Hallo Kollegen,
ich habe eine Frage zu GBR und Stimmgewichtung.
Durch verschiedene Firmenzukäufe ist unsere Firmenkonstellation etwas komplizierter. Seit kurzem gibt es je einen Betriebsrat an 2 Standorten die je Mitarbeiter aus 3 Unternehmen vertreten. Die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter sieht wie folgt aus:
Am Standort A gibt es 130 Mitarbeiter des Unternehmens U1, 70 Mitarbeiter des Unternehmens U2 und 2 Mitarbeiter des Unternehmens U3
Am Standort B gibt es 45 Mitarbeiter des Unternehmens U1, 15 Mitarbeiter des Unternehmens U2 und 800 Mitarbeiter des Unternehmens U3
Gemäß §47 BetrVG müsste nun für jedes Unternehmen je ein GBR gewählt werden – hier also insgesamt 3GBR wobei der BR am Standort A je 2 Mitglieder stellt und der BR am Standort B je 2 Mitglieder stellt.
Und jetzt wird’s richtig kompliziert. Der BR am Standort B möchte – aus welchen Gründen auch immer – keine Mitglieder entsenden. Um nicht die gesetzlichen Pflichten nach §23 zu verletzen möchte BR am Standort A nun je eine konstituierende Sitzung für den GBR einberufen und den BR am Standort B dazu auffordern seine Mitglieder hierzu zu entsenden. Wahrscheinlich werden die aber zur Sitzung dann nicht erscheinen. Beschlussfähig ist der GBR erst dann wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (das wäre der Fall wenn die 2 Personen vom Standort A erscheinen) und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§51 Absatz 3).
Wie ist denn nun die Stimmengewichtung anzusehen. In §47 Absatz 7 steht „.. hat soviele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.“ Das würde bedeuten dass hier im konkreten Fall jeder der entsandten Mitglieder des BR am Standort A 101 Stimmen (130+70+2=202 geteilt durch 2) und jeder der zu entsendenten Mitglieder des BR am Standort B 430 Stimmen ( 45+15+800=860 geteilt durch 2) hat. Also können die entsandten Mitglieder des BR am Standort A alleine keinen GBR-V wählen, da sie nicht beschlussfähig sind.
Werden jedoch nur Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens berücksichtigt, dann ginge es schon. Hier wären es dann für GBR des Unternehmens U1 65 Stimmen je Mitglied vom Standort A und 22/23 Stimmen je Mitglied vom Standort B, bei U2 wären es 35 je Mitglied vom Standort A und 7/8 je Mitglied vom Standort B. Bei U3 wäre es 1 Stimme zu 400 Stimmen.
Hier würde ein GBR für Unternehmen U1 und U2 gebildet werden können da die entsandten Mitglieder vom Standort A über eine beschlussfähige Mehrheit verfügen.
Selbst wenn der BR am Standort B seine Mitgleider entsendet, stellt sich dennoch die Frage bzgl. der Stimmgewichtung. Der Blick ins Gesetzt sagt „.. wie in dem Betrieb, … , wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind“. Das würde bedeuten dass die Gewichtung durch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens die eigentliche Gewichtung des vom GBR vertretenen Unternehmens deutlich beeinflusst.
Wie seht ihr das?