Erstellt am 06.09.2010 um 14:14 Uhr von Petrus
BAG, Beschluß vom 6.6.1978 - 1 ABR 66/75 -
Leitsätze:
1. Ein Arbeitgeber, der Leiharbeitnehmer i.S. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschäftigten will, muß seinem Betriebsrat Einsicht in die Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewähren (im Anschluß an BAG 14.5.1974 – 1 ABR 40/73 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972).
2. Dagegen ist der Entleiher nicht verpflichtet, seinem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer mit dem Verleiher zu geben.