Erstellt am 09.04.2021 um 09:15 Uhr von Kratzbürste
Im Prinzip ja. Dein Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug (§ 615 BGB). Er kann deine Arbeitsleistung nicht nutzen, du stehst aber bereit. Er könnte ja auch Kurzarbeit anmelden...
Erstellt am 09.04.2021 um 09:40 Uhr von rainwarrock
Hallo, danke für die Antwort.
Laut dem Chef der Leihfirma hat dieser am Dienstag (06.04.) Kurzarbeit beantragt, im Internet steht aber, dass man diese bis zum 31.März als Leihfirma beantragen muss, damit die Kurzarbeit für Leiharbeiter bis zum 31.Dezember verlängert wird.
Eventuell habe ich das ganze auch falsch verstanden .... wäre freundlich, wenn mich jemand aufklären könnte.
Erstellt am 09.04.2021 um 09:59 Uhr von celestro
wo steht das denn im Internet? Hier werden nicht sehr viele zu finden sein, die solche besonderen Regeln kennen. Von daher ist eine sinnvolle Quelle im Internet sicher besser.
Erstellt am 09.04.2021 um 10:10 Uhr von rainwarrock
Der Zugang zu Kurzarbeitergeld für ZeitarbeiterInnen / LeiharbeiterInnen gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Eine rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn für diese Zeit der Lohn noch nicht abgerechnet und ausgezahlt wurde.
Die Aufhebung des Vergütungsanspruches von Leiharbeitnehmer*innen für einsatzfreie Zeiten gilt auch maximal bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
https://www.dgb.de/schwerpunkt/ratgeber-ungesicherte-beschaeftigung/leiharbeit
Erstellt am 09.04.2021 um 10:37 Uhr von Kratzbürste
Dann schau doch mal auf die Internetseite des Bundesministeriums (www.bmas.de). Da ist von Ende Juni die Rede.
Erstellt am 09.04.2021 um 10:43 Uhr von wdliss
Wenn ich mich nicht ganz vertue sollte hier der 31.03.2021 mittlerweile auf den 30.06.2021 verschoben sein:
"Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV)
§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung
(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
1.
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
2.
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent
in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat."
Erstellt am 09.04.2021 um 11:42 Uhr von Dummerhund
@wdliss
Ich denke aber mal das ist das was den AG betrifft und sein Problem ist. Geht es hier nicht er um die Frage was dem AN zu steht?
Erstellt am 09.04.2021 um 13:38 Uhr von wdliss
Richtig, ein Paragraph weiter ^^:
"Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV)
§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat."
Auch hier steht in der aktuellen Version der 30.06.2021.
Erstellt am 09.04.2021 um 14:10 Uhr von rainwarrock
Vielen vielen Dank.
Also heißt das, wenn der Chef meiner Leihfirma Kurzarbeit angemeldet hat und in meinem Arbeitsvertrag steht, dass er mir Kurzarbeitergeld nach einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen bezahlen kann und diese ab Montag (12.04) anfängt, dann bekomme ich ab dem 26.04. Kurzarbeitergeld?
Schonmal vielen Dank an alle die mir so sehr geholfen und für mich recherchiert haben!!