Erstellt am 12.05.2016 um 10:38 Uhr von Challenger
Tach auch,
nach dem AÜG ist Leiharbeit Arbeitnehmerüberlassung. Ich gehe davon aus, daß Du
meinst, Leiharbeit oder Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrages. Da es nach Deinen
Ausführungen "nur" um Empfang und Telefondienst geht, spricht einiges dafür, daß es
sich um Leiharbeit handelt.
Es kommt bei der der Unterscheidung Werkvertrag oder Leiharbeit u.a. darauf an,wer die Weisungsbefugnis für bzw über Euere Mitarbeiter ausübt. Obliegt die Weisungsbefugnis
beim Kunden, dann handelt es sich um Leiharbeit.
Das BAG hat das Wesen eines Werkvertrages einmal sinngemäß wie folgt beschrieben:
Beim Werkvertrag organisiert der Werkhersteller die zu Erreichung
seines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst.
Das heißt, daß nur Euer Arbeitgeber das Weisungsrecht über Euere
MA ausüben darf. Lediglich im Bezug auf das Leistungsgesamtergeb-
nis, hat der Werkbesteller, also der Kunde, eine Weisungsbefugnis.
Nach Deinen bisherigen Ausführungen gehe ich derzeit davon aus, daß es sich um
Leiharbeit handelt. Tip von mir: Nehmt doch mal Kontakt auf mit den Betriebsräten
der Einsatzbetriebe auf. Die müßten in der Regel wissen, welche Vertragsgestaltung
vorliegt.
Unabhängig von meinen bisherigen Ausführungen, kann es sein, daß Euer Arbeitgeber
im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist.
Erstellt am 12.05.2016 um 11:08 Uhr von ennokirbach
Danke Challenger,
der Punkt mit der Weisungsbefugnis ist ein guter Ansatz. Dort werde ich nachhaken denn der Kunde ist uns Weisungsberechtigt,das steht sogar in der Dienstanweisung.
Die hiesige BR Vorsitzende habe ich auch schon gefragt aber Sie hatte auch keine Antwort darauf. Danke noch mal
Erstellt am 12.05.2016 um 13:20 Uhr von wismarer
ich habe da gerade im Netz einen interessanten Artikel zu gefunden
http://www.anwalt.de/rechtstipps/reform-von-leiharbeit-und-werkvertrag-was-die-regierung-aendern-will_081917.html?pid=26