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GBR und Stimmengewichtung

C
counselor
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, ich habe eine Frage zu GBR und Stimmgewichtung. Durch verschiedene Firmenzukäufe ist unsere Firmenkonstellation etwas komplizierter. Seit kurzem gibt es je einen Betriebsrat an 2 Standorten die je Mitarbeiter aus 3 Unternehmen vertreten. Die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter sieht wie folgt aus: Am Standort A gibt es 130 Mitarbeiter des Unternehmens U1, 70 Mitarbeiter des Unternehmens U2 und 2 Mitarbeiter des Unternehmens U3 Am Standort B gibt es 45 Mitarbeiter des Unternehmens U1, 15 Mitarbeiter des Unternehmens U2 und 800 Mitarbeiter des Unternehmens U3 Gemäß §47 BetrVG müsste nun für jedes Unternehmen je ein GBR gewählt werden – hier also insgesamt 3GBR wobei der BR am Standort A je 2 Mitglieder stellt und der BR am Standort B je 2 Mitglieder stellt. Und jetzt wird’s richtig kompliziert. Der BR am Standort B möchte – aus welchen Gründen auch immer – keine Mitglieder entsenden. Um nicht die gesetzlichen Pflichten nach §23 zu verletzen möchte BR am Standort A nun je eine konstituierende Sitzung für den GBR einberufen und den BR am Standort B dazu auffordern seine Mitglieder hierzu zu entsenden. Wahrscheinlich werden die aber zur Sitzung dann nicht erscheinen. Beschlussfähig ist der GBR erst dann wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (das wäre der Fall wenn die 2 Personen vom Standort A erscheinen) und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§51 Absatz 3). Wie ist denn nun die Stimmengewichtung anzusehen. In §47 Absatz 7 steht „.. hat soviele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.“ Das würde bedeuten dass hier im konkreten Fall jeder der entsandten Mitglieder des BR am Standort A 101 Stimmen (130+70+2=202 geteilt durch 2) und jeder der zu entsendenten Mitglieder des BR am Standort B 430 Stimmen ( 45+15+800=860 geteilt durch 2) hat. Also können die entsandten Mitglieder des BR am Standort A alleine keinen GBR-V wählen, da sie nicht beschlussfähig sind. Werden jedoch nur Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens berücksichtigt, dann ginge es schon. Hier wären es dann für GBR des Unternehmens U1 65 Stimmen je Mitglied vom Standort A und 22/23 Stimmen je Mitglied vom Standort B, bei U2 wären es 35 je Mitglied vom Standort A und 7/8 je Mitglied vom Standort B. Bei U3 wäre es 1 Stimme zu 400 Stimmen. Hier würde ein GBR für Unternehmen U1 und U2 gebildet werden können da die entsandten Mitglieder vom Standort A über eine beschlussfähige Mehrheit verfügen. Selbst wenn der BR am Standort B seine Mitgleider entsendet, stellt sich dennoch die Frage bzgl. der Stimmgewichtung. Der Blick ins Gesetzt sagt „.. wie in dem Betrieb, … , wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind“. Das würde bedeuten dass die Gewichtung durch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens die eigentliche Gewichtung des vom GBR vertretenen Unternehmens deutlich beeinflusst. Wie seht ihr das?

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Community-Antworten (9)

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gironimo

11.05.2016 um 11:15 Uhr

Wenn Ihr an einem Standort einen gemeinsamen BR für drei Unternehmen gewählt habt, dann ist das "der Betrieb" und ist zusammen zu betrachten. Es gab ja eine gemeinsame Wählerliste der drei Unternehmen.

So gesehen bleibt es bei Euch so, dass A+B einen GBR gründen (nicht wählen; die Mitglieder werden ja entsandt).

C
counselor

11.05.2016 um 11:22 Uhr

Hi Gironimo, besten Dank für die schnelle Antwort. Ein GBR ist jedoch nach Unternhemen und nicht nach Betrieb zu gründen - siehe hier auch §47

P
Pjöööng

11.05.2016 um 12:17 Uhr

Es sind in der Tat drei Gesamtbetriebsräte zu gründen. genaueres siehe hierzu Fitting Rn 80 - 82 zu § 47.

Die Nichtbeteiligung an einem GBR stellt eine grobe Pflichtverletzung nacj § 23 (1) BetrVG dar. Um diese zu ahnden, müsste man wohl eine Gewerkschaft um Schützenhilfe bitten.

Die Zusammenarbeit in diesen GBRen wird vermutlich wenig Früchte tragen.

G
gironimo

11.05.2016 um 12:45 Uhr

Ich denke, es gibt nur EINEN Betriebsrat am jeweiligen Standort.

Also Standort A = 1 BR und Standort B = 1 BR

oder verstehe ich was falsch? Es kann ja durchaus ein aus mehreren Unternehmen bestehender einheitlicher BR bestehen siehe § 1 Abs. 2 BetrVG: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
P
Pjöööng

11.05.2016 um 12:53 Uhr

Das siehst Du richtig!

C
counselor

11.05.2016 um 13:05 Uhr

@ gironimo: richtig. es gibt jeweils nur 1 BR der aber an beiden Standorten Mitarbeiter der je 3 Unternehmen vertreten. D.h. aus jedem der BR von Standort A und B müssen jeweils 2 Mitglieder für je ein GBR entsandt werden. Dies können jeweils die gleichen Leute sein, oder aber verschiedene Mitglieder des BR. Sie müssen auch nicht Mitarbeiter des zu vertretenen Unternehmens sein. Ich denke soweit ist es geklärt.

@Pjöööng Wie die Zusammenarbeit im Einzelenen dann aussehen wird, ist noch nicht zu sagen. Ich gehe aber davon aus, dass man eine gemeinsame Basis finden wird. Mein Eindruck ist dass der BR-V des Betriebes B sprachliche Schwierigkeiten hat und dort vielen von vornherein blockt.

Die letztlich wichtige Frage ist die der Stimmgewichtung. In §47 Absatz 7 lese ich „.. hat soviele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind" Das würde bedeuten, dass der jeweilige GBR mit der Stimmanzahl aller 3 Unternehmen beschließt und nicht nur der Stimmen des jeweiligen Unternehmens.

P
Pjöööng

11.05.2016 um 13:13 Uhr

Sofern Ihr keine anderslautende tarifvertragliche Regelung beschließt (§ 47 (9) BetrVG), ist es genau so.

T
Tester

11.05.2016 um 13:43 Uhr

Nicht nur eine tarifvertragliche Regelung ist möglich, es ist auch eine Regelung per Betriebsvereinbarung möglich. Hierzu ggf. auch mal an § 3 Abs. 2 BetrVG denken und entsprechende Literatur dazu lesen.

Das ist allerdings ein nicht ganz triviales Thema, würde ich daher nur mit entsprechendem Fachwissen und in DIESER Sache erfahrenen Juristen angehen und machen.

C
counselor

13.05.2016 um 12:12 Uhr

Besten Dank für alle Eure Antworten. Sie waren wirklich sehr hilfreich. Damit konnten wir den BR am Standort B überzeugen und wir haben nun auch die 3 GBR

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