Erstellt am 01.03.2012 um 11:44 Uhr von petrus
Kündigungsschutz ein Jahr nach Ende des Amtes - §15 (1) KSchG
Die Frage ist aber vielleicht, was Dir nicht liegt. Manche Dinge kann man ja auch im Laufe der Zeit lernen...
Erstellt am 01.03.2012 um 11:52 Uhr von malibu
Ja das kann man aber meine kolegen die das schon jahre lang machen bringen mir nichts bei. Sie halten mich immet aussen vor und das bringt mir ja nichts.
Erstellt am 01.03.2012 um 11:55 Uhr von Streikposten
es ist wie in der Schule, man muss SELBST lernen und nicht andere für sich lernen lassen ;-(
Erstellt am 01.03.2012 um 12:14 Uhr von malibu
Und was ist wenn ich schon vorher mein amt niederlege?
Erstellt am 01.03.2012 um 12:19 Uhr von Streikposten
Nun frage ich mich, warum hast Du dich wählen lassen?? War der Grund nur den besonderen Kündigungsschutz erlangen?? Also, lasse mich wählen gehe einmal hin und dann lege ich nieder und dann habe ich....
Doch dieser Gedanke könnte dann nach hinten losgehen. Denn dann könnte ggf. ein Richter es genau so sehen und dann unterstellen rechtsmissbräuchliche Nutzung.
Der besondere Kündigungsschutz bedarf bei BRM die Annahme des Mandates und bei EBRM dass sie mind. 1 x zum Einsatz kamen als EBRM
Erstellt am 01.03.2012 um 12:19 Uhr von petrus
Dein Amt endet dann am Tag der Niederlegung (und nicht erst nach vier Jahren).
Aber was sollen Dir deine Kollegen beibringen? Wozu gibt es Schulungen?