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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leiharbeit

E
ennokirbach
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir kommen bei uns im Betriebsrat nicht weiter. Unsere Firma ist ein Sicherheitsunternehmen. Wir haben mehrere Objekte in denen wir Empfangsdienst durchführen. Also nur Empfang und Telefondienst. Ist das jetzt Leiharbeiter oder Arbeitnehmerüberlassung? Ich wäre sehr dankbar für Eure Tipps bzw. Ratschläge.

1.22003

Community-Antworten (3)

C
Challenger

12.05.2016 um 12:38 Uhr

Tach auch,

nach dem AÜG ist Leiharbeit Arbeitnehmerüberlassung. Ich gehe davon aus, daß Du meinst, Leiharbeit oder Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrages. Da es nach Deinen Ausführungen "nur" um Empfang und Telefondienst geht, spricht einiges dafür, daß es sich um Leiharbeit handelt. Es kommt bei der der Unterscheidung Werkvertrag oder Leiharbeit u.a. darauf an,wer die Weisungsbefugnis für bzw über Euere Mitarbeiter ausübt. Obliegt die Weisungsbefugnis beim Kunden, dann handelt es sich um Leiharbeit.

Das BAG hat das Wesen eines Werkvertrages einmal sinngemäß wie folgt beschrieben:

Beim Werkvertrag organisiert der Werkhersteller die zu Erreichung seines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst. Das heißt, daß nur Euer Arbeitgeber das Weisungsrecht über Euere MA ausüben darf. Lediglich im Bezug auf das Leistungsgesamtergeb- nis, hat der Werkbesteller, also der Kunde, eine Weisungsbefugnis.

Nach Deinen bisherigen Ausführungen gehe ich derzeit davon aus, daß es sich um Leiharbeit handelt. Tip von mir: Nehmt doch mal Kontakt auf mit den Betriebsräten der Einsatzbetriebe auf. Die müßten in der Regel wissen, welche Vertragsgestaltung vorliegt.

Unabhängig von meinen bisherigen Ausführungen, kann es sein, daß Euer Arbeitgeber im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist.

E
ennokirbach

12.05.2016 um 13:08 Uhr

Danke Challenger, der Punkt mit der Weisungsbefugnis ist ein guter Ansatz. Dort werde ich nachhaken denn der Kunde ist uns Weisungsberechtigt,das steht sogar in der Dienstanweisung. Die hiesige BR Vorsitzende habe ich auch schon gefragt aber Sie hatte auch keine Antwort darauf. Danke noch mal

W
wismarer

12.05.2016 um 15:20 Uhr

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