix bevorzugt, seiner arbeitsvertraglichen "Verpflichtung" trotz Freistellung
den Vorrang einzuräumen, habt Ihr meiner Auffassung nach gute Aussichten, dies auch
gegen den Willen des AG durchzusetzen.
Erstellt am 09.09.2016 um 12:18 Uhr von UliPK
@Challenger
Hatte den § 23 Abs. 1 doch auch schon in meinen Edit erwähnt mit selbiger Begründung.
Erstellt am 09.09.2016 um 12:22 Uhr von gironimo
Warum habt Ihr ihn denn überhaupt erst freigestellt? Bei zwei Freistellungen muss es ja nicht der Vorsitzende und Stellvertreter sein.
Aber wenn Ihr es jetzt erst bemerkt, dass er nicht der Richtige ist, entzieht ihm die Freistellung durch Mehrheitsbeschluss und wählt einen anderen. Erschwerend kommt höchstens das im § 38 BetrVG vorgesehene Wahlverfahren bei Listenwahl hinzu.
Auch die betriebspolitische Wirkung wäre zu berücksichtigen. Aber lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.
Erstellt am 09.09.2016 um 12:32 Uhr von Challenger
Sorry Uli,
ich hätte Deinen Beitrag zu Ende lesen sollen.
Erstellt am 09.09.2016 um 12:49 Uhr von nicoline
Seid ihr beide eigentlich ganz oder teilfreigestellt? Wenn dein Stellv. ganz freigestellt ist, frage ich mich gerade, wieso er überhaupt noch arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt?
Erstellt am 09.09.2016 um 18:34 Uhr von Pjöööng
Mit dem §23 könnte sich derBRhierganzschön blamieren.
Entweder enthebt er den Stellv seiner Freistellung, dann besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr,oderer belässt ihm seine Freistellung und muss sich dann vom Gericht fragen lassen, warum er einerseits dieFreistellung belässt, aber andererseits es für notwendig erachtet dieses BRM aus dem Amt zu entfernen.
Erstellt am 09.09.2016 um 18:52 Uhr von UliPK
@Pjöööng
Den 23'er braucht es nur wenn er komplett entfernt werden soll aus dem BR.
Dann braucht es logischer Weise auch keine Abberufung mehr.
Sollte er aber nur von der Freistellung befreit werden braucht es den 23'er nicht da wird dann die sogenannte Abberufung gemacht wie oben beschrieben, da braucht es auch kein Gericht.
Erstellt am 10.09.2016 um 10:46 Uhr von Pjöööng
Vielleicht solltest Du meine Antworterst lesen...
Erstellt am 10.09.2016 um 11:51 Uhr von UliPK
Mache ich immer, nur ist da deine Antwort für mich nicht so wirklich zu verstehen.
Mache ich das mal so wie ich das verstanden habe.
Dabei ist immer der bezug auf den 23'er.
Pjöööng "Entweder enthebt er den Stellv seiner Freistellung, dann besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr"
Der 23'er kann ihn nicht der Freistellung entheben das geht nur über eine Abberufung und damit hat auch kein Gericht was zu tun.
Pjöööng "oderer belässt ihm seine Freistellung und muss sich dann vom Gericht fragen lassen"
auch das geht nicht weil der 23'er dafür nicht zuständig ist.
Pjöööng "warum er einerseits dieFreistellung belässt, aber andererseits es für notwendig erachtet dieses BRM aus dem Amt zu entfernen."
Wenn er entfernt werden soll aus dem BR dann stellt sich eine Frage der Freistellung wohl überhaupt nicht mehr, diese erlischt ja eh wenn er entfernt worden ist vom Gericht.
Erstellt am 10.09.2016 um 13:41 Uhr von Pjöööng
Zitat (UliPK):
"Der 23"er kann ihn nicht der Freistellung entheben..."
Exakt! Ein Paragraph ist ein sehr passives Etwas, welches gar nichts tun kann!
Ein Paragraph ist auch für nichts "zuständig".
Deshalb hatte ich solches auch nicht behauptet.
Sorry, aber Deine Worte klingen nur wirr für mich.
Erstellt am 10.09.2016 um 14:22 Uhr von Challenger
Hallo Pjöööng,
ob sich der BR mit einem 23er Verfahren blamieren würde, ist keineswegs ausgemacht.
Denn bei grober Amtspflichtverletzung und dies kann man hier durchaus so sehen,dürfte
der 23er durchaus greifen. Hierbei kommt es meiner Auffassung auch nicht darauf an,ob
zunächst das mildere Mittel, nämlich die Abberufung aus der Freistellung und/oder die
Abberufung als Stellfix eingesetzt werden müßte. Wenn man allerdings an eine schrullige
Kammer des Arbeitsgerichts gerät, kann alles mögliche rauskommen.
Erstellt am 10.09.2016 um 14:22 Uhr von UliPK
@Pjöööng
Kann es sein das du ein wenig wirr redest?
Erstellt am 10.09.2016 um 14:42 Uhr von Pjöööng
Zitat (UliPK):
"Kann es sein das du ein wenig wirr redest?"
Definitiv nicht!
Zitat (Challenger):
"... ob sich der BR mit einem 23er Verfahren blamieren würde, ist keineswegs ausgemacht."
Habe ich ja auch nicht behauptet. Ich hatte ganz bewusst das Wörtchen "könnte", also den Konjunktiv benutzt.
Zitat (Challenger):
"Denn bei grober Amtspflichtverletzung und dies kann man hier durchaus so sehen,dürfte
der 23er durchaus greifen."
Aber genau das istdoch der Punkt: Die Schwere der Amtspflichtverletzung muss hier letztendlich dem Gericht dargelegt werden. Sieist nicht absolut, das Gericht mussüberzeugt werden, dass dieses BRM in einem nichtmehr hinzuang gegen seine Amtspflichten verstoßen hat. Ein BR der in dieser Situation nicht zumindest versucht, diesem BRM seine Freistellung zu entziehen, lässt dadurch zumindest fraglich erscheinen, ob die Amtspfichtvereltzung tatsächlich so erheblich ist. Warum wartet der BR hier eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ab (welche inklusive zweiter Instanz häufig nicht vor den nächsten Wahlen rechtskräftig werden wird), wenn er die Amtspflichtverletzung kraft eigener Kompetenz unverzüglich unterbinden kann?
Erstellt am 10.09.2016 um 15:28 Uhr von alterMann
Leute, Pjööng hat doch Recht:
Warum in aller Welt sollte ein Richter ein BRM wegen groben Verstoß aus dem BR entfernen, wenn genau dieser klagende BR das BRM seine Freistellung belässt (und evtl. sogar noch sein Dasein als stellv. BRV)?
Wenn der BR mit dem Verhalten des Stellis nicht einverstanden ist, dann kann er die Freistellung auf jemanden anders übertragen und einen anderen Stelli wählen.
Sollte es darüber hinaus Gründe geben, das BRM aus dem BR zu entfernen, dann kann ja noch immer der 23er gezogen werden. Dabei setzt sich der BR auch noch der Gefahr aus, dass reichlich schmutzige Wäsche gewaschen wird.
Eine andere Reihenfolge wäre auch schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Neuverteilung der Freistellung und die Neuwahl praktisch sofort geht, die Abberufung aber sicher nicht.
Erstellt am 10.09.2016 um 15:49 Uhr von UliPK
@alterMann
Wenn man es so schreibt wie du es gemacht hast macht es auch Sinn oder ist verständlicher.
In meiner ersten Antwort (Post 276627) hier bin ich auch darauf genau in dieser Reihenfolge vorgegangen, bis auf den Stellvertreter Posten.
Hatte aber auch in meinen Edit oben erwähnt "Natürlich könnte man auch nach § 23 Abs. 1 in Erwägung ziehen" dieses hatte ich dann auch begründet, das dies ein Richter anders sehen könnte ist ja wohl auch jeden klar.
Abberufung = Entzug der freistellung und die kann man wie oben im ersten Post von mir erwähnt machen.
Allen anschein nach liest man hier nicht bis zum Ende oder aber folgt auch nicht den geposteten Links.