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Leiharbeit

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rainwarrock
Apr 2021 bearbeitet

Hallo.

Mein Probleme ist folgendes:

Ich arbeite seit mehreren Jahren für eine Leihfirma, diese hat aber nur eine Partnerfirma, an die sie die Leiharbeiter ausleiht. Diese Partnerfirma ist jetzt ab nächste Woche in Kurzarbeit und hat alle Leiharbeiter abgemeldet, möchte diese aber gerne navh der Kurzarbeit (geplant sind 2 Monate Dauer) gerne alle zurück bekommen.

Jetzt habe ich mich versucht im Internet zu erkundigen und bin irgendwo darauf gestoßen, dass die Möglichkeit der Kurzarbeit für Leiharbeiter aufgrund einer Sonderregelung (Corona) besteht und diese Möglichkeit jetzt bis zum Ende des Jahres verlängert wurde. Allerdings nur, wenn man bis zum 31.März Kurzarbeit angemeldet hat, ansonsten ist das Unternehmensrisiko selbst zu tragen.

Zudem habe ich auch gelesen, dass mir das Recht zusteht, mein Entgelt zuhause zu bekommen, solange mein Verleiher keine Einsatzmöglichkeiten für mich hat.

Zudem habe ich gelesen, dass ich einen Kündigungsschutz habe, solange in den nächsten 3 Monaten ein Arbeitsplatz in Aussicht steht und ich die Möglichkeit habe, dort wieder zu arbeiten und nur gekündigt werden kann, wenn der Verleiher nachweisen kann, das dieser mich in den nächsten 3 Monaten nicht verliehen kann und mir jede Möglichkeit der Fortbildung gegeben hat. Diese Frist steigt sogar auf 6 Monate, wenn der Verleiher das Risiko eingeht nur eine Partnerfirma für die Verleihung seiner Arbeiter zu haben.

Nun zu meiner Frage.

Habe ich recht damit, dass mir folgendes zusteht:

Fortzahlung eines vollen Gehalts, während ich zuhause auf eine Einsatzmöglichkeit warte?

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Community-Antworten (9)

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kratzbürste

09.04.2021 um 11:15 Uhr

Im Prinzip ja. Dein Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug (§ 615 BGB). Er kann deine Arbeitsleistung nicht nutzen, du stehst aber bereit. Er könnte ja auch Kurzarbeit anmelden...

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rainwarrock

09.04.2021 um 11:40 Uhr

Hallo, danke für die Antwort.

Laut dem Chef der Leihfirma hat dieser am Dienstag (06.04.) Kurzarbeit beantragt, im Internet steht aber, dass man diese bis zum 31.März als Leihfirma beantragen muss, damit die Kurzarbeit für Leiharbeiter bis zum 31.Dezember verlängert wird.

Eventuell habe ich das ganze auch falsch verstanden .... wäre freundlich, wenn mich jemand aufklären könnte.

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celestro

09.04.2021 um 11:59 Uhr

wo steht das denn im Internet? Hier werden nicht sehr viele zu finden sein, die solche besonderen Regeln kennen. Von daher ist eine sinnvolle Quelle im Internet sicher besser.

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rainwarrock

09.04.2021 um 12:10 Uhr

Der Zugang zu Kurzarbeitergeld für ZeitarbeiterInnen / LeiharbeiterInnen gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Eine rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn für diese Zeit der Lohn noch nicht abgerechnet und ausgezahlt wurde.

Die Aufhebung des Vergütungsanspruches von Leiharbeitnehmer*innen für einsatzfreie Zeiten gilt auch maximal bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

https://www.dgb.de/schwerpunkt/ratgeber-ungesicherte-beschaeftigung/leiharbeit

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kratzbürste

09.04.2021 um 12:37 Uhr

Dann schau doch mal auf die Internetseite des Bundesministeriums (www.bmas.de). Da ist von Ende Juni die Rede.

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wdliss

09.04.2021 um 12:43 Uhr

Wenn ich mich nicht ganz vertue sollte hier der 31.03.2021 mittlerweile auf den 30.06.2021 verschoben sein:

"Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) § 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle

  1. vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
  2. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent

in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat."

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DummerHund

09.04.2021 um 13:42 Uhr

@wdliss Ich denke aber mal das ist das was den AG betrifft und sein Problem ist. Geht es hier nicht er um die Frage was dem AN zu steht?

W
wdliss

09.04.2021 um 15:38 Uhr

Richtig, ein Paragraph weiter ^^:

"Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) § 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat."

Auch hier steht in der aktuellen Version der 30.06.2021.

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rainwarrock

09.04.2021 um 16:10 Uhr

Vielen vielen Dank.

Also heißt das, wenn der Chef meiner Leihfirma Kurzarbeit angemeldet hat und in meinem Arbeitsvertrag steht, dass er mir Kurzarbeitergeld nach einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen bezahlen kann und diese ab Montag (12.04) anfängt, dann bekomme ich ab dem 26.04. Kurzarbeitergeld?

Schonmal vielen Dank an alle die mir so sehr geholfen und für mich recherchiert haben!!

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