Vom AN zum Leiharbeiter?
Der Geschäftsführer einer GmbH beabsichtigt, bestehende AV gegen Leiharbeitnehmer-AV auszutauschen. Die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen AN-Überlassung hat der GF bereits erhalten. Bei den MA handelt es sich um Arzthelferinnen in einem Medizinischen Versorgungszentrum einer Klinik.
Droht den MA die Kündigung, wenn sie nicht unterschreiben?
Community-Antworten (4)
27.05.2008 um 10:38 Uhr
@marion
was meinst du mit "austauschen"? Arbeitsverträge kann man nicht austauschen, man kann AV beiderseitig kündigen unter Einhaltung der Fristen, Auflösungsverträge abschließen oder evtl. Änderungskündigungen aussprechen. Was hat dein AG mit den Arzthelferinnen aus dem MVZ vor??
28.05.2008 um 00:33 Uhr
Marion Genannte Änderungen sind nur möglich, wenn der Betroffene freiwillig sein Einverständnis zur Änderung gibt oder aber der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung aus. Bekommt der Betroffene eine Änderungskündigung, sollte er sie unter Vorbehalt annehmen und innerhalb einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Im Rahmen dieser Klage wird das ArbG die Änderungskündigung überprüfen und die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung feststellen oder aber ablehnen. Ich könnte mir vorstellen, dass genannte Änderungskündigung einer Überprüfung durch das ArbG nicht standhält. Ein Fachanwalt sollten die Betroffenen konsultieren.
28.05.2008 um 09:15 Uhr
@ von galaxy
Vielen Dank für die Antworten.
Ich vermute, dass der GF Änderungskündigungen aussprechen will. Die Arzthelferinnen sollen erstmal im MVZ weiter tätig sein. Vielleicht will er sie auch im ganzen Klinikum "heute hier, morgen da" einsetzen.
28.05.2008 um 09:27 Uhr
@Marion "Heute hier, morgen da" - das könnte je nach AV-Lage sowieso möglich sein. Interessant wird die ganze Sache nur, wenn z.B. Dritte sich das Personal entleihen wollen. Wenn der AG clever ist, regelt er das anders:
- nur mit neuen AN
- Personalgestellungsverträgen
- ...
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