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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Langzeiterkrankung Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld

M
MKönig
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle, ich bin recht neu im BR und habe eine Rückfrage zu einem Krankheitsfall.

Ein Kollege ist seit Anfang des Jahres mit einem Bandscheibenvorfall arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Februar Krankengeld. Es ist wohl geplant, daß er im Spätsommer wieder arbeitsfähig sein wird. Er hat mich jetzt privat kontaktet und mir vertraulich berichtet, es ist ihm klargeworden, daß er auf keinen Fall so weitermachen kann wie vorher, und er möchte nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz kündigen.

Seine Frage an mich war, wenn er nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz kündigt, bekommt er für 2016 Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, auch wenn er eigentlich in 2016 noch gar nicht gearbeitet hat? Und die zweite Frage war, hat er Urlaubsanspruch, und wenn ja, wieviel. Wir haben keine Tarifbindung und es gibt hierzu auch keine BV.

Im Arbeitsvertrag steht: (1) "Mitarbeiter, die am 1.12. im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung sowie ein Urlaubsgeld in Anlehnung an die Regelung des Manteltarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung." (2) "Die Zahlung von Weihnachtssonderzahlungen, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen, Gratifikationen, Tantiemen und ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zuwendung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist." (3)" Die Weihnachtssonderzahlung und Urlaubsvergütung werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden hat, anteilig für den Zeitraum ausbezahlt, in dem der Mitarbeiter auch tatsächlich während des Kalenderjahres im Unternehmen tätig war"

Ich habe nachgeschaut, denn das steht auch in meinem Arbeitsvertrag. Ehrlich gesagt finde ich das mißverständlich formuliert. Ist unter "…im Unternehmen tätig war" die tatsächliche Anwesenheit am Arbeitsplatz gemeint oder gilt eine Anwesenheit auch für ein ruhendes Arbeitsverhältnis durch längere Krankheit?

Für den Urlaubsanspruch steht ein ähnlicher Passus im Vertrag: "Der Urlaubsanspruch richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Mit dem Mitarbeiter werden 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche vereinbart. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Kalenderjahres besteht, wird der Urlaubsanspruch anteilig für den Zeitraum angerechnet, den der Mitarbeiter tatsächlich während des Kalenderjahres tätig war."

Hier kommt auch wieder die Formulierung mit "während des Kalenderjahres tätig". Gibt es ein Gesetz, daß das verbindlich für Langzeitkranke regelt?

10.01905

Community-Antworten (5)

H
Hoppel

07.05.2016 um 15:39 Uhr

@ MKönig

Jedem Menschen sein Himmelreich ... aber als BRM sollte man dem Kollegen erstmal klar machen, dass eine Kündigung nach Rückkehr an den Arbeitsplatz so ziemlich das dümmste ist, was er machen kann.

Es ist völlig in Ordnung feststellen zu dürfen, dass sich etwas ändern soll, aber dann sollte man doch erstmal die Möglichkeiten ausschöpfen, die Arbeitsschutzgesetze bieten. Fängt nach Langzeiterkrankung mit einer möglichen stufenweise Wiedereingliederung an, geht mit BEM weiter etc.. Auch sollte der Kollege einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung stellen.

"Wir haben keine Tarifbindung und es gibt hierzu auch keine BV."

Eine Tarifbindung kann arbeitsvertraglich auch durch eine Bezugnahmeklausel auf einen TV gegeben sein. Und eine solche ist z.B.: " ... in Anlehnung an die Regelung des Manteltarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung."

Auf welchen MTV Bezug genommen wird, wird im AV vermerkt sein und da guckt man dann halt mal nach, was tarifvertraglich konkret geregelt ist.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist aber ganz sicher nicht an die Bedingung geknüpft, dass ein AN aktiv tätig war. Gesetzliche Urlaubsansprüche muss man sich prinzipiell nicht "erarbeiten"! Sieht ein TV eine Zwölftelregelung vor, darf der gesetzliche Mindestanspruch nicht unterschritten werden. Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte hat der Kollege lt. BUrlG Anspruch auf den vollen gesetzlichen Erholungsurlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche), da die Wartezeit (6 Monate) erfüllt ist.

Beispiel 1: Kündigung zum 31.7., lt. TV Anspruch auf 7/12 = 17,5 Tage. Der AG muss aber den gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen gewähren. Beispiel 2: Kündigung zum 31.8., lt. TV Anspruch auf 8/12 = 20 Tage >> passt Beispiel 3: Kündigung zum 30.9., lt. TV Anspruch auf 9/12 = 22,5 Tage >> passt auch

M
MKönig

07.05.2016 um 16:02 Uhr

@Hoppel Ich weiß natürlich nicht,ob der Kollege evtl. schon etwas anderes in Aussicht hat und hab ihn auch nicht gefragt. Aber danke für den Hnweis und die hilfreichen Tips hierzu. Wieviel Urlaubsanspruch der Kollege hat, ist ja nun unstrittig.

Ist denn ein Anspruch an Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld an die Bedingung geknüpft, daß ein Arbeitnehmer aktiv tätig war? Steht so etwas im Manteltarifvertrag?

S
samira

07.05.2016 um 18:53 Uhr

Welcher MTV würde denn bei Euch gelten?

Außerdem ist es immer gut, man fragt bei der Gewerkschaft nach, die den geltenden Tarif abgeschlossen hat.

P
Pjöööng

09.05.2016 um 12:42 Uhr

MKönig,

die Regelungen im Arbeitsvertrag sind ja in sich widersprüchlich:

"Mitarbeiter, ..., erhalten eine Weihnachtssonderzahlung sowie ein Urlaubsgeld ..."

Also ein Anspruch ohne "Wenn" und "Aber".

"Die Zahlung von Weihnachtssonderzahlungen, Urlaubsgeld, ... liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zuwendung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist."

Und dann kommen die "Wenns" und "Abers". Ich denke dass sich der Arbeitgeber hier nicht wirksam auf den Absatz (2) berufen kann.

Zitat (MKönig): " Die Weihnachtssonderzahlung und Urlaubsvergütung werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden hat, ..."

"Sofern das Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden hat". Das folgende gilt also nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das volle Kalenderjahr bestanden hat. Müssen wir also zuerst prüfen ob das Arbeitsverhältnis das volle Kalenderjahr bestanden hat. Danach sieht es hier aus. Also ist der Rest vom Satz obsolet.

M
MKönig

09.05.2016 um 14:39 Uhr

@Samira Das wäre die IG Metall. Ich werde die mal ansprechen.

@Pjöööng Ich glaube, ich habe verstanden, wie man damit umgeht und wie man das liest. Das Arbeitsverhältnis besteht, es ruht nur bei einem Mitarbeiter, der längere Zeit erkrankt ist.

Sollte er tatsächlich im Spätsommer an den Arbeitsplatz zurückkehren und kündigen (weil er evtl. einen anderen Job hat, sonst würde er das vermutlich nicht tun wollen, denke ich), dann hat er sowohl Anspruch auf anteiligen Urlaub, anteiliges Urlaubsgeld und sogar anteiliges Weihnachtsgeld.

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