@Pjöööng:
Interessant du bestellst also den Wahlvorstand ohne dass eine Wahl stattfinden muss. Dass das diese stattfinden muss, weißt du erst nach Eintritt des Ereignisses.
Pjöööng, dir fällt schon auf, dass wir bei §13 II Nr. 2 bei § 16 ohnehin ein Problem haben. Wenn du nicht mal nur spätestens, sondern auch Amtszeit lesen würdest... Sagst du mir, wann die Amtszeit endet im Fall des §13 II Nr. 2?
Richtig, sagt uns § 21 S. 5... Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses... Sagt du mir, wann 10 Wochen vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist?
Das funktioniert nicht. Deswegen guckt man in die Kommentierung zu § 16... Unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses.
Zitat Pjöööng:
Der Wahlvorstand ist in diesen Fällen unverzüglich zu bestellen. (Da Unverzüglich häufig mit einer 14 Tagesfrist gleichgesetzt wird) muss der WV spätestens 14 Tage nach dem Ereignis bestellt sein."
Das Ereignis soll bei dir sein, dass der BR weiß, dass ein BRM ausscheiden wird??? Von dem er gar nicht immer sicher wissen kann, dass es eintreten WIRD.
Konstruieren wir mal den Fall, dass das BRM die Altersgrenze erreicht und einen Arbeitsvertrag hat, der besagt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze endet.
Zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung 2014 teilt das BRM Bart Reynolds-Meyer mit, dass es im November 2016 die Altersgrenze erreicht.
Du willst mir also ernsthaft erzählen, dass du der Meinung bist, dass der BR dann in seiner konstituierenden Sitzung die Bestellung des Wahlvorstands beschließen kann für die nächste Wahl in 2016?
Oder generell für die nächste Wahl.
Stark. Nee, vor dem Hintergrund des besonderen Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder mehr als stark. Mach das doch mal beim nächsten Mal.
Die Juristen billigen dem Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum bezüglich des Zeitpunkt und der Anzahl der Mitglieder bei der Bestellung des Wahlvorstands bei der ordentlichen Betriebsratswahl zu. Vier Jahre dürften aber nicht notwendig sein, eine Betriebsratswahl vorzubereiten. Stichwort Rechtsmissbräuchlichkeit.
Wir müssen aber bitte auch Fälle des § 13 I und II unterscheiden. Einmal endet die Amtszeit durch reinen Zeitablauf und die Wahl wird notwendig und einmal wird die Wahl durch ein Ereignis notwendig. Und der Eintritt dieses Ereignisses muss schlichtweg abgewartet werden.
Deiner These folgend, müsste also ein 7—köpfiger BR also wenn er im Sommer 2015 erfährt, dass der Arbeitgeber zum März 2016 120 neue Mitarbeiter einstellen will und voraussichtlich zum Ablauf des 24-Monatszeitraum ein Fall des § 13 II Nr. 1 vorliegt unverzüglich den Wahlvorstand bestellen???
Leider brennt im Februar 2016 ein Teil des Werk ab und die Einstellung der 120 Mann ist kein Thema mehr... Eine Wahl muss auch nicht stattfinden.
Oder im meinen Fall Bart, in dem du im Sommer 2014 den Wahlvorstand bestellt hast, der die Betriebsratswahl zum 01.12.2016 vorbereitet, stellt Bart der Arbeitgeber im Sommer 2016 fest, dass er auf Bart nicht verzichten will und kann und Bart seinerseits stellt im Sommer 2016 fest, dass er gar nicht zu seiner Frau nach Hause will und lieber im Betrieb weiter arbeitet. Daraufhin ändern die beiden einvernehmlich den Arbeitsvertrag, eine Beendigung des Arbeitsvertrags mit Erreichen der Altergrenze findet nicht mehr statt. Wahl überflüssig.
Bitte, der Gesetzeswortlaut bei § 13 II ist in allen Fällen eindeutig. Partizip Perfekt. Das Ereignis muss eingetreten sein.
Deshalb muss man § 13 II Nr. 1 abwarten, dass die Zahl der Beschäftigten tatsächlich gestiegen oder gesunken ist und darf nicht schon bestellen, wenn man denkt, dass es passieren wird.
Im Falle des Nr. 2 eben abgewartet werden, dass die Zahl tatsächlich abgesunken ist und eben nicht schon bestellt werden, wenn man denkt, dass es passieren wird.
Im Falle des Nr. 3 dann wenn beschlossen wurde und nicht zu dem Zeitpunkt, wo man weiß, dass der Punkt auf der Tagesordnung zur übernächsten Sitzung stehen wird.
Im Falle des Nr. 4, wenn die Wahl angefochten ist, und eben nicht schon wenn das gerichtliche Verfahren beginnt.
Im Fall des Nr. 5, wenn die gerichtliche Entscheidung ergangen ist und nicht schon wenn das gerichtliche Verfahren beginnt.