Erstellt am 01.03.2016 um 08:37 Uhr von galaxy
@vobamaus
Will der Arbeitgeber eine allgemeingültige Verhaltensregel aufstellen, ab welchem Zeitpunkt Mitarbeiter ein Attest vorlegen müssen, wird durch eine solche Anordnung die betriebliche Ordnung gestaltet. Als Betriebsrat habt ihr ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht( § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
Es gibt dazu auch eine Entscheidung des BAG, 25.01.2000 – 1 ABR 3/99
Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, wann die Krankmeldung vorzulegen ist, reicht es, wenn die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen dem AG vorliegt.
Meiner Ansicht nach reicht eine reine "Arbeitsanordnung", so wie ich sie verstehe, nicht dazu aus, eine für ALLE MA geltende Regelung, dass eine AU-Bescheinigung bereits ab dem 1.Tag der Krankheit vorzulegen ist, einzuführen.
ALLE MA betreffend wäre dieses Kollektivrecht und damit mitbestimmungspflichtig.
Würde es im Arbeitsvertrag stehen, wäre es kein Kollektivrecht, denn der MA unterschreibt ja den AV vor Aufnahme der Arbeit und ist damit einverstanden mit dieser Regelung.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 01.03.2016 um 09:00 Uhr von Rattle
alles schön und gut, was ist aber wenn der AN z.b. abends ins Krankenhaus kommt oder zum Arzt erst am späten nachmittag zur Feststellung von einer AU kommt?
Dann ist doch sicher niemand von den Vorgesetzten aus der PA Anwesend..........
MFG
Erstellt am 01.03.2016 um 09:37 Uhr von galaxy
@rattle
das vorlegen einer AU-Bescheinigung ist unabhängig von der "Krankmeldung beim AG" zu sehen, diese hat bei Dienstbeginn zu erfolgen, so wie es im Unternehmen geregelt ist, z.B. telefonisch, per Mail, per Fax oder SMS, je nachdem was AN und AG vereinbart haben.
Das vorlegen einer AU-Bescheinigung wird auch nicht immer sofort möglich sein; z.B. bei schweren Erkrankungen oder wenn gar nicht die Möglichkeit der Übersendung/ Vorlage besteht. Dem Arbeitnehmer kann ein verspätetes Einreichen aber nur vorgeworfen werden, wenn er dabei schuldhaft gehandelt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund der Erkrankung dazu nicht in der Lage war (z.B. Krankenhausaufenthalt) und auch keine andere Vertrauensperson wie. z.B. Ehefrau/mann, Sohn, Tochter etc. damit beauftragen konnte.
Erstellt am 01.03.2016 um 09:42 Uhr von gironimo
kleine Korrektur.
> innerhalb von 3 Tagen< heißt im Gesetz nach dem 3. Tag.
Aber wie galaxy schon schreibt. Die grundsätzliche Regel ist mitbestimmungspflichtig (kann also auch auf Initiative einer der beiden Betriebsparteien geändert werden.)
>teilte mir der Arbeitgeber mit, dass wir, der BR, das nicht verlangen können.
Jeder Mitarbeiter habe ja die Arbeitsordnung unterschrieben.<
Die Rechte des BR können nicht durch Einzelvereinbarung (Unterschrift der AN) ausgehebelt werden. Wenn Ihr Eure Mitbestimmung ausübt und mit dem AG notfalls über die E-Stelle eine BV aushandelt, gilt diese unmittelbar und zwingend. Egal, was die AN unterschrieben haben (§ 77 Abs. 4 BetrVG wäre dann zu beachten)
Erstellt am 01.03.2016 um 10:49 Uhr von Rattle
achso, dann habe ich das falsch verstanden, sorry.
Es ist also die Meldung gemeint, das eine Erkrankung vorliegt und man den Arzt aufsucht.
Aber wie hier schon geschrieben wurde ist das Mitbestimmungspflichtig und darf auch nicht schlechter sein als es das Gesetz schon vorsieht.
Ansonsten sollte man sich schon melden wenn der Arzt aufgesucht wird und später nochmal anruft, ob und wie lange eine AU vorliegt.
MFG
Erstellt am 01.03.2016 um 11:11 Uhr von vobamaus
Der Chef beharrt aber darauf, weil die Arbeitsordnung unterschrieben wurde, somit akzeptiert von den Mitarbeitern, dürfen wir als BR nicht ankommen und ihm mitteilen, wenn er ein Schreiben, daß am ersten Tag eine AU vorzulegen ist, an den Mitarbeiter schickt, dass wir dem Anschreiben zustimmen
Verstehe ich es richtig, dass dies so nicht die Annahme ist?
????
Erstellt am 01.03.2016 um 11:29 Uhr von galaxy
@gironimo
danke für die Korrektur, so meinte ich es auch
@vobamaus
der Chef kann beharren soviel er will, er kann auch soviele Schreiben rausschicken wie er wil, dass ist im völlig unbenommen.
Kannst du mal erläutern was ihr bei euch im Betrieb unter "Arbeitsanordnung" versteht?
Ist das ein Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages des Mitarbeiters, welches er unterschrieben hat und das dann dem Arbeitsvertrag im beiderseitigem Einvernehmen hinzugefügt worden ist?
Gruß
Galaxy
Erstellt am 01.03.2016 um 11:45 Uhr von moreno
@Vobamaus und wie lange wollt Ihr Euch noch vom Chef verarschen lassen?
Erstellt am 01.03.2016 um 21:12 Uhr von Vobamaus
Galaxy. Die arbeitsordnung regelt, z.b, dass ich sofort Bescheid gebe, wenn ich eine neue Anschrift habe, wenn ich verheiratet bin, dass der Chef verlangen kann, dass au ab erstem Tag. Etc. u s geht es nur darum, wenn Chef ein Anschreiben macht, womit er den Kollege auffordert, seine au ab erstem Tag vorzulegen, dass wir bei diesem schreiben zustimmen müssen. Er sagt nein, da es Einzel- und nicht kollektivrecht sei. 😱😱
Erstellt am 01.03.2016 um 21:51 Uhr von Ernsthaft
Hier bringst du das MBR einwenig durcheinander.
Bei fehlerhaften Handlungen gibt es kein MBR. Dafür aber einen Unterlassungsanspruch.
Die Mitbestimmung bezieht sich hier auch nur auf das Vereinbaren einer anderen als die der im Gesetz stehenden Regel.
Bei häufigen Kurzerkrankungen, oder wenn berechtigte Zweifel bestehen, kann ein AG einen AU-Nachweis im Einzelfall auch mitbestimmungsfrei fordern.
Lediglich eine kollektive, vom Gesetz abweichende Regelung, kann er nicht mitbestimmungsfrei durchsetzen.
Solange es hierzu auch keine Mitbestimmte betriebliche Regel gibt, gilt auch das im Arbeitsvertrag vereinbarte.
Bei einer nicht individualisierten Dienst- oder Arbeitsanordnung handelt es sich aber um eine kollektive Regelung, die dem MBR eines BR unterliegt, und einseitig getroffen, nicht existent ist.